Mit Dank für kritische Einwände an Peter Ulrich.
1. Zuerst kommt die Moral
Was einen Großteil der Diskussionen über ein Grundeinkommen unergiebig werden lässt, ist die empirische Seite dieses Projekts. Nicht nur sind verschiedene Möglichkeiten offen, wie das BGE finanziert werden soll, vor allem ist unklar, wie es die Psychologie verändert und auf welchem Niveau es am Beginn oder längerfristig ausgezahlt werden kann. Deshalb bleibt offen, wie man mit der Veränderung der Produktivität oder der Besser- oder Schlechterstellung der jetzigen ‚Armen’ argumentieren soll. Vor allem viele Verteidiger des BGE argumentieren eher mit Hoffnungen als mit belegten Erfahrungen.
Beispielsweise: dass ein BGE mindestens das Niveau des jetzigen Sozialgelds erreichen wird. Aber wie ist das garantiert? Je nach Höhe des BGE könnten sich bestimmte bedürftige Gruppen nach seiner Einführung schlechter stellen als bisher. Selbst wenn Arbeiter zwar ein BGE bei dann niedrigeren Löhnen erhalten, aber dafür höhere Steuern zahlen müssen, könnten sie insgesamt schlechter stehen als ohne BGE. Oder: dass die Löhne steigen werden, weil bei einem BGE weniger arbeiten und die Nachfrage erhöht werden muss. Solche Annahmen sind weitgehend spekulativ. Natürlich haben deshalb auch alle Gründe, wonach das BGE ‚bürokratisch einfacher’ und ‚effektiver’ etc. ist, wenig Aussagekraft.
Eine Folgerung aus der empirischen Offenheit des Projekts BGE in allen seinen konkreten Aspekten kann nur sein, dass seine normativen, genauer seine moralischen und gesellschaftspolitischen Grundzüge überzeugen müssen. Nur wenn die Bürger von einem solchen Projekt moralisch überzeugt sind, findet es auch die Anhängerschaft, um seine Realisierbarkeit weiter zu prüfen, oder es sogar umzusetzen. Die ethische Diskussion des Projekts muss deshalb an erster Stelle stehen.
2. Das eigentliche Thema: Aufgabe der Arbeitsgesellschaft?
Genauer geht es beim BGE um nichts weniger als um die Ablösung einer jahrhundertelang eingeübten Überzeugung, die unsere moralischen und politischen, psychologischen und lebensplanerischen Gewohnheiten tief durchdrungen hat. Mit dem Stichwort ‚Arbeitsgesellschaft’ ist diese Überzeugung auf den Punkt gebracht und besagt, dass das gemeinsame Arbeiten der wesentliche Gegenstand der Politik und die Arbeitskarriere der wesentliche Teil unseres Lebensplans ist. Völlig zu Recht weisen die Befürworter des BGE auf Entwicklungen hin, unter denen die Arbeitsgesellschaft überholt erscheinen mag: strukturelle Arbeitslosigkeit aufgrund von wachsender Produktivität und Globalisierung, zunehmende Befreiung von Arbeit bei den extrem Wohlhabenden. Meines Erachtens ist damit aber nicht gezeigt, dass das BGE die bessere von zwei anspruchsvollen politischen Antworten auf diese Probleme ist: die Arbeitsgesellschaft aufgeben oder weiter reformieren? Mir scheint, dass vielen Befürwortern das Ausmaß des Projekts nicht einmal klar vor Augen steht.
Dazu will ich zuerst an einige normativ-psychologische Teilaspekte der Arbeitsgesellschaft erinnern (3.). Zweitens will ich einige Gründe prüfen, die für das BGE angeführt werden. Dabei soll die Gesellschaft entweder nur auf Freiheit gebaut oder ein gemeinsames Erbe ausgezahlt werden (4.). Interessanter scheinen mir Gründe, die das BGE als direkte Antwort auf die gestörte Arbeitsgesellschaft verstehen (5.-6.). Im Fazit zeigt sich aber, dass das BGE ein zu grobes Instrument ist, um die Arbeitsgesellschaft zu heilen – an der wir unter fast allen Umständen festhalten sollten (7.).
