Kritische Anmerkungen zum Abschnitt „Was ist Recht?“ in Karl-Heinz Ladeurs Manuskript „Was bedeutet die „Normativität“ des Rechts in der postmoderen Gesellschaft

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    Abstract: Der von Karl-Heinz Ladeur eingenommene Standpunkt besitzt große Wahlverwandtschaft mit der von Max Weber vertretenen Haltung. Dieser lehnt ja alle außerhalb des Rechts feststellbaren, (sog. materiale) Belange entschieden ab, weil sie die formale Qualität des Rechts seiner Meinung nach nachteilig beeinflussen. Dennoch sieht er, dass sich der Prozess der (Re-) Materialisierung des Rechts nicht aufhalten lässt. Vor allem hat Karl-Heinz Ladeur die verwaltungswissenschaftliche Literatur nicht berücksichtigt, die jene Praktiken beschreibt und analysiert, die  Rechtsanwender erfinden, um beispielsweise dem Recht Wirksamkeit zu verleihen und damit materiale Belange zulassen. Die den Verwaltungswissenschaften geläufige Unterscheidung von „law in the books“ und „law in action“ scheint er nicht zu kennen. [1]

    1. Vorbemerkung

    Ich möchte so vorgehen, dass ich anhand empirisch informierter bzw. fundierter Arbeiten zur Rechtssoziologie und vor allem zur Verwaltungswissenschaft zu zeigen versuche, dass einige der von Ladeur angesprochenen „Auswirkungen“ auf die „Normativität des Rechts in der postmodernen Gesellschaft“ sich, zeitlich gesehen, erheblich früher registrieren lassen. Beispielsweise ist verwaltungswissenschaftlichen Studien, die das faktische Handeln von Verwaltung untersucht haben, zu entnehmen, dass die ausschließliche Beachtung der Normativität des Rechts, welche die Bedeutug von Hierarchie und Weisungsrecht im Sinne einer „Garantie“ der strikten Befolgung des Willens des Gesetzgebers (Parlaments) unterstreicht, in der Ministerialverwaltung nachgewiesenermaßen durch ein Handeln abgelöst wurde, das vom Weisungsrecht faktisch kaum Gebrauch macht, auch die Hierarchie wurde bei der Ministerialorganisation von einem Dialog zwischen Leitungsebene und Fachreferaten abgelöst. [2]

    Beziehen sich Ladeurs Überlegungen hauptsächlich auf die Rechts- und Politikwissenschaften, so findet sich bei der zu erörtenden Thematik jedoch kein einziger verwaltungswissenschaftlicher Titel, was erstaunlich ist. Meine Quellen sind, wie von der Thematik vorgegeben, empirisch informierte bzw. fundierte rechtssoziologische und verwaltungswissenschaftliche Studien. Außerdem ziehe ich drei Autoren – Heinrich Popitz, Trutz v. Trotha und Max Weber – heran, die sich, aus je einem anderen Blickwinkel, entweder explizit oder implizit mit der Frage „Was ist Recht“ beschäftigt haben und dabei auch auf eine besondere Weise auf den „Rechtszwang“ bzw. auf den Normierungszwang eingehen. [3] Bei Popitz und Weber nimmt der Rechtszwang eine „sekundäre Rolle“ ein, weil ihr Erkenntnisinteresse die Frage ist, „Wie Gesellschaft funktioniert.“ Auf diese Weise geht es bei ihnen in erster Linie um „Vergesellschaftung“ und deren Voraussetzungen, unter denen Rechtszwang eine von mehreren ist. Popitz und Max Weber bieten sich an, weil bei ihnen Normativität „nicht prinär durch staatliche Sanktionen zu charakterisieren (ist),“ sondern vielmehr auf die Beachtung resp. Befolgung von „Sittennormen“ (Popitz) oder „Konventionen“ (Max Weber) angewiesen ist, [4] auch wenn Recht bei ihnen auf eine Weise definiert wird, die eine Reihe von Autoren an „staatliche Sanktionen“ denken lässt. [5] Außerdem garantieren „Sittennormen“ und „Konventionen“ keineswegs ihre ausschließliche Beachtung. Dies deshalb, weil die gesellschaftliche „Konstruktion sozialer Verhaltensregelmäßigkeiten“ auf der „Gleichsetzung von Verhaltensabläufen in gleich gesetzten Situationen“, also „auf Abstraktionen“ beruht, [6] die erlernt werden müssen und Fehlinterpretationen unterliegen (können).

    Ich werde auf einige der von Ladeur behandelten Aspekte nacheinander eingehen. Dies sind die „Wirksamkeit“ von Recht, die „einseitige Gewichtsverlagerung zugunsten der (Verwaltungs-) Gerichte und zu Lasten der Politik“ sowie der „Rechtszwang“ (besser: Normierungszwang) bei den Grundbedingungen von Vergesellschaftung, bei denen der Zusammenhang von Verhaltensorientierung und Verhaltensnormierung ausschlaggebend ist. Ein Hinweis mag erlaubt sein: Die Überlegungen Ladeurs gehen auf eine derzeitige, gravierende rechtliche Änderung nicht ein, derzufolge das öffentliche Bedürfnis qua Gesetz festgestellt und damit den einfachen Gerichten entzogen wird.

     

    1. Wie die Verwaltung die Durchsetzung von Recht im Sinnne von Wirksamkeit erreicht

    Ladeur richtet sich an „Fällen“ aus, was zunächst den Vorteil hat, dass er auf diese Weise einen Überblick über die „Fülle von Regelungsformen“ des Rechts gibt. Mit diesem Vorteil ist jedoch auch ein erheblicher Nachteil verbunden: Wo Fälle vorliegen, sind Lösungen gefordert, die nach den Regeln der herrschenden Lehre gefunden bzw. erfunden werden, also keinen Wirklichkeitsbezug aufweisen, sondern in deren „Denkraum“ verbleiben. [7] Wenn Ladeur in dem Abschnitt „Was ist Recht“ dessen Normativität aufzeigt, so geschieht dies im Lichte des Erkenntnisinteresses seines Beitrags mit dem Titel: „Was bedeutet die „Normativität“ des Rechts in der postmodernen Gesellschaft?“ Dazu macht er auch in der „Vorbemerkung“ entsprechende Ausführungen.

    So gesehen, heißt es bei K.-H. Ladeur lehrbuchmäßig zunächst zutreffend:

    „Das Rechtssystem und die Rechtswissenschaft interessieren sich nicht primär für die ‚Wirkungen‘ oder „Folgen“ des Entscheidens. Diese bestehen immer in Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, denen keine außerrechtliche Realität entsprechen muß. Ob eine Entscheidung ‚wirksam‘, rational, effizient, gerecht ist, ist selbst keine Rechtsfrage (…).“ [8]

    Wie jedoch empirisch informierte Vollzugsstudien schon relativ früh gezeigt haben, hat die Praxis, die Recht durchsetzen muß und dabei, wie z.B. beim Immissionsschutz, Wirksamkeit erzielen möchte, sich „kreativ“ erwiesen und dazu bestimmte Praktiken „erfunden“ nämlich „Verhandlungen im Schatten der Hierarchie“ bzw. des Rechts“; d.h. die Praxis führt im „Schatten des Recht“ informale Verhandlungen durch und wählt nach F.W. Scharpf eine Konstellation, bei der

