Innerhalb der Migrationsethik werden zum einen die Fragen behandelt, ob Staaten ein Recht auf Ausschluss haben oder ob jede Person ein allgemeines Recht auf Bewegungsfreiheit hat und wie sich diese beiden Rechtsansprüche zueinander verhalten.1
Zum anderen besteht eine von diesem Gebiet abgegrenzte bzw. darauf aufbauende Kontroverse um den Umgang mit Flüchtenden. Hier wird zunächst vorausgesetzt, dass ein staatliches Recht auf Ausschluss in einem gewissen Maß gerechtfertigt werden kann, dass allerdings einige Personen unter bestimmten Voraussetzungen Grenzen überschreiten und nicht abgewiesen werden dürfen. Dies gilt in der Regel für Flüchtende, die sich nach der Definition der Genfer Konvention 1951 und des 1967 verabschiedeten Zusatzprotokolls in einer besonders verletzlichen Situation befinden und den Schutz eines anderen Staates benötigen.2
Ihnen steht laut diesen völkerrechtlichen Verträgen der Schutz des Staates zu, in den sie migrieren und der ihnen eine ganze Reihe zusätzlicher Rechte gewährleisten muss, nach einem näher zu bestimmenden Zeitraum dann auch das Recht, Staatsbürger_in werden zu können.3
Um all diese Rechte in einem anderen Staat in Anspruch nehmen zu können, muss eine Person den rechtlichen Status eines Flüchtlings4 haben. Die Bedeutung der definierenden Begriffe ist allerdings umstritten. Worin besteht bspw. eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung? Was macht Verfolgung so besonders im Vergleich zu anderen Notlagen wie extremer Armut, Hunger oder Naturkatastrophen? Welche Rechte bzw. welchen Status haben Personen, die sich noch innerhalb ihres Herkunftsstaates befinden, sogenannte Binnenvertriebene? Und inwiefern ist der Wunsch der Flüchtenden nach einem konkreten Aufnahmestaat von staatlicher Seite zu berücksichtigen? All diese Fragen sind Gegenstand andauernder Kontroversen sowohl öffentlicher, politischer als auch philosophischer Diskurse. Das hängt nicht zuletzt mit den Rechtsansprüchen zusammen, die sich aus den unterschiedlichen Repliken auf diese Fragen ergeben.
Schon legal bestehen international einige unterschiedliche Definitionen5 des Flüchtlingsbegriffes, aber auch philosophisch gibt es verschiedene Konzepte. So vertrete ich die These, dass ein breiteres Konzept der rechtlichen Flüchtlingsdefinition sinnvoll ist. Die These lautet, dass Notlagen, die durch Verfolgung entstehen, in ihrer Stärke nicht von denen zu unterscheiden sind, die sich bspw. aus extremer lebensbedrohlicher Armut oder aus Klimakatastrophen ergeben, welche ein weiteres, lebenswertes Leben in einem bestimmten Staat unmöglich machen. Dieser These liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedem Menschen gewisse objektive Grundgüter zustehen. Ich vertrete dementsprechend einen gütertheoretischen Ansatz. Zunächst müssen Menschen frei von sog. Standardbedrohungen sein, die den Genuss dieser Güter gefährden6. Als Güter lassen sich sowohl immaterielle Güter wie bspw. das Leben selbst, aber auch materielle Güter wie Nahrung oder Wasser, verstehen. Diesen Gütern entsprechen Rechte, sodass diese Güter nicht verletzt oder genommen werden dürfen, aber eben auch da bereitgestellt werden müssen, wo es möglich ist und ein Mangel vorliegt. Bei Flüchtenden ist das der Fall, auch, wenn sie aufgrund extremer Armut fliehen.
Sogenannten „Wirtschaftsflüchtenden“ wird häufig unterstellt, dass sie aufgrund von weniger schwerwiegenden Bedürfnissen versuchen, den Status eines Flüchtlings zu bekommen, um die mit ihm verbundenen umfassenden Rechte zu genießen. Nach meiner Definition lässt sich nun innerhalb dieser Gruppe eine gütertheoretische Trennlinie ziehen. So qualifizieren sich tatsächlich einige aus wirtschaftlichen Gründen geflohene Personen als Flüchtende, denen diese Rechte zukommen sollten. Aber nur diejenigen qualifizieren sich, bei denen die wirtschaftliche Not, wie im Falle extremer Armut, so groß ist, dass sie in ihren Grundgütern bedroht sind, wenn sie nicht fliehen.
