Gefährdungshaftung für globales Wirtschaften

Sollen global agierende Unternehmen die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen übernehmen?

    Einleitung

    Menschliches Leid im Allgemeinen und Menschenrechtsverletzungen im Besonderen sind allgegenwärtig. Im wirtschaftlichen Kontext findet dieses Leid selten am Standort der Unternehmen, sondern häufiger in ihren globalen, komplexen Lieferketten und Wertschöpfungsnetzen statt. Doch welche Akteure sollten hier Verantwortung übernehmen? Sind es die unmittelbaren Verursacher der Menschenrechtsverletzungen, die lokalen Regierungen, supranationalen Institutionen oder gar die Konsument*innen? Sowohl in der Schweiz (Konzernverantwortungsinitiative) als auch in Deutschland (Initiative Lieferkettengesetz) werden Gesetze gefordert, Unternehmen rechtlich zu verpflichten, für Schäden an Menschen und Umwelt, die in den Lieferketten verursacht oder in Kauf genommen werden, zu haften. Im folgenden Artikel möchte ich zunächst auf die Schwierigkeiten bei der Zuweisung von Unternehmensverantwortung eingehen. Anschließend möchte ich ein rechtswissenschaftliches Haftungsprinzip als Lösungsvorschlag diskutieren und zwei Gründe präsentieren, warum man die sogenannte Gefährdungsverantwortung ausweiten sollte.

     

    Zuweisung von Unternehmensverantwortung

    Die Frage, wer fernes Leid beseitigen und die Zustände der Opfer von Menschenrechtsverletzungen verbessern sollte, ist ein Kernthema der Wirtschafts- und Unternehmensethik sowie der Debatte um Wirtschaft und Menschenrechte. Doch die Zuweisung von Unternehmensverantwortung ist ein schwieriges Unterfangen und stößt auf verschiedenste Kritik. Der erste Einwand betont Staaten als exklusive Verantwortungsträger, die Menschenrechte zu schützen. Unternehmen müssen sich nur an die Gesetze halten. Eine freiwillige Verantwortungsübernahme könnte dazu führen, vom Markt verdrängt zu werden. Das ist ein Sachzwangargument. Zweitens werden die Freiwilligkeit der Arbeiter*innen und die relativ guten Bedingungen betont. Dass Menschen unter den gegebenen Bedingungen in Sweatshops arbeiten, zeigt, dass dies die bessere Alternative ist. Wieso müssen Unternehmen dann die Verantwortung übernehmen, die Bedingungen noch weiter zu verbessern? Dies ist ein vertragstheoretisches Argument. Zuletzt betonen die Unternehmen, lediglich als Auftraggeber und nicht als Arbeitgeber zu agieren. Man selbst begehe ja kein Unrecht bzw. man kann nicht wissen, was alles in den komplexen Handlungen geschieht. Dabei handelt es sich um Machtlosigkeits- und Ignoranzargumente.

     

    Ausweitung der Gefährdungsverantwortung

    Um diesen Argumenten entgegenzutreten möchte ich das Konzept der Gefährdungsverantwortung vorschlagen, das im Kontext der Unternehmensverantwortung bisher noch nicht diskutiert wurde. Sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Moralphilosophie kann ein Akteur in der Regel nur dann schadensersatzpflichtig bzw. moralisch verantwortlich gemacht werden, wenn er für den Schaden bzw. das Unrecht vorsätzlich oder zumindest fahrlässig (kausal) verantwortlich ist. Ich nehme hier den kontrafaktischen Konditional an. Der Fall ‚Hätte X das giftige Abwasser nicht in den Fluss geleitet, wären die Fische noch am Leben‘ zeigt, dass es hier um die Verknüpfung von Handlung und Schadenserfolg geht. Die Gefährdungshaftung stellt zu diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme dar, die auch für den wirtschafts- und unternehmensethischen Kontext interessant ist. Das Konzept befasst sich mit der Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Ein Beispiel ist die Haltung eines Kraftfahrzeugs:

    Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (§ 7 Abs. 1 StVG)

    Das Gesetz regelt also, dass der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb entstanden sind, haftet. Der Schädiger haftet also auch ohne ein Verschulden. Der Hintergrund der Gefährdungshaftung liegt darin, dass ein bestimmtes Verhalten einerseits als gefährlich eingestuft wird (es gibt eine Gefahrenerhöhung für die Allgemeinheit), aber andererseits gesellschaftlich erwünscht ist (es handelt sich um eine erlaubte Gefahr, man verhält sich völlig rechtmäßig). Eine notwendige Bedingung ist dabei die Verwirklichung einer betriebsspezifischen Gefahr. Daraus folgt eine zugelassene Handlung, die aber mit einer erhöhten Einstandspflicht desjenigen einhergeht, der aus der gefährlichen Tätigkeit Vorteile zieht.