    „eine formal hierarchische (…) Instanz zwar aus pragmatischen Gründen (politischen, informationellen) Gründen eine einvernehmliche Regelung suchen muß, aber notfalls auch weiterhin (wenn auch … mit geringerer Effizienz) zur einseitigen Entscheidung in cder Lage wäre. Hier werden die Herrschaftsrisiken durch den faktischen Zwang zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen entschärft, während zugleich die Transaktionskosten von Verhandlungen durch das Drohpotential der (für beide Seiten unerwünschten aber möglichen) einseitigen Entscheidung reduziert werden.“ [9]

    Mit der schwierigen Frage, wie die Wirkung (Wirksamkeit) von Recht zu ermitteln sei, setzen sich M. und H. Rottleuthner auseinander. [10] Sie fragen sich, ob die vom Recht/Gesetzgeber vorgegebenen Ziele tatsächlich auch erreicht werden, wobei sie einräumen, dass Recht/Gesetz nicht ausschließlich instrumentelle Ziele hat. Wirkung bzw. Wirksamkeit steht zugleich auch für Steuerung. [11] Am Beispiel der ausgezeichneten Untersuchung zur „lex Furgler“ in der Schweiz, [12] die dem „Grundstückerwerb durch Ausländer“ galt, ohne dieses Ziel explizit zu nennen, habe ich gezeigt, wie begrenzt das „Steuerungspotential von Gesetzen und Verordnungen“ sein kann, zumal dann, wenn die Anwendung von Gesetzen, wie in der Schweiz, den Kantonen obliegt. Die gründliche Studie zeigt eindrucksvoll die „eigenwillige Auslegungskunst“ kantonaler Verwaltungen, auch wenn einzuräumen ist, dass der Schweizer Föderalismus anders als der deutsche dies begünstigt, indem er „Ungleichheit und Ungewissheit der Umsetzung zentraler Politiken als Preis politischer Autonomie der Kantone (toleriert).“ [13] Die Folge davon war, dass nur der Kanton Luzern, wie vom Gesetzgeber gewollt, eine restriktive Bewilligungspraxis handhabte, wohingegen andere Kantone aus dem Gesetz das machten, was ihren Interessen entsprach, Kantone, in denen der Fremdenverkehr vorherrschte, berücksichtigten dieses Anliegen. Gemessen an den proklamierten Intentionen des Gesetzgebers (bei M. u. H. Rottleuthner: Ziele) liegt damit ein Fall „selektiver Ineffektivität“ vor, gemessen an den Intentionen der kantonalen Vollzugsbehörden ein Fall für die „reale Autonomie“ und „selektive Effektivität“ der kantonalen Vollzugsverwaltungen. [14] Dennoch lässt diese Studie auch für Deutschland fragen, ob die Differenz zwischen dem, was der Verwaltung seitens des Gesetzgebers vorgegeben wird, und dem, was sie „im Schatten dieser vorgegebenen Rechtsnormen“ schließlich daraus macht, nicht das „vielzitierte Vollzugsdefizit ist, sondern eine der möglichen Verwirklichung dessen, was (seitens der Verwaltung tatsächlich) gewollt wird.“ [15] Dies auch deshalb, weil diese Feststellung ursprünglich dem Verhalten der deutschen Gewerbeaufsicht im 19. Jahrhundert galt. Linder hat versucht, anhand einer Vierfelder-Tafel Tendenzen zur Umsetzung von Bundesgesetzen in der Schweiz zu ermitteln. [16] Dieser Ansatz beruht auf der Zahl weniger Fälle, was wiederum die Frage aufwirft, inwieweit dann Verallgemeinerungen möglich sind. Zu diesem Problem hat sich F.W. Scharpf in einem Aufsatz über „Kontingente Generalisierung in der Politikforschung“ geäußert und sich hierbei auf Max Weber bezogen. [17] Dabei hat er übersehen, dass Max Weber seinerseits die „Theorie der objektiven Möglichkeit“ von Johannes von Kries heranzieht. [18]

    2. Zur einseitigen Gewichtsverlagerung zugunsten der (Verwaltungs-) Gerichte und zu Lasten der Politik

    Einer von F.W. Scharpf publizierten verwaltungswissenschaftlichen Studie ist zu entnehmen, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nur dann, wenn die Verwaltungsvorschriften (verwaltungsrechtliche Normen) präzise gefasst sind, als „ein Instrument der hierarchischen Verwaltungsführung und Disziplinierung gegenüber den ausführenden Behörden (funktioniert);“ diese Funktion aber nicht erfüllt wird, wenn die Verwaltungsvorschriften (verwaltungsrechtliche Normen) weniger präzise gefasst sind und der weiteren Konkretisierung bedürfen.“ Dann führt die Richtigkeitskontrolle „zu einer Verlagerung der Sachentscheidung und der Kompetenz zur Konkretisierung des Verwaltungsprogramms auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit.“ [19] Beispielsweise kommt dieser empirisch informierte Befund aus dem Jahre 1970, dies ist eine „einseitige Gewichtsverlagerung zugunsten der Gerichte und zu Lasten der Politik.“ [20] Ladeur spricht dies anhand „dynamische[r] grundrechtliche[r] Ausgleichspflichten“ ebenfalls an, [21] für ihn fällt dies aber in die Epoche der „postmodernen Gesellschaft“, wobei er offen lässt, wann diese beginnt. 

     

    3. Welchen Stellenwert hat „Rechtszwang“ in der von Popitz veröffentlichten Studie zur „normativen Konstruktion von Gesellschaft“

    Ein Satz bei Ladeur unter III.2 ermöglicht die Überleitung zu Popitz. Dieser Satz lautet „Dies führt noch einmal auf den Gegenstand der normativen Sicherung von Verhaltenserwartungen zurück, der sich bei näherem Hinsehen nicht als so stabil erweist, wie dies durch die Formulierung nahegelegt werden könnte.“ [22] Wie die auf diesen Satz folgenden Äußerungen zeigen, bezieht Ladeur diesen Satz auf das Recht.

    Es empfiehlt sich, Ladeur mit Popitz zu vergleichen, um bezeichnende Unterschiede kennzeichnen zu können. v. Trotha und Max Weber füge ich an geeigneter Stelle ein. Anders als Ladeur, der in dem Abschnitt „Was ist Recht“ die Normativität von Recht aufzeigt, stellt Popitz die Frage, die schon Georg Simmel in Anlehnung an eine von Kant entlehnte Formulierung stellte: „Wie ist Gesellschaft möglich?“ [23] Diese Frage nach den „Konstruktionsprinzipien“ von Gesellschaft lässt sich leichter beantworten, wenn man nach den Voraussetzungen von „Vergesellschaftung“ fragt, wie dies Popitz in der Einleitung zu seinem Buch „Die Normative Konstruktion von Gesellschaft“ macht. Dort greift er ausgewählte „Aspekte der Verhaltensorientierung“ auf, welche für ihn die „Verknüpfung von Verhaltensorientierung und Verhaltensnormierung“ ermöglichen. [24] Die dort gemachten Ausführungen sind zugleich auch eine Anleitung zum Verständnis von Max Webers „Soziologischen Grundbegriffen“. [25] Sowohl die von Popitz als auch die von Weber jeweils herangezogenen Begriffe beachten die von Durkheim aufgestellte Regel von deren „größtmöglicher Äußerlichkeit“: Begriffe sind dergestalt zu definieren, dass „wir (…) ein äußeres, unmittelbar faßbares, aber objektives Kennzeichen (suchen),“ [26] um wie Durkheim an anderer Stelle schreibt, „festen Fuß in der Wirklichkeit“ zu fassen. [27] Dieser „Wirklichkeitsbezug“ fehlt bei der „dichten Beschreibung“ dessen, was nach Ladeur „Recht“ ist. Bei dieser Annäherung an das „Recht“ über „Selbstbeobachtung“ überwiegt die „besondere Richtung des Denkens“. [28] Diese „besondere Richtung des Denkens“ kommt auch darin zum Ausdruck, dass bei der „Selbstbeobachtung“ jene Art von Recht und Rechtsanwendung behandelt wird, mit der es der Jurist an der Universität gewöhnlich zu tun hat: also mit der Lösung von Fällen, die auf eine auffällige „Geschlossenheit des Rechtssystems“ (Luhmann) hinweisen. [29] Freilich hat bei Max Weber die Definition von Recht, auch wenn sie die von Durkheim aufgestellte Regel beachtet, weitreichende Konsequenzen. Indem er Recht mit Hilfe eines schon vorhandenen „e i g e n s darauf eingestellten S t a b e s von Menschen“ definiert, [30] sind für ihn die „Regeln eines ‚Komments‘“ Recht, [31] weil dort dieser Personenkreis vorhanden ist, wohingegen das damalige Völkerrecht kein „Recht“ darstellt, „weil es an einer überstaatlichen Zwangsgewalt fehle.“ [32] Dies macht Weber zu einem Repräsentanten des „legal pluralismus“, [33] auch wenn dies von führenden Anhängern dieser Richtung bestritten wird. [34] Trutz von Trotha zeigt in seinem Aufsatz zur Evolution des Rechts, [35] welcher „Personenkreis“ bei der Herausbildung der staatlichen Rechtsordnung hierfür jeweils in Frage kommen kann und behandelt vor allem jene Merkmale, welche der „Institutionalisierung“ gelten.

