Fundamentale Rechte von Kindern
Kinderrechte gelten als "Menschenrechte der Kinder". Ihre Bedeutung ist heute in westlichen Gesellschaften weitgehend unbestritten.1 Historisch gesehen ist die Betrachtung von Kindern als besonders schützenswerte soziale Kategorie jedoch eine relativ moderne Erscheinung.2 In der klassischen liberalen Philosophie (z.B. Hobbes, Locke oder Mill) wurden Kinder als menschliche Subjekte mindestens stark vernachlässigt, wenn nicht schlicht und einfach ignoriert.3
Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat sich ein grundlegender soziologischer Wandel vollzogen: vom Kind als Objekt, dem wir gewisse Rechte zugestehen, hin zum Kind als menschliches Subjekt, das Grundrechte hat. Es wurde zur Aufgabe der Erwachsenen - bzw. des Staates als Pflichtenträger -, alles Notwendige zu tun, um diese Rechte zu gewährleisten:
“Children do not need to be given rights, they have them. We, adults, only have to recognise that they are bearers of rights and ensure that the necessary tools to enforce them are available to all.”4
Die Auffassung, dass Kinder Träger*innen besonderer Rechte sind, wirft einige Fragen philosophischer Natur auf. Wer gilt als Kind und warum? Was ist die Rolle von Kindern in der Gesellschaft? Wie viel Autonomie haben Kinder? Wie können wir die Interessen von Kindern identifizieren, und wie können sie im Recht berücksichtigt werden? Sind die Interessen von Kindern universell oder abhängig von kulturellen Kontexten?
Ungeachtet der philosophischen Fundierung von Kinderrechten: Dass Kinder Anspruch auf einen besonderen Rechtsschutz haben, ist im internationalen Recht verankert und deshalb zu berücksichtigen. Kinderrechte sprechen erstens Kindern die Fähigkeit zu, eigene Entscheidungen als Subjekt fällen zu können. Zweitens sind Kinderrechte dafür da, Kinder vor Ausbeutung und Missbrauch durch Erwachsene zu schützen.5 Drittens haben Kinder eigene, spezifische Bedürfnisse, deren Erfüllung schützenswert ist, bspw. ein Recht auf Ausbildung oder ein Recht auf Geborgenheit, die Erwachsenen nicht in gleichem Masse zukommen.
Das wichtigste Ereignis dieser Verankerung im internationalen Recht stellt die Verabschiedung der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes (“Kinderrechtskonvention”) im Jahr 1989 dar.6 Die Ratifizierung dieser Konvention durch fast alle UNO-Unterzeichnerstaaten (darunter die Schweiz) gilt als historischer Meilenstein in der Geschichte von Kinderrechten.7
Die Kinderrechtskonvention ist in der Schweiz 1997 in Kraft getreten und ist seither Teil des Bundesgesetzgebung.8 Der schweizerische Staat verpflichtet sich damit, jedem Kind, das in der Schweiz lebt, umfassenden Rechtsschutz gemäss der Kinderrechtskonvention zu gewährleisten. Dazu gehört, neben einem generellen Diskriminierungsverbot zum Beispiel das Recht darauf, dass behördliche Entscheidungen stets in Anbetracht des Kindeswohles gefällt werden oder das Recht auf Staatsbürger*innenschaft.9 Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsstaaten, “das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard” anzuerkennen.10
Die Schweiz trägt die Verantwortung, diese fundamentalen Rechte für alle Kinder, die in der Schweiz leben, sicherzustellen - dazu gehören auch Kinder von geflüchteten Personen.
Kinder von geflüchteten Personen
Kinderrechte gelten auch für Kinder von geflüchteten Personen. Laut dem Netzwerk Kinderrechte sind diese in der Schweiz bis heute mangelhaft sichergestellt.11 So kommt die NGO in einem Bericht von 2021 zu folgender Konklusion:
“In der Schweiz ist nicht sichergestellt, dass Kinder unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrem Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand angemessene Lebensstandards, gleiche Chancen auf (Aus-)Bildung, auf Gesundheitsversorgung sowie auf soziale Teilhabe haben. Vor allem Kinder mit Migrationshintergrund sind starken Benachteiligungen ausgesetzt (...).”12
In einer besonders prekären Situation befinden sich Kinder von abgewiesenen Asylbewerber*innen. Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, müssen die Schweiz innerhalb einer von den Behörden festgelegten Frist mitsamt ihren Kindern verlassen.
