Die Familie war seit der Antike Gegenstand der politischen Philosophie, wird in der zeitgenössischen Philosophiegeschichte jedoch meist als Nebensache verhandelt oder ganz übergangen. Dies ist unter anderem auf die Neukonzeption der Familie als emotionale Gemeinschaft zurückzuführen, die sich im 18. Jahrhundert durchzusetzen begann und das bis ins 20. Jahrhundert dominierende Ideal der bürgerlichen Kleinfamilie wesentlich bestimmte. Die Trennung des Privaten vom Politischen führte dazu, dass die Familie aus der politischen Philosophie mehr oder weniger ausgeschlossen wurde. Dies hat sich erst mit dem Einfluss der feministischen Philosophie auf die Philosophiegeschichtsschreibung verändert, die sich allerdings weniger für die Familie als solche denn für die Rechtfertigung und Kritik der Herrschaft des Mannes über die Frau interessiert.
Das Forschungsprojekt zum modernen Naturrecht in der Schweiz und darüber hinaus erwies sich als geeigneter Rahmen, um die Familie als Gegenstand der politischen Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts zu untersuchen, ohne dabei den Akzent schon auf spezifische Fragen wie ihre patriarchale Struktur und das Verhältnis zwischen den Geschlechtern in den Vordergrund zu rücken. Die wohl bekannteste Argumentationsfigur, derentwegen die Klassiker dieser höchst einflussreichen Tradition der Moral-, Rechts- und politischen Philosophie (u.a. Hobbes, Locke, Rousseau) bis heute studiert werden, ist der Gesellschaftsvertrag: Warum würden Individuen, die von Natur aus frei und gleich sind, sich einer staatlichen Autorität unterwerfen? Unter welchen Bedingungen ist die Ausübung staatlicher Macht legitim? Welches sind die Gründe dafür, den Naturzustand zu verlassen und staatliche Institutionen zu begründen?
Was beim Studium der Vertragstheorien meist übergangen wird, ist die Frage, welche Rolle die Theoretiker des Naturrechts der Familie zuschrieben, obwohl diese selbst keinen Zweifel daran liessen, dass die Menschen im Naturzustand nie als voneinander isolierte Individuen existierten. Erst wenn man berücksichtigt, dass die Vertragstheoretiker den Naturzustand zum einen als Fiktion, zum anderen aber auch als historische Realität thematisierten, kommt die Familie in den Blick: Diese wird als hierarchisch organisierte soziale Institution verstanden, die dem Staat vorausgeht und die im Rückgang auf einen fiktiven Zustand der Freiheit und Gleichheit auf dieselbe Weise gerechtfertigt wird wie der Staat. Die Familie oder der Haushalt umfasst drei Arten von Herrschaftsverhältnissen, nämlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Herr und Sklave. Diese in der Figur des paterfamilias geeinte Institution besteht im real existierenden Naturzustand vor der Gründung von Staaten und wird dann in diese inkorporiert und dem Ehe- und Familienrecht der jeweiligen Staaten untergeordnet. Letzteres gehört zum positiven Recht, das jedoch im Rückgang auf das Naturrecht kritisiert werden kann. In dieser Perspektive taucht z.B. regelmässig die Frage auf, ob die Polygamie – die in den damaligen Staates Europas verboten war – auch moralisch (naturrechtlich) verwerflich oder zulässig sei. Das entscheidende Kriterium, das dabei zur Anwendung kommt, ist der Zweck der Familie, der in der Reproduktion der Gattung besteht.
Die Sklaverei (servitus) ist in diesem Zusammenhang eine Kategorie, die aus dem Römischen Recht übernommen wird und nicht vorschnell mit der Sklaverei in den europäischen Kolonien gleichgesetzt werden sollte. Auch wenn Bezüge dazu je nach Kontext thematisiert werden können, ist der servus primär der Knecht oder Diener, der im Haushalt für den Herrn arbeitet; auch Frauen und Kinder können im Status der Knechtschaft sein. In Übereinstimmung mit dem Prinzip, dass alle Menschen (Frauen ebenso wie Männer) von Natur aus gleich und frei sind, wird regelmässig auch der rechtmässige Ursprung der Sklaverei thematisiert: Menschen verkaufen sich (für das ganze Leben oder für eine beschränkte Zeit) als Sklaven oder Knechte im Tausch gegen den Lebensunterhalt, den ihnen der Herr garantiert, oder im Tausch gegen ihr Leben, das der Sieger im Krieg dem Besiegten schenkt. Obwohl Rousseau diese Argumentation im Gesellschaftsvertrag einer grundsätzlichen Kritik unterzog, blieb diese Konzeption der Sklaverei bis ins 19. Jahrhundert aktuell. Hegels berühmtes Kapitel zur Dialektik von Herrschaft und Knechtschaft in der Phänomenologie des Geistes liefert dafür ein sprechendes Beispiel.