    Popitz fragt sich also, wie man „unser Verhalten wechselseitig voraussehen“ kann; mit seiner Antwort, welche die Voraussehbarkeit in erster Linie auf durch soziale Verabredung hergestellte Verhaltensregelmäßigkeiten zurückführt, die durch einen Normierungszwang (nicht Rechtszwang!) abgesichert werden, stellt er die intendierte Verknüpfung zwischen Verhaltensorientierung und Verhaltensnormierung her. In den Konstrukten sozialer Normierung sieht Popitz „Regelungsprinzipien“, die „in allen Gesellschaften wirken.“ [36] Auf diese Weise ist das Recht keine „‘Orientierungsordnung‘ der bürgerlichen Lebensformen“, wie Ladeur meint. [37] Wenn Popitz „Rechtsnormen“ als soziale Normen bezeichnet, „deren Bruch durch Instanzen (…) definiert wird, „faßt er den „Rechtsbegriff verhältnismäßig eng, ohne [ihn] ausschließlich auf Merkmale des modernen States“ zuzuschneiden. [38] D.h. er defniert „Recht“, ohne sich explizit mit der Frage zu befassen, „was Recht ist?“

    Popitz behandelt auf zweifache Weise die „Sicherung von Verhaltenserwartungen“. Zum einen dadurch, dass nicht das Recht, sondern vornehmlich die „Sittennormen“ (bei Weber: Konventionen) diese Funktion im alltäglichen Leben (bei Vergesellschaftungsprozessen) übernehmen, zum anderen dadurch, dass nach Popitz das Recht diese Funktion überhaupt durch die „Präventivwirkung“ des Nichtwissens wahrnehmen kann. [39]

    Die „Sicherung der Verhaltenserwartungen“ geschieht durch Sittennormen, in der Regel durch verbale Sanktionen. Diese haben einen hohen Informationswert und erinnern daran, dass das gezeigte Verhalten nicht dem erwünschten bzw. erwarteten entsprach. Die Sittennormen oder Konventionen (M. Weber) finden auch bei Ladeur am Rande Erwähnung, wenn er schreibt,

    „das Recht ist stets von der Ambivalenz der ‚Ordnungsorientierung‘ der bürgerlichen Lebensformen bestimmt, [40] eine – letztlich unmögliche – Balance zwischen ‚Grenzstabilisierung‘ (z.B. die Referenz auf die Normalität der Erfahrungen und ihre Verknüpfung mit der Stabilisierung der Erwartungen an das zukünftige Verhalten der anderen mit der permanenten Bereitschaft zur ‚Grenzüberschreitung‘, die sich unter Bedingungen der Ungewissheit (…) als unumgänglich erweist (…), und das scheinbar mit sich selbst identische Individuum dazu anruft, im differentiellen Prozess seiner Selbst- und Fremderzeugung zu navigieren (…).“ [41]

    Auch wenn bei Popitz, wie es scheint, infolge seiner Anlehnung an Theodor Geiger das Recht aus „Geboten und Verboten“ zu bestehen scheint, trifft dies letztlich insofern nicht zu, als er sich an der grundlegenden Frage ausrichtet, wie „Vergesellschaftung möglich ist“. Damit stellt er sich die Frage, wie das Verhalten der Mitmenschen für den Einzelnen, um eine schlangenstehende Gesellschaft zu vermeiden, [42] voraussehbarer gemacht werden kann. Die Antwort, die er dazu gibt, lautet, indem „wir es [„sozial-konstruierten“] Verhaltensregelmäßigkeiten unterwerfen“, mit denen „wir rechnen können“. Dies sind „desiderative Verhaltenserwartungen“, die durch Normierung, d.h. durch die Androhung und den Vollzug von (oftmals verbalen) Sanktionen im Alltag gewonnen werden, [43] durchaus fern von Sanktionierung durch Instanzen. Verhaltensregelmäßigkeiten verweisen auch auf Max Weber, [44] weil man in seinen soziologischen Grundbegriffen die „Grundbedingungen der Vergesellschaftung“ sehen kann, diese Grundbegriffe Webers „uns die grundlegenden Tatbestände jeder Gesellschaft von Augen (hält).“ [45] Zurück zu Ladeurs Abschnitt „Was ist Recht“. Seine Charakterisierung dessen, was Recht ist, wie auch der Titel des Manuskripts zeigen, dass Rechtswissenschaft als normative Wissenschaft behandelt wird, die ihre „Identität aus einem anerkannten Lehrkanon (Dogmatik) und einem feststehenden Methodenrepertoire bezieht, sich ferner durch eingeübte Denkgewohnheiten und Argumentationsstile (h.L.) auszeichnet.“ [46] Dies sind zugleich Merkmale für eine „Schließung nach außen“ (M. Weber). Diese Geschlossenheit wirft für diejenigen Juristen (Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann), [47] die dem Recht eine „Wirkungsorientierung“ geben möchten, die Frage auf, wie sie mit Disziplinen, welche über die hierzu unerlässlichen Methoden verfügen, über welche die Rechtswissenschaften jedoch selbst nicht verfügen, kommunizieren wollen. [48] Jede Forderung, Recht möge Wirkung bzw. Wirksamkeit hervorbringen, kommt jedoch ohne Wirklichkeitsbezug nicht aus; diese hat zunächst das schwierige Problem zu lösen, welche Ziele mit Recht verfolgt werden sollen, um dann am Erreichen der erhobenen Ziele die Wirksamkeit festzustellen, [49] im übrigen eine optimistische Perspektive, wie der Äußerung eines an der Erforschung der lex Furgler beteiligten Juristen zu entnehmen ist: „Der erste Artikel eines Gesetzes, in welchem die Zielsetzungen aufgezählt werden, dient meistens dazu, die tatsächlichen Absichten zu verhüllen.“ [50] Dieser Wirklichkeitsbezug ist beispielsweise bei Ladeur in dem Abschnitt „Privatisierung des Rechts und der Rechtsprechung (Schiedsgerichte)“ vorhanden. [51] Doch schon die Vergangenheit kannte diese Praxis, [52] was bei Max Weber nachzulesen ist. [53] Die Begründung, die Ladeur für diese Praxis gibt, weicht allerdings von derjenigen ab, die Max Weber gibt: „Die Verhandlungen dieser Gerichte [Kaufmannsgerichte] gingen unter möglichster Schleunigkeit und Formlosigkeit von statten (…) und unter möglichster Vermeidung der Anrufung ordentlicher Gerichte, um den ‚Formalitäten der normalen [und zeitaufwändigen, HT] ‚Rechtsprozeduren‘ zu entgehen.“ [54]