3. Was uns zusammenhält
‚Moralische’ Argumente werden von empirischen ‚Realisten’, wie Ökonomen es sind, häufig gering geschätzt, und gegen eine predigende Moral ist das völlig berechtigt. Man sollte aber nicht übersehen, dass gesellschaftlich zentrale Praktiken, psychologische Neigungen und moralische Ansichten ein enges Paket bilden, das nicht von Philosophen erfunden wurde, sondern seine Basis in unserer Geschichte hat. Arbeit war in der neueren Geschichte gesellschaftsbildend, und ist sozial eine Ausgestaltung des elementaren psychologischen Gesetzes von Reziprozität, kulturell überformt wiederum durch unsere Ansichten zur verteilenden Gerechtigkeit. Tausch setzt in den meisten Fällen Arbeit voraus, und verteilende Gerechtigkeit knüpft am Tausch an, kann aber als Idee immer umfassendere Ausmaße annehmen. Kooperative Arbeit, Tausch und Gerechtigkeit bilden eine zunehmend komplexer werdende Ausgestaltung von Reziprozität, die sich in der Gegenwart als westlicher Wohlfahrtsstaat immer weiter verfeinert und etabliert hat. Auch aufgrund von Reziprozität spielt Arbeit in diesem Verbund eine zentrale und kaum verzichtbare Rolle.
Weil die Arbeitsethik nicht nur den individuellen Lebensplan, sondern auch die gesellschaftliche Basis betrifft, folgt sie dem kooperativen Zusammenhalt durch organisierte Arbeit. Soziale Gleichheit bedeutet vorrangig Gleichheit im Besitzen von Rechten und Pflichten zur Arbeit. Alle haben ein Recht auf Arbeit und eine Pflicht zur Arbeit – das ist zumindest die stillschweigend anerkannte Idee. Wenn Mitglieder nichts beitragen, warum sollten sie dann etwas erhalten? Der Gesellschaftsvertrag ist wesentlich ein Arbeitsvertrag, der durch verschiedene Sonderklauseln (für Mütter, Kinder, Behinderte, Rentner, Kapitalbesitzer, Arbeitslose, usw.) komplettiert, aber nicht aufgehoben werden muss.
Den Arbeitsvertrag aufzuheben ist aber gerade das Ziel des BGE. Dieses Ziel wird manchmal mit dem Argument umgangen, dass die Grundgesicherten nicht aufgeben werden zu arbeiten, sondern endlich ‚freier’ arbeiten können. Angesichts des kaum zu ersetzenden Anerkennungspotentials durch Arbeit und der drohenden Schere von unten und oben wäre das sicher auch dringend nötig. Aber dass diejenigen, die völlig frei sind, auf dem Markt zu arbeiten, es auch mehrheitlich tun werden, ist weitgehend spekulativ. Meines Erachtens legen Verhaltensexperimente eher das Gegenteil nahe. Warum sollten unangenehme Arbeiten gesucht werden, wenn sie es nicht müssen? Unser bisheriges Arbeiten verdankt sich zu einem gewissen Anteil auch dem Zwang – in der Sozialisation wie im täglichen Arbeitsleben. Diesen Zwang aufzuheben würde die Gesellschaft verändern, und eine solche Gesellschaft gegenüber den internationalen Konkurrenten schnell in Verzug bringen. Dass Menschen ohne Arbeitszwang produktiver sind, ist eine kaum belegte utopische Vorstellung.
Reziprozität ist so sehr in unserem Gerechtigkeitsdenken verankert, dass sie nicht begründet werden muss. Wer würde das Grundeinkommen eines Mitglieds freiwillig finanzieren, das von sich explizit sagt, dass es künftig nichts zur Gesellschaft beitragen wird (van Parijs’ lebenslanger Surfer)? Deshalb kann es nur darum gehen, wie die Mitglieder sich tatsächlich verhalten werden. Und dazu sind die Befürworter des BGE Belege schuldig, wonach die Entwicklung nicht in die Richtung des Surfers gehen wird – etwa weil tatsächlich attraktive Arbeitsplätze entstehen oder mehr Kinder gezeugt werden als bisher.