An dieser Stelle sind zwei Einschränkungen angebracht.
Zum einen können Staaten natürlich auch solchen Personen Zugang und verschiedene Rechte, wie bspw. Zugang zum Bildungssystem oder dem Arbeitsmarkt, gewähren, die nicht als Geflüchtete gelten. Und tatsächlich ist es häufig so, dass insbesondere solche Personen einfacheren Zugang zu anderen Staaten haben, bspw. als angeworbene Fachkräfte. Allerdings besteht ihnen gegenüber, so mein Argument, keine Pflicht zur Aufnahme oder zum Zugeständnis dieser weiteren Rechte.
Zum anderen bedeutet das nicht, dass Menschen in extremer Armut nur dann Hilfe zusteht, wenn sie fliehen. Die Frage danach, was wir Menschen in extremer Armut schulden, ist selbst umstritten. Ich möchte nur sagen, dass, wenn Menschen aus extremer Armut fliehen, diese Menschen ein Recht darauf haben sollten, als Flüchtende anerkannt zu werden.
Eine andere Frage tritt spätestens seit dem sog. Sommer der Migration 2015 verstärkt in den Blick der Migrationsethik: die Frage danach, wie umzugehen ist mit den zehntausenden Menschen, die über die für sie lebensbedrohlichen Fluchtrouten der Wüsten und der Meere fliehen. In diesem Fall handelt es sich nicht primär um eine Frage der Aufnahme, sondern zunächst um eine Frage der Notrettung.
In diesem Zusammenhang ist es, so meine These, zweitrangig, welchen Status diese Menschen bezüglich ihrer Fluchtursachen haben, also ob sie sich für das umfassende Set der Rechte qualifizieren, welches mit der Konventionsdefinition einhergeht. Ihnen ist Rettung geschuldet, weil die Staaten, deren Grenzen diese Menschen erreichen möchten, an der Ausgestaltung dieser Fluchtrouten entscheidenden Anteil haben und diese Staaten in der Lage dazu sind, Rettung zu leisten.
Im Rahmen des faktischen Grenzschutzes nehmen auch Bemühungen zu, internationale Migrationsrouten und irreguläre Zugänge zu Staaten zu begrenzen, und zwar bereits weit vor den geographischen Grenzen der Zielstaaten. Lebensbedrohliche Fluchtrouten sind daher nicht einfach natürlicherweise lebensgefährlich. Schließlich können viele Menschen relativ problemlos im Jeep eine Wüste durchqueren, eine Kreuzfahrt machen oder mit dem Flugzeug fliegen. Bestimmte Routen sind für bestimmte Menschen deshalb lebensgefährlich, weil ihnen andere Wege, wie die Einreise mit dem Flugzeug, von Staaten nicht ermöglicht werden. Reisebeschränkungen dehnen den Grenzschutz dieser Staaten faktisch aus.
Aus diesem Grund stellt sich die Frage der Rettung von Personen, die auf solchen Routen in Lebensgefahr geraten, nicht einfach als Frage der Wohltätigkeit, die mit gutem Recht auf den Statusverweis der sogenannten „Wirtschaftsflüchtenden“ abgelehnt werden könnte. Im Gegenteil sollte, so meine These, die Rettung unabhängig vom tatsächlichen Flüchtenden-Status eine Pflicht derer sein, die mitverantwortlich für die auf der Flucht entstehenden Notlagen sind.
An das Gesagte schließt der Vorschlag an, die Zuständigkeit für die Rettung von der Zuständigkeit für die Aufnahme von Flüchtenden7 zu trennen. Durch diese Trennung ist der Weg frei, eines der grundlegenden Probleme des europäischen Umgangs mit Flucht anzugehen. Dieses besteht darin, dass weder legal noch innerhalb der philosophischen Debatte abschließend geklärt ist, wie eine Verteilung der Zuständigkeit genau ausgestaltet sein soll. Eine solche Zuständigkeitsverteilung ist eine Frage der Fairness unter den beteiligten Staaten8 aber auch gegenüber den Flüchtenden9. Solange die Rettung von Flüchtenden praktisch mit der Zuständigkeit für ihren Rechtsstatus nach der Flüchtlingsdefinition verknüpft wird, werden Staaten untereinander kaum in der Lage sein, ein faires Verteilungsprinzip zu etablieren.10
Literatur
Cassee, Andreas (2016): Globale Bewegungsfreiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen. Berlin: Suhrkamp (Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft, 2202).