     

    4. Warum Ladeur im seinem „Ausblick“ „Prozeduralisierung jenseits der ‚Legitimation von Verfahren‘ (N. Luhmann) fordert“

    Auf den ersten Blich überrascht diese Forderung, weil sie bereits früher in einem anderen Kontext erhoben und dann wieder fallen gelassen wurde. Sie wird aber verständlich, wenn man sich die „Überholtheit“ der 1987 von Renate Mayntz präsentierten, [55] mit den Merkmalen der klassischen Steuerungsmetapher (Steuermanns- und Schiffsmetapher) versehenen, [56] staatszentrierten Ausrichtung des Steuerungsmodells, [57] das fürs erste die Anziehungskraft des Mayntz’schen Steuerungsmodells für Juristen plausibel machte, vergegenwärtigt. Die „Überholtheit“ des 1987 präsentierten Steuerungsmodells kritisiert Scharpf mit den Worten, dass R. Mayntz den fraglichen „Idealtypus der in ihren Zielen autonomen und hierarchisch implementierten ‚politischen Steuerung‘ erst zu einer Zeit theoretisch auf den Punkkt gebracht hat (…), als die empirische Unwahrscheinlichkeit dieses Steuerungsmodells selbst in den ‚staatsnahen Sektoren‘ moderner Gesellschaften durch die von ihr selbst initiierten Untersuchungen unseres Instituts belegt wurde.“ [58] Die Beschäftigung von Renate Mayntz mit Steuerungsproblemen zeigt zunächst eine Verschiebung auf die „Funktionsweise und Steuerungsleistung von Politiknetzwerken“, [59] wobei die „Orientierung an Fragen der Steuerung“ bei ihr „letztlich in Max Webers. Herrschaftssoziologie verwurzelt() ist,“ [60] was auch ihre Kritik am Erkenntnisinteresse der Governance-Forschung anzeigt, die „Herrschaftsaspekte“ ausblendet. [61] Die Ausführungen von Renate Mayntz zu „Formen von Governance“ im „kooperativen Staat“ mit seiner „Vielzahl von netzwerkartigen Strukturen und Verhandlungssystemen, die aus staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren gebildet sind“ [62] und zu koordinieren sind, machen verständlich, warum Ladeur im letzten Abschnitt VI. auf „Prozeduralisierung“ abstellt. Die „gewachsene politische Bedeutung von Verhandlungssystemen“ ist nicht nur ein bedeutendes Merkmal von Governance, sondern „verweist [auch] auf einen fundamentalen gesellschaftlichen Strukturwandelt.“ [63] Vor dem Hintergrund, dass bei Governance eine Vielzahl von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren koordiniert werden müssen, was Zeit in Anspruch nimmt, aber dadurch auch für Korrekturen offen ist, wird erst verständlich, wenn Ladeur gegenüber früheren Ausführungen zur „Prozeduralisierung“ [64] eine andere Akzentuierung vornimmt. Jetzt besteht er auf der „Verzeitlichung von Risikoentscheidungen“, um einem „zeitlich gestreckten Entscheidungsprozess“ (besser: Koordinationsprozess) die „Suche nach ‚best practices‘“ zu ermöglichen. [65] Ganz auf dieser Linie mahnt er mit Hinweis auf das BVerfGE auch eine „Pflicht zur Nachbesserung“ an. [66]

     

    5. Schlussbemerkung

    Ladeur hat eine Reihe Reihe empirisch informierter Studien, darunter auch zahlreiche verwaltungswissenschaftliche Vollzugsstudien, nicht zur Kentnnis genommen, sonst hätte er bemerkt, dass bei der Anwendung von Recht an dem lehrbuchhaften normativen Bestand, den er eingangs seines Beitrags skizziert („law in the books“), die Praxis schon längst Veränderungen vorgenommen hat („law in action“). Beispielsweise dergestalt, dass eine Recht anwendende Verwaltung „im Schatten des Rechts“ sich informelle, kooperative Verhandlungen zunutze macht, mit deren Hilfe sie dem Recht eine Wirksamkeit verleihen möchte. Bei solchen informellen Verhandlungen verhält sich indessen auch der Antragsteller nicht passiv, sondern droht beispielsweise das Einlegen von Widerspruch an, den er bereit ist zurück zu nehmen, wenn seinen Wünschen resp. Forderungen Entgegenkommen gezeigt wird. [67] Die Verwaltung erwies sich schon immer kreativ, wenn es darum ging, bei der Anwendung von Recht aufgetretene Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Verwaltungswissenschaft hat dies mit der griffigen Formel einer Differenz zwischen „law in the books“ (= Normativität des Rechts) und „law in action“ (= Rechtsanwendung) zum Ausdruck gebracht. In anderen Fällen, wie beim damaligen Städtebauförderungsgesetz mit seiner Gleichrangigkeit von Bausubstanz- und Funktionsschwächesanierung, prüft beispielsweise die Verwaltung,, ob nach Art. 14 GG die „zügige Durchführung“ durch die Eigentümer gesichert ist, was in der Regel zu einer Begünstigung der Funktionsschwächesanierung führt, worauf sich Antragstellende Kommunen einstellen und die Investitionsbereitschaft des tertären Sektors berücksichtigen. [68] Freilich gibt es auch besondere Herausforderungen an die staatliche Verwaltung, wie sie mit der EU gegeben sind, weil die dortigen Abstimmungsprozesse komplizierter (geworden) sind. [69] Eine empirisch informierte Erklärung hierfür hat vor allem Fritz W. Scharpf gegeben, indem er das Mehrebenensystem des deutschen Föderalismus mit demjenigen der EU verglichen und auf die Abstimmungsprozesse der EU angewandt hat. [70] Ladeurs Bezugnahme auf Publikationen von Joerges hätten demnach um solche von Scharpf ergänzt werden sollen. So sollte hier [71] welche sich vornehmlich auf die in der BRD in den 1960er und 1970er Jahren sowie auf die Gemeinschaftsaufgaben betreffenden Bedingungen bezieht. [72] Sie setzt an bei der Inkongruenz zwischen einer horizontalen und vertikal differenzierten Entscheidungsstruktur und einer hoch interdependenten Problemstruktur. Bei dieser Theorie sind zwei Ebenen zu unterscheiden: zunächst eine normativ-analytische, dann eine empirische. Zu der zuerst genannten Ebene: Als Folge der Inkongruenz sind als Typen vier Dezentralisierungsprobleme zu unterscheiden, [73] „welche durch die Inkongruenz zwischen Entscheidungs- und Problemstruktur erzeugt werden“ und die je nach Typ einen speziellen Steuerungsbedarf hervorrufen. [74] Bei der empirischen Ebene kommt es darauf an, sich zu fragen, unter „welchen Voraussetzungen es entweder wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, daß reale Verflechtungssysteme tatsächlich die normativ erforderlichen Steuerungsleistungen erbringen können.“ [75] Es zeigt sich, dass die aufgezeigten Dezentralisierungsprobleme einen jeweils unterschiedlichen Informationsbedarf sowie Konfliktregelungs- und Konsensbildungsprozesse hervorrufen, [76] womit der Prozess der Politikformulierung (mit bestimmten Steuerungsprogrammen) beeinflusst werden soll, vor dem Hintergrund realer Verflechtungsstrukturen (bei denen vier Klassen unterschieden werden). [77] Es zeigt sich ferner, dass eine höhere Konfliktwahrscheinlichkeit zu verzeichnen ist, wenn es sich um Steuerungsinstrumente handelt, welche negative Sanktionen einsetzen, deterministische Wirkungen erzielen möchten und sich an einen eng definierten Adressatenkreis richten. Wenn Strategien der Konsensbildung entweder versagen oder nicht anwendbar sind, sind Strategien zu beobachten, mit deren Hilfe die Konfliktwahrscheinlichkeit reduziert werden soll; dies sind beispielsweise „Strategien der Gleichbehandlung, der Besitzstandswahrung, der Konfliktvertagung, [des] Eingriffsverzicht[s].“ [78] Mit ihrer Hilfe lassen sich sog. Niveauprobleme (sie erfordern eine globale Steigerung oder Verminderung des Leistungsniveaus dezentralen Einheiten), nicht aber Verteilungs- oder Interaktionsprobleme lösen (die ersteren erfordern eine Kontingentierung, die letzteren betreffen gemeinsame Entscheidungsplanung). [79] 