    Die Handlungen von Wirtschaftsunternehmen, die heutzutage global agieren und komplexe Lieferketten und Wertschöpfungsnetze unterhalten, sind einerseits gesellschaftlich erwünscht. Unweigerlich scheint sich die Marktwirtschaft als wirtschaftspolitisches System durchgesetzt zu haben, weil sie viele Vorteile hat und eine Menge gesellschaftliche Gewinne hervorbringt. Sollte man aber nicht andererseits davon ausgehen, dass bei unternehmerischen Produktionsprozessen Gefahren für die Allgemeinheit (für Mensch und Natur) entstehen? Meines Erachtens sollten global agierende Unternehmen ebenfalls eine Gefährdungshaftung aus zwei Gründen tragen:

    Zunächst plausibilisiert die Gefährdungshaftung die Intuition, Unternehmen hätten kein Grundrecht, sich im Markt frei bewegen und im Wettbewerb gegeneinander antreten zu können. Als „kulturelle Erfindung“ (Steinmann & Löhr 1992) müssten sie sich grundsätzlich gegenüber Politik und Gesellschaft rechtfertigen. Die Verpflichtung einer Gefährdungshaftung könnte somit eine gesetzlich bindende Form der in der Wirtschafts- und Unternehmensethik diskutierten sogenannten License to operate darstellen.

    Des Weiteren erlaubt die Gefährdungshaftung andere Prinzipien der Verantwortungszuschreibung. Nicht nur die kausale Verursachung kann zu einer Schadensersatzpflicht führen, sondern es sind auch andere Prinzipien denkbar. Wenn ein schwedisches Textilunternehmen Kleidung in Bangladesch von Zulieferern verarbeiten lässt und kauft, profitiert es von den schlechten Arbeitsbedingungen. Kausal hat es nicht unmittelbar dazu beigetragen, könnte aber nach dem Nutznießerprinzip zur Verantwortung gezogen werden. Die Gefährdungshaftung würde hier greifen, weil sich das schwedische Textilunternehmen dazu entschlossen hat, an jenem Ort seine Kleidung produzieren zu lassen. Als Konsequenz müsste es sich zu einem gewissen Teil daran beteiligen, bessere Zustände für die Arbeiter*innen zu schaffen. Damit kann die Gefährdungshaftungen auch komplexe Handlungszusammenhänge untersuchen und dafür sorgen, dass die Opfer letztlich entschädigt werden.

    Im Ergebnis sollten global agierende Unternehmen meines Erachtens eine Gefährdungshaftung besitzen. Das globale Wirtschaften und die Auslagerung der Produktion in Länder wie Bangladesch sind zwar erlaubt, jedoch sind Unternehmen dazu verpflichtet, im Falle von Menschenrechtsverletzungen einen Teil der Verantwortung zu übernehmen.

     

    Fazit und Ausblick

    In meinem Artikel habe ich gezeigt, dass das Prinzip der Gefährdungshaftung nach ersten Überlegungen auch für wirtschafts- und unternehmensethische Fragestellungen interessant sein könnte. Ich habe dafür argumentiert, dass global agierende Unternehmen eine Gefährdungshaftung haben sollten, um für Schäden an Menschen und Umwelt, die durch ihre Handlungen entstehen, zur Verantwortung gezogen werden können. Weitere Forschung müsste zunächst rechtsphilosophisch die Herkunft der Gefährdungshaftung untersuchen und prüfen, ob der juristische Kontext eine Ausweitung der Haftung überhaupt erlaubt. Rechtswissenschaftlich müsste diskutiert werden, ob die Implementation eines solchen Gesetztes überhaupt erfolgsversprechend und an ein Lieferkettengesetz anschlussfähig ist. Moralphilosophisch stellt sich wiederrum die Frage, wie die Verantwortung unter potentiell verantwortlichen Akteuren aufgeteilt wird. Zuletzt müsste die betriebswirtschaftliche Forschung analysieren, wie die Gefährdungsverantwortung im unternehmerischen Risikomanagement berechnet werden kann und wie sie kommuniziert werden muss.