Die für das Forschungsprojekt leitende Fragestellung kombiniert eine historische und eine normative Dimension. Was erstere begrifft, so gilt es das Naturrecht als Theorie oder Ideologie zu verstehen, die seit Hugo Grotius’ De jure belli ac pacis (1625), Hobbes’ politischen Schriften sowie Samuel Pufendorfs De jurae naturae et gentium (1672) in den protestantischen Gebieten Europas rasch an Einfluss gewann und im 18. Jahrhundert zur dominanten moralisch-politischen Sprache avancierte, die auch in den katholischen Gebieten rezipiert wurde. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Naturrecht als neues Lehrfach an der Universität und an anderen höheren Schulen unterrichtet wurde und so das Denken von Philosophen, Juristen und Staatsbeamten über Generationen hinweg beeinflusste. Das Netzwerk Natural Law 1625-1820: An International Research Project interessiert sich für das Naturrecht als akademische Disziplin und setzt sich zum Ziel, in möglichst vielen europäischer Ländern handschriftliche und gedruckte Quellen ausfindig zu machen (Vorlesungsankündigungen und -notizen, Lehrbücher), diese zu digitalisieren und der Forschung in einer internationalen Datenbank zur Verfügung zu stellen.
Dem Schweizer Projekt kommt im Rahmen des internationalen Netzwerks eine Pionierrolle zu. Beginnend mit den protestantischen Akademien von Lausanne und Genf und der école romande du droit naturel wurden neue Quellen zum Naturrecht als Lehrfach an den hohen Schulen der alten Eidgenossenschaft gesammelt und vorerst auf der lokalen Website Lumières.Lausanne publiziert. Im Blick auf die Ausarbeitung einer philosophischen Fragestellung galt es jedoch von Anfang an, sich auf ein grösseres Textkorpus zu beziehen. Dieses wurde im Blick auf das Thema Familie ausgewählt und in der Perspektive einer normativen Fragestellung konkretisiert: Wie kommt es, dass die Naturrechtstheoretiker die Familie als hierarchische soziale Institution konzipieren und also traditionelle Herrschaftsformen wie die des Mannes über die Frau, des Herrn über den Diener und (weniger erstaunlich) des Vaters (oder der Eltern) über die Kinder akzeptieren, obwohl sie alle vom Prinzip der natürlichen Gleichheit und Freiheit der Menschen ausgehen? Es scheint offensichtlich, dass das Naturrecht als flexibler Rahmen zur ideologischen Rechtfertigung von Herrschaftsverhältnissen dient. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass gegen Ende des 18. Jahrhunderts erstmals die Rechte des Menschen und des Bürgers deklariert und darüber hinaus auch die Rechte der Frau eingefordert wurden, stellt sich auch die Frage, ob in der naturrechtlichen Argumentation ein emanzipatorisches Potential steckte, das mit der Zeit zur Geltung gebracht werden konnte.
Das Projekt wurde von 2014-2018 vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert, dem wir zu Dank verpflichtet sind. Teilresultate wurden publiziert,[1] weiter Arbeiten sind noch im Gang, darunter auch solche, die sich anderen Themen als der Familie widmen, so z.B. der Soziabilität, dem Eigentum oder dem Völkerrecht.[2]
[1] S. Zurbuchen: „La famille, une société naturelle?“, in: Rousseau Studies 6: Rousseau et la nature, Genf: Slatkine, 2018, S. ?-?; S. Zurbuchen, „Teaching the Law of Nature and Nations in the Swiss Context“, in: Etudes Lumières Lausannes No. 6, 2018, url: http://lumieres.unil.ch/fiches/biblio/9472/.
[2] J. Roulin und S. Zurbuchen: „Métamorphoses de la sympathie: traduction et commentaire critique de la Theory of Moral Sentiments d’Adam Smith par Sophie de Grouchy, Marquise de Condorcet“, in: Fémin/in/visible. Women authors of the Enlightenment. Übersetzen, schreiben, vermitteln, hg. A. Sanmann, M. Hennard Dutheil de la Rochère und V. Cossy, Lausanne: Centre de traduction littéraire, 2018, S. 245-267; S. Zurbuchen: „Le droit naturel et la théorie de la propriété : propriété privée ou communauté des biens ?“, in: Lectures du ‘Journal Helvétique’ 1732-1782, hg. S. Huguenin und T. Léchot, Genf: Slatkine, 2016, S. 329-340; S. Zurbuchen (Hg.): The Law of Nations and Natural Law 1625-1850, Leiden: Brill (im Erscheinen).