    Zu berücksichtigen sind ferner die „institutionelle Eigeninteressen“ der beteiligten Akteure.

    Durch „Fallstudien zu den Gemeinschaftsaufgaben und zu den Investitionshilfen des Bundes an die Länder“ konnten die aufgestellten Hypothesen bestätigt werden. Die „Theorie der Politikverflechtung“ sollte auch bei der Behandlung der EU herangezogen werden, da Scharpf in einem Aufsatz die „Politikverflechtungsfalle des deutschen Föderalismus“ auch auf die Europäische Union angewandt hatte. [80] Auch bei der Europäischen Union behandelt Scharpf in erste Linie die „institutionellen Bedingungen“ [81] und entwickelt mit Blick auf den deutschen Föderalismus einen Analogieschluß, der sich auf jene Politikfelder konzentriert, „in denen auch in der Bundesrepublik das Einstimmigkeits-Prinzip näherungsweise oder strikt angewandt wird – also auf die ‚Gmeinschaftsaufgaben des Bundes und der Länder‘ und die ‚Finanzhilfen des Bundes‘“ seit der Finanzverfassungsreform von 1969. [82] 

    Überhaupt hätte die Antwort bezüglich der Auswirkungen auf die Normativität des Rechts bei der Berücksichtigung solcher verwaltungswissenschaftlicher und rechtssoziologischer empirisch informierter oder fundierter Studien wohl anders ausgesehen und beträfe nicht auschließlich die postmoderne Gesellschaft, bei der ungeklärt bleibt, wann diese, zeitlich gesehen, beginnt.

     

     

     

     

     

     

    [1] Karl-Heinz Ladeurs Manuskript ist mir über Academia edu zugegangen. Gedankt sei auch Dr. Leonie Breunung (Hannover), meinem Kollegen, Prof. Dr. Kay Waechter und Prof. Dr. Dr. h.c. Wolf Linder (Universität Bern) für ihre kritische Durchsicht meines Manuskripts.

    [2] Siehe Renate Mayntz, Fritz W. Scharpf, Policy-Making in the German Federal Bureaucracy, Amsterdam, Oxford, New York: Elsevier 1975, S. 100-105. Inweiweit dieser Befund verallgemeinerungsfähig ist, ist mit einem Fragezeichen zu versehen. Faktisch dürfte es beide Möglichkeiten geben: Hierarchie und Dialog.

    [3] Ms. Ladeur, II.6, S. 14ff. Explizit wurde die Frage gestellt von Trutz von Trotha, Was ist Recht? Von der gewalttätigen Selbsthilfe zur staatlichen Rechtsordnung. In: Zeitschrift für Rechtssoziologie 21 (2000), S. 327-354; Karl-Heinz Ladeur, II.1 Was ist Recht. In: Was bedeutet die ‚Normativität‘ des Rechts in der postmodernen Gesellschaft? – Vorüberlegungen zur Beobachtung des Rechtssystems durch die Rechts- und Politikwissenschaft. Ms. Ladeur, 77 Seiten, hier: S. 5-8. Die Frage nach dem Recht stellt sich auch Max Weber in „Wirtschaft und Gesellschaft“ bzw. in seiner Rechtssoziologiesowie Heinrich Popitz in seiner Abhandlung über Die normative Konstruktion von Gesellschaft. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1980. Bei Weber und Popitz ist die Frage nach dem Recht verknüpft mit der schon von Simmel gestellten und Kant nachempfundenen Frage: „Wie ist Gesellschaft möglich? (Georg Simmel, Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, hg. v. Otthein Rammstedt. Frankfurt: Suhrkamp 1992, S. 42-61. Schon Simmel richtet sein Erkenntnisinteresse auf „Vergesellschaftung“ und nicht auf „Gesellschaft“, was auch Max Weber und Heinrich Popitz machen. Was Weber angeht, hat dies Hartmann Tyrell thematisiert in dem Aufsatz: Max Webers Soziologie – eine Soziologie ohne Gesellschaft. In: G. Wagner, Zipprian (Hg.), Max Webers Wissenschaftslehre. Interpretation und Kritik. Frankfurt/Main: Suhrkamp 1994, S. 390-414.

    [4] Vgl. Trutz von Trotha, Recht und Kriminalität. Tübingen: J.C.B Mohr (Paul Siebeck) 1982, S. 21: „Die Sicherung der normativen Ordnung im Alltagsgetriebe unseres Miteinanders obliegt nicht jenen ominösen Rechtsinstanzen, sondern den interagierenden Subjekten selbst.“

    [5] Zu Webers Rechtsbegriff siehe H. Treiber, Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre. Wiesbaden: Harassowitz 2017, S. 18-23 (Abschnitt: „Was ist Recht?“).

    [6] H. Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980, S. 5.

    [7] In diesem Zusammenhang sei an eine Stelle bei Theodor Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts. Neuwied und Berlin 1964, S. 255, erinnert: „Kurz: die Juristensprache verbirgt und dissimuliert durch Berufung auf angeblich objektive Maßstäbe soweit wie irgend möglich die rechtsschöpferische Tätigkeit des Richters. Er will das für den Fall geltende Recht lieber finden als er-finden.“

    [8] K.-H. Ladeur, Was ist Recht? Ms. Ladeur, S. 6. Namhafte Juristen (Hoffmann-Rien, E. Schmidt-Aßmann) haben publizistisch die Forderung nach der „Wirksamkeit von Recht“ erhoben.