4. Ein Blick auf die Gründe
Welche ethischen Argumente spielen auf Seiten der Befürworter des BGE eine Rolle? Sortieren lassen sie sich etwa folgendermaßen. Erstens sind es Gründe, wonach Arbeit und das BGE bedingungslose Rechte voraussetzen und aus diesen Rechten hervorgehen. Zweitens sind es Gründe, wonach gesellschaftliche Ressourcen verfügbar sind, die nicht aus Arbeit stammen. Drittens sind es Gründe, wonach in der kapitalistischen Gesellschaft die Vision der Arbeitsgesellschaft längst verletzt und abgeschafft ist und das BGE eine Reaktion darauf sein soll.
Das sind der Reihe nach zunehmend konkretere Gründe. Ich nenne die ersten beiden den Gleichheits-Grund und den Gemeinsames-Erbe-Grund. Ich will diese beiden Gründe nur kurz schildern, denn beide sind leicht erkennbar unbrauchbar. Erwägenswerter sind die Gründe der dritten Sorte, ihrer Funktion nach Kompensations-Gründe. Diese Gründe akzeptieren eine reziproke Arbeitsbeteiligung und sehen das BGE als Mittel, um sie in der Gesellschaft stabil zu erhalten.
Die Gleichheits-Überlegung läuft so. In den europäischen Wohlfahrtsstaaten ist anerkannt, dass die Bürger ‚bereits als Bürger’ bestimmte Wohlfahrtsrechte haben – niemand darf verhungern, ohne medizinische Behandlung sterben, obdachlos werden, usw. Diese Rechte sind unabhängig davon, ob jemand beiträgt oder nicht. Es gibt nun keinen anderen Grund, diese bedingungslosen Rechte nicht auf ein BGE zu erweitern, als den, dass der Staat die nicht beitragenden Bürger bestrafen will. Ein Prinzip der Art ‚wer nicht beiträgt, wird bestraft’, ist jedoch ebenfalls mit den Grundrechten unvereinbar. Deshalb ist das BGE bereits implizit in den anerkannten Wohlfahrtsrechten enthalten. – Mir scheint, die logische Kluft im Übergang von den Bedürfnisrechten zu einem bedingungslosen BGE ist aber leicht erkennbar. Es ist abwegig, die Forderung, ein gesichertes Einkommen an Beiträge zu binden, als Bestrafung zu bezeichnen.
Die gemeinsames-Erbe Idee lautet folgendermaßen. Jede Gesellschaft besitzt öffentliche Güter, die eigentlich den Bürgern gehören, an die Bürger aber nicht ausgezahlt werden. Würde man diese Güter monetarisieren, könnte man damit ein BGE finanzieren. Als Beispiel für gemeinsames Erbe wird Verschiedenes angeführt: Bodenschätze, Gemeindegrund, kulturelle Denkmäler, CO2-Zertifikate, usw. Offensichtlich spielen gemeinsame-Erbe-Gründe für Länder wie Saudi-Arabien und Norwegen eine andere Rolle als für Länder wie die Schweiz. Ob sich mit den möglichen gemeinsamen Ressourcen ein relevantes BGE finanzieren ließe, wäre deshalb je nach Land zu beurteilen. Ein genereller Vorbehalt ist aber, dass das gemeinsame Erbe als solches kein Grund dafür ist, es in ein BGE zu verwandeln.
Sicher, das (so definierte) gemeinsame Erbe ist nicht durch Kooperation zustande gekommen. Aber wenn es den Bürgern einer Nation gehört, warum es gerade an die gegenwärtig Lebenden verteilen, und warum bedingungslos? Dagegen spricht, dass es den zukünftigen Bürgern erhalten bleiben und dass es nur solchen Bürgern zugute kommen sollte, die selbst produktiv sind und das gemeinsame Erbe zu bewahren versuchen. Beispielsweise könnte es genutzt werden, um Kompetenzen zu erzeugen, die sonst nicht erzeugt werden und die den zukünftigen Wohlstand im allgemeinen fördern. Die gemeinsamen Erbe-Gründe müssten deshalb ergänzt werden durch Gründe, warum vom Wohl der zukünftigen Bürger abgesehen werden soll. Oder eben durch Gründe, wonach ein BGE gerade das Wohl auch der zukünftigen Bürger fördern würde. Diese Art von Gründen fällt unter die Kompensations-Gründe.
