Ein zentrales Anliegen von liberalen Demokratien ist es, der Bevölkerung Freiheiten zu gewähren, respektive diese zu sichern. Dabei stellt sich die Frage, wo die Grenze der Freiheiten einer pluralistischen Gesellschaft liegt, bevor sie als Beliebigkeit gedeutet werden muss. Das Spannungsverhältnis zwischen rechtlicher Gleichheit und Bezugnahme auf Besonderheiten der einzelnen Individuen spiegelt sich besonders deutlich bei Fragen der im Volksmund so genannten „Multi-Kulti“-Gesellschaft. Wie weit kann das liberale Konzept die Forderungen und Rechte von Individuen und Gruppen integrieren? Diese Frage wurde von Will Kymlicka in seinem Werk „Multicultural Citizenship“ erörtert. Sein Vorschlag besteht darin, Minderheitsgruppen gewisse Rechte zu erteilen, um deren Forderungen nachkommen zu können, ohne die politischen Realitäten dabei ausser Acht zu lassen. Um eine multikulturelle Bürgerschaft in liberalem Verständnis zu ermöglichen, entwickelte Kymlicka eine Unterscheidung zwischen den Minoritätenrechten, welche sich mit liberalen Grund-ideen vereinbaren lassen und welche gegen diese verstossen. Diese besteht in der Unterscheidung zwischen „internen Restriktionen“ (internal restrictions) und „externen Absicherungen“ (external protections). (1) „Als internal restrictions sind all jene Rechte zu begreifen, die es Kollektiven ermöglichen, Einfluss auf das Verhalten ihrer Mitglieder zu nehmen – ihnen also beispielsweise bestimmte Verhaltensformen um willen der Erhaltung des Charakters der Gruppe zu untersagen. Gegenüber solchen Rechten müssen, wie Kymlicka notiert, Liberale ausgesprochen skeptisch bleiben. Ihr normativer Prüfstein besteht hier in dem Postulat „Freiheit innerhalb der Minderheitengruppe“, wodurch die liberale Idee individueller Rechte klar als zentrale normative Referenz ausgewiesen wird.“ (2) Das bedeutet also, dass freiwillig auferlegte Verhaltensregeln innerhalb einer Gruppe erlaubt sind, auch wenn die Orientierung an Freiheiten stärker gewichtet wird: Ein rechtlicher Zwang zur Befolgung dieser Verhaltensregeln kann somit durch die Minoritätengruppierung nicht gefordert werden. „Unter external protections hingegen sind Kymlicka zufolge jene Gruppenrechte zu verstehen, die zum Schutz der Gruppe gegen die Überformung durch die Mehrheitsgesellschaft dienen. Diese Rechte sind aus liberaler Sicht wesentlich unproblematischer und sie sind es, die die Kernbestandteile von Kymlickas Vorschlag ausmachen. (…) Auch die external protections bergen Gefahren für liberale Rechte, denn sie können zu Diskriminierungen führen, die eine normativ problematische, hierarchische Asymmetrie zwischen Gruppen zur Folge hätten. Zu vergessen ist nämlich nicht, dass sich auch Apartheid in das Gewand von Gruppensonderrechten kleiden lässt. Das zweite liberale Postulat lautet deshalb: „Gleichheit zwischen den Minderheiten- und Mehrheitengruppen“.“ (3) Mittels dem Gewähren von spezifischen Rechten für die Minderheitengruppen soll ermöglicht werden, dass sich diese nicht unverhältnismässig der Mehrheit anpassen müssen. Vorausgesetzt dabei ist jedoch eine Gleichbehandlung von Mehr- und Minderheiten. Kymlickas Konzept fokussiert zwar auf wichtige Minderheiten, lässt aber andere und zum Teil viel grössere Gruppierungen, die sich ebenfalls durch Besonderheiten auszeichnen, ausser Acht: So werden die gesamte Genderproblematik sowie die Frauen- und Homosexuellenrechte oder andere Forderungen aus posttraditionalen Lebensformen durch dieses Konzept nicht eingefangen.
Konsequente Umsetzung des liberalen Gleichheitspostulates?
Als Beispiel soll hier ein Blick nach Deutschland und das Kopftuchverbot für Lehrerinnen gehen, welches per 2003 in Kraft trat und per 2015 vom Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben wurde. Die Begründung in der Aufhebung des Verbotes liegt darin, dass keine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität durch das Tragen einer Hijab (oder der von der Beschwerdeführerin als Ersatz für diesen getragene Wollmütze) ausgehe. (4) Die Philosophin Eva-Maria Hohaus schrieb vor dem diesjährigen Urteil hierzu: „Die soziale Praxis zeigt vielmehr, dass die Bundesrepublik Deutschland sich zwar stets auf ihre Neutralität beruft, durch das Heraufbeschwören einer christlich-abendländischen Prägung des Landes und einer Bevorzugung in diesem Kontext stehender Religionsgemeinschaften nicht im Sinne dieses Prinzips handelt.“ (5) Die vom libertären Staat praktizierte weltanschaulich-religiöse Neutralität erlaubt es somit nicht, diskriminierende Massnahmen zu treffen, sofern keine konkrete Gefährung vorliegt. Hierzu schreibt das Verfassungsgericht: „Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, werden diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.“ (6)
Quellen:
- Vgl. Will Kymlicka, Multicultural Citizenship. A Liberal Theory of Minority Rights, Oxford, 1996, Kapitel 3.1
- Franziska Martinsen und Oliver Flügel-Martinsen, 2014, S. 51
- ebenda
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, online
- Eva-Maria Hohaus, Multikulturalismus in Theorie und Praxis – eine produktive Spannung? Nomos Verlag 2014, ISBN 978-8487-1776-7
- Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar, Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015, online