    [9] Fritz W. Scharpf, Einführung. Zur Theorie von Verhandlungssystemen. In: Arthur Benz, Fritz W. Scharpf, Reinhard Zintl, Horizontale Politikverflechtung. Zur Theorie von Verhandlungssystemen. Frankfurt/ New York 1992, S. 11-27, hier S. 25. D.h. informelle Vorverhandlungen im Schatten der Hierarchie des Rechts kompensieren das von Ladeur bescheinigte Desinteresse des Rechts an Effizienz, wie dies in dem Titel des Buches von Eberhard Bohne zum Ausdruck gebracht wird: Der Informale Rechtsstaat. Eine empirische und rechtliche Untersuchung zum Gesetzesvollzug unter besonderer Berücksichtigung des Immissionsschutzes. Berlin: Duncker & Humblot 1981. Das Standardwerk zu „kooperativer Verwaltung“ ist Arthur Benz, Kooperative Verwaltung. Funktionen, Voraussetzung und Folgen. Baden-Baden: Nomos 1994. Da das BImSchG der Verwaltung eine Beratungspflicht (§ 2 Abs.2, Satz 1 der BImSchV) auferlegt, kann dies genutzt werden zum Einstieg in informelle Vorverhandlungen. Siehe dazu Leonie Breunung, Hubert Treiber, Die Vollzugsorganisation als Entscheidungsfaktor des Verwaltungshandelns. Eine empirische Untersuchung zum „vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Baden-Baden: Nomos 2000, S. 43, Fn. 70, siehe ferner S. 55ff. Siehe dazu auch die einschlägigen Tabellen.

    [10] H. u. M. Rottleuthner, Hubert Rottleuthner, Margret Rottleuthner-Lutter, Effektivität und Recht. Der Beitrag der Rechtssoziologie. In: Gerhard Wagner (Hg.), Kraft Gesetz. Beiträge zur rechtssoziologischen Effektivitätsforschung. Wiesbaden: VS-Verlag 2010, S. 13-34 , hier S. 21ff.

    [11] H. Treiber, Verwaltungsrechtswissenschaft als Steuerungswissenschaft – eine Revolution auf dem Papier? Teil I. In: Kritische Justiz 40 (2007), S. 328-346; Teil II. In: Kritische Justiz 41 (2008), S. 48-70.

    [12] Jean-Daniel Delley, Richard Deviraz, Luzius Mader, Charles-Albert Morand, Daniel Schneider, Grundstückserwerb in der Schweiz. Empirische Untersuchung des Vollzugs der Lex Furgler. Bern, Stuttgart: Haupt 1984. Die Untersuchung setzt ein 1961 mit zeitlich jeweils befristeten Bundesbeschlüssen zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die 1961 erfolgte Reglung, lex von Moos genannt, erfuhr nach zweimaliger Verlängerung eine Revision, die 1972 von der lex Celio abgeköst wurde, auf die dann 1974 die lex Furgler folgte.

    [13] Wolf Linder, Die deutsche Föderalismusreform – von außen betrachtet. Ein Vergleich von Systemproblemen des deutschen und des schweizerischen Föderalismus. In: Politische Vierteljahresschrift 48 (2007), S. 3-6, hier S. 5.

    [14] Siehe H. Treiber, Zur Umsetzung von Rechtsnormen, 1996, S. 27.

    [15] Thomas Ellwein, Pia Wollscheid, Die Vorschriften der Gewerbeaufsicht. Zugänge zu einer Analyse. In: Zeitschrift für Gesetzgebung 1 (1986), 315-337, hier S. 320.

    [16] Siehe W. Linder, Schweizerische Demokratie, S. 183 bzw. H. Treiber, Wie wirkt Recht. In: G. Wagner (Hg.), Kraft Gesetz, 2010, S. 131. Linder sieht auf der Basis einer überschaubaren Anzahl von Fällen „den Grad des Konsensus auf der Bundesebene und auf der kantonalen Ebene als ausschlaggebend für den Grad der Umsetzung von Bundesgesetzen“ an (W. Linder, a.a.O., S. 183).

    [17] F.W. Scharpf, Kontingente Generalisierung in der Politikforschung. In: Renate Mayntz (Hg.), Akteure – Mechanismen – Modelle. Zur Theoriefähigkeit makro-sozialer Analysen. Frankfurt, New York: Campus 2002, S. 213-235. Siehe H. Treiber, Wie wirkt Recht. In: G. Wagner (Hg), Kraft Gesetz, 2010, S. 133ff, hier S. 137f.

    [18] Johannes von Kries bietet sich an, weil bei ihm Möglichkeitsurteile „auf einer generalisierenden Betrachtung des Einzelfalles“ beruhen. Vgl. Johannes von Kries, Die Principien der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Eine logische Untersuchung [1896]. Bibliolife 2009; Michael Heidelberger, From Mill via von Kries to Max Weber: Causality, explanation and understanding. In: Max Weber Studies 15 (2015), S. 13-45; H. Treiber, Max Weber, Johannes von Kries and the kinetic theory of gases. In: Max Weber Studies 15 (2015), S. 47-68; Zu Johannes von Kries vgl. G. Wagner (ed.), The Range of Science. Studies on the Interdisciplinary Legacy of Johannes von Kries. Wiesbaden: Harrassowitz 2019.

    [19] Fritz W. Scharpf, Die politischen Kosten des Rechtsstaats. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1970, S. 40f, S. 55f.

    [20] Ms. Ladeur, II.3, S. 11.

    [21] Ms. Ladeur, II.3.

    [22] Ladeur Ms., S. 24. Diese Einschränkung macht schon Simmel (1992), S. 48f.

    [23] Georg Simmel, Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, hg.v. Otthein Rammstedt. Frankfurt: Suhrkamp 1992, S. 42-61, GSG, Bd. 11.

    [24] Heinrich Popitz, Die normative Konstruktionvoon Gesellschaft. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1980, S. 1.

    [25] H. Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980, S. 15.

    [26] Emile Durkheim, Regeln der soziologischen Methode, hg. u. eingeleitet von René König. Neuwied/Rhein: Luchterhand 1961, S. 147, S. 138.

    [27] E. Durkheim, Regeln der soziologischen Methode, 1961, S. 132.

    [28] E. Durkheim, Regeln der soziologischen Methode, 1961, S. 132.

    [29] Ladeur Ms. S. 5f.

    [30] WuG , S. 17, § 6, II. b. Der Begriff des Stabs selbst ist weit gefasst, siehe WuG, S. 18, Nr. 2, auch die Sippe fällt für Weber bei der Blutreche oder Fehde darunter.

    [31] WuG, S. 18, Nr. 2.

    [32] WuG, S. 18, Nr.2.

    [33] Insofern ist für Weber die „südslawische ‚Zadruga‘“, die „zum Teil sogar im Widerspruch mit dem offiziellen Recht (stand)“ (WuG, S. 185) Recht, weil der Rechtszwang unter dem „Zwangsschutz der Dorfautorität“ stand (WuG, S. 443). Siehe dazu auch H. Treiber, The depedence of the concept of law upon cognitive interest. In: The Journal of Legal Pluralism and Unofficial Law 66 (2012), S. 1-47.

    [34] H. Treiber, The dependenc of the concept of law upon cognitive interest, 2012, S. 1-47.

    [35] T.v. Trotha, Was ist Recht. Von der gewalttätigen Selbsthilfe zur staatlichen Rechtsordnung, 2000.

    [36] H. Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980, S. 18f. Meine Hervorhebung.

    [37] Ladeur, Was bedeutet die „Normativität“ des Rechts in der postmodernen Gesellschaft? Ms. 2023, S.25.