Die Kompensations-Gründe sind von zweierlei Art. Beide Arten bestreiten, dass weitgehende Arbeitsbeteiligung besteht, ziehen daraus aber entgegengesetzte Folgerungen. Einerseits wird gefolgert, dass eine alternative Gesellschaftsvision bereits am Werk ist und weiter bekräftigt werden sollte, insbesondere Freiheit. Das BGE soll der Freiheit dienen. Zweitens wird gefolgert, dass die höhere Arbeitsbeteiligung wieder hergestellt werden sollte, eben mithilfe des BGE. Diese beiden Gründe kommen jetzt etwas genauer unter die Lupe.
5. Mehr Freiheit im Kapital-Arbeits-Verhältnis?
Das Verhältnis von Kapital und Arbeit ist, wie aktuell wieder Thomas Piketty in Erinnerung gerufen hat, Teil der Grundstruktur westlicher Gesellschaften.1 Deshalb spielt es in Gründen für das BGE eine Rolle. Dabei fällt das Verhältnis unter zwei verschiedenen Aspekten ins Auge. Erstens, Kapitalbesitzer müssen, wie seit Marx geläufig, nicht arbeiten, um ihr Leben zu leben, Arbeiter schon. Das ist eine Ungleichheit in Bezug auf Freiheit. Zweitens, Kapitalbesitzer sind heute in steigendem Maß Kapitalanleger. Als solche liefern sie keine produktiven Beiträge, vergleichbar mit den Arbeitern. Im ersten Fall handelt es sich um mangelnde Reziprozität in Freiheit, im zweiten um mangelnde oder fehlende Beiträge aufseiten der Kapitalbesitzer.
Worin unterscheiden sich beide Argumente? Das erste Argument zielt auf gleiche Freiheit und berührt nicht weiter das Ziel eines kooperativen Beitragens. Ob ein solches zustande kommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Das zweite Argument klagt die fehlende Beteiligung mit dem Ziel des kooperativen Beitragens ein.
Anders als zu Marx’ Zeiten wäre es heute unsinnig, aus der einseitigen Freiheit der Kapitalbesitzer zu folgern, dass Kapital verstaatlicht werden soll. Und ebenso wenig folgt das aus der mangelnden Beteiligung von Kapitalanlegern. Sowohl die Freiheit, nicht arbeiten zu müssen, wie die Freiheit, Kapital anzulegen und zu besitzen, werden durch die Erkenntnis legitimiert, dass individuell besessenes Kapital für einen freiheitlichen Produktionsprozess notwendig ist. Allerdings legt diese instrumentelle Erkenntnis dem Kapitalbesitz auch Grenzen auf. Wenn der Kapitalbesitz als kooperativer Beitrag verstanden werden muss, dann unterliegt er der Beitragsbedingung. Diese Bedingung besagt, dass nicht produktiv eingesetztes Kapital nicht als Beitrag zählt und deshalb umverteilt werden sollte.
An diesem Punkt entsteht allerdings ein großes Problem. Gegeben die Komplexität unseres Wirtschaftens, ist nicht einfach zu sagen, wann eine bestimmte Menge von Kapital, wenn es nicht gerade in der Matratze versteckt wird, ein kooperativer Beitrag ist und wann nicht. Deshalb ist ein erster, rein normativer Schritt der eines ethischen Prinzips. Eine Kapitalmenge ist dann ein kooperativer Beitrag, wenn es den ‚Ärmsten’ schlechter ginge ohne ihn – selbst wenn er umverteilt kurzfristig eine Verbesserung, langfristig aber eine Verschlechterung nach sich zöge. Das ist bekanntlich die Antwort von Rawls’ Differenzprinzip, und ich sehe im allgemeinen keine Alternative zu ihm. In einem zweiten Schritt sind aber die staatlichen Instrumente zu nennen, vorrangig Steuern, mit denen diese Antwort konkretisiert wird. Angenommen, progressive Kapital- und eine Erbschaftssteuer sind solche Instrumente, dann bietet der verbleibende Besitz der Besteuerten keinen Grund für ein BGE.
Vielleicht wird zugunsten des BGE an diesem Punkt argumentiert, dass solche hohen Steuern politisch bekanntlich kaum durchsetzbar sind. Und bei anhaltender Ungleichheit zwischen Kapital und Arbeit wäre dann das BGE die gerechtere Lösung. Aber offen bleibt, ob sich das BGE politisch eher durchsetzen lässt – und außerdem ist das BGE, wie sich jetzt zeigen wird, ein für die Arbeiter und Ärmsten gefährliches Instrument.