Ladwig, Bernd (2014): Menschenrechte, Institutionen und moralische Arbeitsteilung. In: Politische Vierteljahresschrift Vol. 55 (No. 3), S. 472–492.
Owen, David (2020): What Do We Owe to Refugees?: Polity Press. Online verfügbar unter ProQuest Ebook Central, http://ebookcentral.proquest.com/lib/unikassel/detail.action?docID=6144612.
Shue, Henry (1996): Basic rights. Subsistence, affluence, and U.S. foreign policy. 2 ed. Princeton: Princeton University Press (Princeton paperbacks).
Walzer, Michael (2006): Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit. Neuaufl. (Campus Bibliothek).
https://www.unhcr.org/dach/de/services/faq/faq-fluechtlinge.
1 Zu dieser Debatte siehe: Cassee.
2 „Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.“ UNHCR: https://www.unhcr.org/dach/de/services/faq/faq-fluechtlinge.
3 In diesem Punkt sind sich auch die philosophischen Positionen einig, die ein Recht auf Ausschluss vertreten, so bspw. Walzer.
4 Wenn ich hier von Flüchtlingen spreche, so beziehe ich mich auf die rechtliche Verwendung und Definition des Konzeptes. Wenn ich über meinen eigenen Zugang spreche, so verwende ich den Begriff Flüchtende, respektive Geflüchtete, für Personen, die einen Zielstaat erreicht haben.
5 So existieren rechtlich nicht nur die Definition der Genfer Konvention, sondern bspw. auch die breiter angelegte Definition der Organisation of African Unity, die Flüchtende in Afrika definiert, sowie die der Cartagena Konvention, die in Mittel- und Südamerikanischen Ländern Eingang in nationale Rechtsprechung gefunden hat. Diese Definitionen sind breiter und spiegeln, wie auch die Genfer Konvention, die historischen und situativen Kontexte ihrer Entstehungen wider. Siehe dazu auch: Owen, David 2020: What do we owe to refugees?
6 Standardbedrohungen sind „Gefahren, mit denen wir unter bestimmten Umständen rechnen müssen, weil sie in den Umständen systematisch angelegt sind.“ Ladwig 2014 nach Shue. Menschenrechte werden bspw. häufig als die Rechte verstanden, die gegen solche Standardbedrohungen absichern sollen.
7 Je nach angelegter Definition kann sich unterscheiden, wer zur Aufnahme und den weiteren Rechten berechtigt ist.
8 So verstehen viele Europäer_innen zwar, dass die Mittelmeeranrainerstaaten im Vergleich mit nordeuropäischen Staaten hohe Kosten tragen, was bereits inner-europäisch zu Fairnessforderungen führt. Ein faires Verteilungsprinzip müsste aber auch der Tatsache Rechnung tragen, dass sich global betrachtet ein Großteil der Flüchtenden in direkten Nachbarstaaten der Herkunftsländer befindet.
9 Eine weitere unentschiedene Frage ist in diesem Zusammenhang, ob und wie die Wünsche von Flüchtenden selbst berücksichtigt werden sollen.
10 Ein solches Verteilungsprinzip besteht momentan noch nicht. Innerhalb der EU wurde durch das Dublin III Abkommen zwar versucht, ein solches zu etablieren. Faktisch bewirkt es jedoch, dass die Staaten an der EU Außengrenze die Asylanträge bearbeiten müssen, da häufig der Staat für das Asylgesuch zuständig ist, der als erster betreten wird. Zudem führt die sog. Drittstaatenregelung dazu, dass Personen, deren Status bereits in einem anderen Staat anerkannt wurde bzw. über einen sicheren Drittstaat in die EU eingereist sind, kein Recht auf Niederlassung in einem zusätzlichen Staat haben.