    [38] H. Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980, S. 33. Mit dem wichtigen Zusatz, dass auch „in Gesellschaften mit höherem Institutionalisierungsniveau nur ein begrenzter Teil der Normen, die das soziale Zusammenleben regulieren, ‚verrechtlich‘ (ist).“ Siehe auch T. v. Trotha, Was ist Recht?, 2000, S. 347ff.: 2.4. Die staatliche Rechtsordnung. Zum Begriff der „Institutionalisierung“ siehe T. Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 1964, S. 131f. Allerdings begreift Geiger im Unterschied zu Popitz Recht als einen „von einer Zentralmacht monopolisierten Ordnungsmechanismus“, wobei solche und andere Formulierungen die Nähe zum Staat suggerieren. T. Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 1964, S. 133. Zur Institutionalisierung siehe auch T.v. Trotha, der die Frage nach dem „Recht“ anhand des Prozesses von der gewalttätigen Selbsthilfe zur staatlichen Rechtsordnung beantwortet, S. 347 ff. mit der Abb. auf S. 351. T.v. Trotha (2000, S. 329ff.) schreibt aus rechtsethnologischer Sicht dem „Dritten“ die entscheidende Rolle bei der Enstehung von Recht zu und hilft mit dieser Erklärung, Nietzsches Entstehung von Recht bzw. Gerechtigkeit in Menschliches, Allzumenschliches I, Nr. 92, zu kritisieren. Siehe H. Treiber, Nietzsches Aphorismus ‚Ursprung der Gerechtigkeit‘ (MA I, 92) – aus spieltheoretischer und rechtsethnologischer Sicht. In: Nietzscheforschung. Jahrbuch der Nietzsche-Gesellschaft (1923), S. 273-285.

    [39] H. Popitz, Über die Präventivwirkung des Nichtwissens (1968). Erneut abgedruckt bei: Juristische Zeitgeschichte, hg. von Thomas Vormbaum, Kleine Reihe Bd. 8, Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag 2003. Dass die das Denken beherschende Dogmatik Denkverbote auferlegen kann, zeigt anschaulich das Protokoll zum gleichlautenden Vortrag, den Popitz im Rahmen einer Ringvorlesung der Rechts- und Staatswirtschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg gehalten hat. Das Protkoll hält u.a. fest: „Auf die Frage, ob die Thesen dieses Vortrags empirisch überprüfbar seien (Prof. Würtenberger), entgegnete Prof. Popitz, grundsätzlich ja, die bisher vorliegenden Zahlen böten hierzu jedoch noch keine ausreichende Basis. Niemand wisse, wie hoch die Kriminalität für verschiedene Delikte wirktlich ist. So läge es im Interesse der Polizei, die Zahl der bekannt gewordenen Straftaten klein zu halten, damit die Aufklärungsquote günstiger wird, eine Annahme, die Prof. Jescheck für vollkommen irreführend hielt, er könne sich nicht vorstellen, dass die angezeigten Fälle nicht aktenkundig würden. Popitz‘ These vom Entlastungseffekt der Dunkelziffer für das Normensystem, provozierte Prof. Jescheck zu der Frage, „wie sich dies mit dem Legalitätsprinzip vertrage“. Siehe „Zur Einheit der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät. Ringvorlesung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität. Karlsruhe 1967, 3. Teil. Josef Kürzinger sieht in seinem 1978 publizierten Buch über „Private Strafanzeige und polizeiliche Reaktion“, das aus einem am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Freiburg) durchgeführten Projekt hervorging (einer der Direktoren war damals Prof. Jescheck) die Hypothese bestätigt, „die Polizei verfolge bestimmte Delikte besonders intensiv bzw. weniger intensiv oder gar nicht“ (a.a.O., S. 236), vor allem würden Polizisten , einen ihnen gemeldeten Sachverhalt als privatrechtliche Angelegenheit (definieren) und (…) ihn strafrechtlich (bagatellisieren), sofern dies nach den Umständen möglich war“ (a.a.O., S. 237). Ferner zeigten die Ergebnisse seiner Studie, so Kürzinger, „daß die Polizei dem Legalitätsprinzip und den damit verbundenen Vorschriften der Strafprozeßordnung nicht uneingeschränkt folgte“ (a.a.O., S. 244).

    [40] Es geht nicht um „bügrerliche Lebensformen“, sondern vielmehr um die Bedigungen der Vergesellschaftung, also um die von G. Simmel aufgeworfene Frage „Wie ist Gesellschaft möglich?“.

    [41] Ladeur, Ms., S. 25.

    [42] H. Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980, S. 2.

    [43] Wie die Sanktionsdefinition zeigt, kommt es auf die Erkennbarkeit an. Siehe H. Popitz, Der Begriff der sozialen Rolle als Element der soziologischen Theorie. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1967, S. 29.

    [44] WuG, S. 14ff., § 4.

    [45] Das Zitat stammt von Tenbruck, auf den sich H. Popitz bezieht, siehe „Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980, S. 15. Weber bringt die Differenz zwischen „Alltag“ und Instanz durch die begriffliche Unterscheidung von „Konvention“ und „Recht“ zum Ausdruck (WuG, S.17, § 6. II a u. b), bei Popitz ist es die Unterscheidung zwischen „Sitten-“ und „Rechtsnorm“.

    [46] H. Treiber, Verwaltungsrechtswissenschaft als Steuerungswissenschaft? – eine „Revolution auf dem Papier“? In: Kritische Justiz 40 (2007), S. 328-436, hier S. 337.

    [47] Vgl. Wolfgang Hoffmann-Riem, Wirkungsorientierte Rechtswissenschaft. In: Zeitschrift für Soziologie (2018), S. 20-41.

    [48] Vgl dazu Roland Czada, Disziplinäre Identität als Voraussetzung von Interdisziplinarität? In: Kilian Bizer et al. (Hg.), Responsive Regulierung. Beiträge zur interdisziplinären Institutionenanalyse und Gesetzesfolgenabschätzung. Tübingen: Mohr Siebeck 2002, S. 25f. R. Czada diskutiert mögliche Formen disziplinüberschreitender Kommunikation nach dem Grad ihrer Intensität und der hierbei bevorzugten Richtung.

    [49] H. u. M. Rottleuthner, Effektivität von Recht: Der Beitrag der Rechtssoziologie. In: G. Wagner (Hg.), Kraft Gesetz. Beiträge zur rechtssoziologischen Effektivitätsforschung. Wiesbaden: VS Verlag 2010, S. 13-34; ferner: Karl-Dieter Opp, Wann befolgt man Gesetze? Entwicklung und Probleme einer Theorie. In: G. Wagner (Hg.), Kraft Gesetz, 2010, S. 35-63; H. Treiber, Wir wirkt Recht? Methodische Aspekte bei der Erforschung von Wirkungszusammenhängen. In. G. Wagner (Hg.), Kraft Gesetz, 2010, S. 119-144.

    [50] Jean-Daniel Delley et al., Grundstückserwerb durch Ausländer in der Schweiz, 1984, S. 214.

    [51] Ms. Ladeur, II. 7.

    [52] K.-H. Ladeur, Was bedeutet die ‚Normativität“ des Rechts in der postmodernen Gesellschaft, Ms. 2023., S. 17

    [53] Siehe H. Treiber, Recht und Gesellschaft: Die Entwicklung des nationalen, europäischen und globalen Rechtskosmos. In: Hans-Peter Müller, Steffen Sigmund (Hg.), Max Weber Handbuch, 2. Aufl., Berlin: Metzler/Springer 2020, S. 451-456, hier S. 453f. Mit einem Vergleich zwischen ‚alter‘ und ‚neuer‘ lex mercatoria, der auch Bezug nimmt auf Ursula Stein, Lex Mercatoria. Realität und Theorie. Frankfurt 1995.