6. Mehr Anerkennung für die Arbeitswilligen?
Die unfreiwillig Arbeitslosen und die Nachwuchs erzeugenden Mütter sind die häufig genannten Nutznießer eines BGE. Dazu klammere ich die Frage aus, ob das BGE Arbeitsplätze schaffen und nicht etwa (Verlagerung in Billigländer) verringern würde. Neben dem Einkommenserwerb ist Arbeit heute weitgehend ein Lebensbedürfnis und ein Element sozialer Anerkennung. Würde das BGE zu diesen Bedürfnissen etwas beitragen, wenn es die Zahl der Arbeitsplätze nicht erhöhte? Offenkundig nicht. Häufig wird gesagt, dass es die erniedrigenden Umstände der bedingten Arbeitslosenhilfe umgehen ließe. An ihre Stelle würde aber die Missachtung als ‚nur’ BGE Empfänger treten. Arbeit würde vielleicht noch wertvoller und Arbeitslosigkeit noch degradierender.
Wären Frauen und Mütter Nutznießer des BGE? Sicher: Im Sinn der Arbeitsgesellschaft sollten Reproduktions- und Pflegearbeit, geleistet überwiegend von Frauen, finanziell anerkannt werden. Zwar gibt es in vielen Ländern inzwischen Formen von Familien- bzw. Kindergeld und Pflegehilfen, aber diese Zuwendungen entsprechen nicht dem Marktwert der geleisteten Arbeit – also den Löhnen der alternativ einzustellenden Fachpersonen. Deshalb ist klar gefordert, diese Arbeit gesellschaftlich zu entlohnen. Gerade die kooperative Arbeitsgesellschaft liefert dazu einen triftigen intergenerationellen Grund, wonach Kinder nicht einfach ein Privatgut sind. Dass sich die entsprechende Politik nicht durchsetzt, beruht auf einer ungleiche Interessen verschleiernden Ideologie der Privatheit der Familie und der nachhaltigen Wirkung des Paternalismus.
Das BGE darf also nicht im Vergleich zum heutigen Zustand der Missachtung der Familienarbeit, sondern muss im Vergleich zu einem (bedingten) Familienlohn beurteilt werden. Erhielten alle Frauen, ob in der Familie tätig oder nicht, dasselbe BGE, unter Wegfall dann eines Familiengelds welcher Höhe immer, hätte das offenkundig die Unfairness zur Folge, dass Familienarbeit nach wie vor nicht anerkannt würde – wenn auch auf einem finanziell höheren Niveau. Das BGE würde die besondere Rolle von Frauen nicht unterstreichen, sondern über sie und den Paternalismus hinweggehen. Abhängig von der Höhe des BGE, könnte es die Familienarbeit sogar schlechter stellen als das bei einem Familienlohn nach dem Maßstab des Marktwerts der Fall wäre.
7. Ein Schritt zurück: blinde Gleichheit
Nicht wenige Verteidiger des BGE sehen ihn ihm einen fast revolutionären Schritt in eine bessere Gesellschaft. Diese, mit der Idee des BGE verbundene spontane Reaktion mag auf dem Eindruck zunehmender Freiheit beruhen, die das BGE verspricht. Legt man hingegen Kriterien der Gerechtigkeit und ein darin enthaltenes Prinzip der Reziprozität zugrunde, kann man sich über die anhaltende Attraktivität des Projekts BGE eigentlich nur wundern. Eigentlich ist doch offenkundig, dass ein BGE, wenn es nicht auf einem völlig unrealistisch hohen Niveau ausgezahlt wird, eine grimmige Methode des Gleichmachens darstellt – und damit in Konflikt steht sowohl mit dosierter sozialer Anerkennung wie mit besonderen Bedürfnissen, also realer Ungleichheit. Es bringt nicht ungleiche Fähigkeiten und Bedürfnisse in eine für alle einzelnen Bürger angemessene Balance, sondern teilt aus ohne Ansehen des einzelnen und seiner Situation. Nur unter naiven Sozialromantikern und radikalen Libertären kann das als ein interessanter Vorschlag erscheinen.
1 Thomas Piketty, Capital in the 21st Century, Cambridge/Massachusetts 2014