    [54] MWG I/22-3, S. 617/Rechtssoziologie (zu Rechtspartikularitäten); MWG I/5-1, S. 269ff./Börsenwesen. Siehe ferner Josef Kulischer, Allgemeine Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit. Bd. 1: Das Mittelalter (1928), 5. Aufl., Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1976, S. 286, sowie Harold J. Berman, Recht und Revolution. Die Bildung der westlichen Rechtstradition. Frankfurt 1991, S. 547f.

    [55] Renate Mayntz, Politische Steuerung und gesellschaftliche Steuerungsprobleme – Anmerkungen zu einem theoretischen Paradigma. In: Jahrbuch zur Staats- und Verwaltungswissenschaft, Bd. 1, S. 89-110., zur Kritik dieses Aufsatzes vgl. Uta Gerhardt, Hans- Ulrich Derlien, Fritz Scharpf, Werkgeschichte Renate Mayntz. In: Hans-Ulrich Derlien, Uta Gerhardt, Fritz W. Scharpf (Hg.), Systremrationalität und Partialinteresse. Festschrift für Renate Mayntz. Baden-Baden: Nomos 1994, S. 13-56, S. 42f. Sowie R. Maytz, Politische Steuerung: Aufstieg, Niedergang und Tranformations einer Theorie. In: Klaus v. Beyme, Claus Offe (Hg.), Politische Theorien in der Ära der Transformation, PVS-Sonderheft 26/1995, S. 157ff.

    [56] Siehe Stefan Lange, Dietmar Braun (Hg.), Politische Steuerung zwischen System und Akteur. Eine Einführung. Opladen 2000, S. 18.

    [57] H. Treiber, Kritische Justiz, 2007, S. 342f.

    [58] F.W. Scharpf, Politiknetzwerke als Steuerungssubjekte. In: Derlien et al. (Hg.), Systemrationalität und Partialinteresse. Festschrift für Renate Mayntz, 1884, S. 381.

    [59] H.-U.Derlien et al. (Hg), Systemrationalität und Partialinteresse, 1994, S. 44. Das Standardwerk zu Politiknetzwerken hat Volker Schneider publiziert: Politiknetzwerke der Chemikalienkontrolle: eine Analyse einer transnatioalen Politikentwicklung. Berlin 2019. Zu nationalen Netzwerken siehe Gerhard Lehmbruch, Institutional Linkages and Policy Networks in the Federal System of West Germany. In: Publius 19 (1989), S. 221-235. Wie es dem im Titel des Beitrags von Ladeur entspricht, prüft er selektiv die von den Politikwissenschaften anhand von Schlagwörtern, wie Politiknetzwerke, zur Verfügung gestellten Auswirkungen auf das Recht. Siehe z.B. IV. 2 b u. d oder IV.3 („Netzwerkverträge“).

    [60] H.-U.Derlien et al. (Hg), Systemrationalität und Partialinteresse, 1994, S. 34.

    [61] Renate Mayntz, Governance im modernen Staat. In: Arthur Benz, Nicolai Dose (Hg.), Governance – Regieren in komplexen Regelsystemen. Eine Einführung. 2. Aufl. Wiesbaden 2010, S. 37-48, S. 46f.

    [62] Mayntz 2010, S. 40.

    [63] Mayntz 2010, S. 41.

    [64] Siehe die Beiträge zu „Prozedurale Rationalität“ in Zeitschrift für Rechtssoziologie 7 (1986), S. 244-277.

    [65] Ms. Ladeur, S. 64.

    [66] Ms. Ladeur, S. 65.

    [67] Vgl. L. Breunung, H. Treiber, Die Vollzugsorganisation als Entscheidungsfaktor des Verwaltungshandelns. Eine empirische Untersuchung zum „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ nach dem BImSchG. Baden-Baden 2000, S. 132-143.

    [68] Vgl. F.W. Scharpf et al., Theorie und Empirie des kooperativen Föderalismus. Kronberg/Ts. 1976, S. 170.

    [69 ]Allgemein zur Bürokratie in Brüssel: Maurizio Bach, Europa als bürokratische Herrschaft. Verwaltungsstrukturen und bürokratische Politik in der Europäischen Union. In: Gunnar Folke Schuppert, Ingolf Pernice, Ulrich Haltern (Hg.), Europawissenschaft. Baden-Baden: Nomos 2005, S. 575-611.

    [70] Ms. Ladeur, S 49ff., V.1. Fritz W. Scharpf, Die Politikverflechtungsfalle: Europäische Integration und deutscher Föderalismus im Vergleich. In: Politische Vierteljahresschrift 26 (1985), 323-356; eine knappe Darstellung der Politikverflechtung gibt F.W. Scharpf unter dem Titel „Die Theorie der Politikverflechtung. Ein kurz gefasster Leitfaden“ In: Joachim Jens Hesse (Hg.), Politikverflechtung im föderativen Staat. Baden-Baden: Nomos 1978, S. 21-31. Ferner: Fritz W. Scharpf, Regieren im europäischen Mehrebenensystem: Ansätze zu einer Theorie. In: Leviathan 31 (2002/1), S. 66-92, siehe dazu S. 79 ff. In diesem Beitrag spricht Scharpf auch die Legitimitätsproblematik an, d.h. den meistens von Juristen erhobenen Vorwurf unzureichender Legitimation der EU. Diese Problematik erörtert er eingehender in: F. W. Scharpf, Regieren in Europa: Effektiv und demokratisch?Frankfurt: Campus 1999, dort Kap. 1.1.1. und 1.1.2 mit der Unterscheidung in input- und output-orientierte Legitimation. In diesem Buch wird auch im Kap. 3 „Die Problemlösungsfähigkeit der Mehrebenenpolitik“ behandelt, a.a.O., S. 81 ff. Dazu auch Arthur Benz, Politik in Mehrebenensystemen. Ein Lehrbuch. Wiesbaden 2009.

    [71] F.W. Scharpf, B. Reissert, F. Schnabel, Politikverflechtung: Theorie und Empirie des kooperativen Föderalismus. Kronberg/Taunus 1976. Sie dazu: F.W. Scharpf. Die Theorie der Politikverflechtung: ein kurzgefaßter Leitfaden. In: Jens Joachim Hesse (Hg.), Politikverflechtung im föderativen Staat, 1978, S. 21-31.

    [72] F.W. Scharpf, Die Theorie der Politikverflechtung, 1978, S. 21.

    [73] Diese sind u.a.: Niveauprobleme, [Niveaufixierungs-Probleme], Verteilungsprobleme und Interaktionsprobleme, siehe dazu weiter unten. Vgl. F.W. Scharpf, Die Theorie der Politikverflechtung, 1978, S. 25. F.W. Scharpf, Die Theorie der Politikverflechtung, 1978, S. 23; ibid, S. 23.

    [74] Ibid., S. 23.

    [75] Ibid., S. 25.

    [76] F.W. Scharpf, Die Theorie der Politikverflechtung, 1978, S. 26f.

    [77] Ibid., S. 27, Abb 3.

    [78] Ibid., S. 28.

    [79] Ibid., S. 25f.

    [80] F.W. Scharpf, Die Politikverflechtungsfalle, 1985, S. 323-356.

    [81] Als solche nennt Scharpf (a.a.O., S. 334): Zum einen sind die „Entscheidungen auf der höheren Eebene von der Zustimmung von Regierungen der unteren Entscheidungsebene abhängig“, zum andern muß „diese Zustimmung einstimmig oder fast einstimmig erteilt werden.“ Siehe dazu auch den Abschnitt über „Generalisierungsmöglichkeiten, a.a.O., S. 350ff.

    [82] F.W. Scharpf, Die Politikverflechtungsfalle, S. 328.