Bis zum Zeitpunkt der Ausreise (bzw. der Ausschaffung) steht den abgewiesenen Asylsuchenden ein Recht auf Nothilfe zu.13 Die Nothilfe soll ihrem Anspruch auf existenzsichernde Hilfe gerecht werden. Sie besteht meist aus einfachen Unterkünften, Marken und materiellen Gütern, selten aus Geld. Bereits in der Nothilfe ist zweifelhaft, ob Kinderrechte hinreichend sichergestellt sind, da die Lebensbedingungen in den zur Verfügung gestellten Unterkünften häufig sehr dürftig sind. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist jede sechste Person, die Nothilfe bezieht, minderjährig.14
Trotz des abgewiesenen Asylgesuches der Eltern haben diese Kinder und Jugendlichen ein Recht auf Grundschulbildung. Sie gehen deshalb in der Regel während der Zeit bis zur Wegweisung/Ausschaffung zur Schule, teils in Regelschulen.15 Einige Kinder verbringen so entscheidende Jahre ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung in der Schweiz, andere werden gar in der Schweiz geboren.
In solchen Fällen scheint es a priori eindeutig, dass eine Ausreise in ein Land, das die Kinder in manchen Fällen noch nie besucht haben, nicht im Einklang mit dem Kindeswohl stehen kann. Nichtsdestotrotz gibt es viele Kinder, die aufgrund des negativen Asylentscheides der Eltern die Schweiz verlassen müssen. Dies ist problematisch hinsichtlich verschiedener Kinderrechte und kann in manchen Fällen retraumatisierend sein oder neue Traumata auslösen.16
Kinder haben laut Artikel 3 der Kinderrechtskonvention das Recht darauf, dass ihr Wohl bei allen sie betreffenden staatlichen Massnahmen einen vorrangigen Gesichtspunkt darstellt.17 Vereinfacht ausgedrückt, wenn etwas entschieden wird, was ein Kind betrifft, dann sollte die Entscheidung, wann immer möglich, im Interesse des Kindes getroffen werden. Obwohl dieser Artikel einiges an Interpretation zulässt, sollte jedoch klar sein, dass Ausschaffungen von Kindern in Länder, die sie im Zweifelsfalle kaum oder gar nicht kennen, diesen Rechtsanspruch nicht erfüllt. Asylgesuche von Eltern abzuweisen, deren Kinder zu einem beträchtlichen Teil ihres Lebens in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden sind, stellt deshalb die Rechte der Kinder in den Hintergrund.
Hinsichtlich solcher staatlicher Praktiken stellt sich die Frage, welches Gewicht Kinderrechte in der Schweiz haben. Obwohl Kinderrechte, wie oben beschrieben, weitgehend unbestritten sind, scheinen sie in manchen Fällen vom schweizerischen Staat als sekundär gewichtet zu werden. Damit stellt die umfassende Berücksichtigung von Kinderrechten noch immer ein Privileg dar. Ein Privileg, das Kindern von geflüchteten Personen oftmals vorenthalten bleibt.
Um der Kinderrechtskonvention gerecht zu werden, sollte die Schweiz unter anderem die Rechte und Interessen von Kindern von geflüchteten Personen stärker in Asylentscheide miteinbeziehen.
Quellen
Berg, Tina. Kinder ohne Perspektive. Beobachter. 2021-01.16
Cowden, Mhairi. Children’s Rights. London: PALGRAVE MACMILLAN, 2016.1S.5;3S.5f.;5S.8.
General Assembly resolution 44/25. 1989. Convention on the Rights of the Child. United Nations. https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-child (zuletzt besucht am 2023-02-20).6;9Art. 2; Art. 3; Art. 7;10Art.27;17Art.3
Netzwerk Kinderrechte Schweiz. Vierter NGO-Bericht an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes. Bern: Netzwerk Kinderrechte Schweiz 2021. https://www.netzwerk-kinderrechte.ch/resources/NKS_DE_NGO-Bericht-2021_online5.pdf (zuletzt besucht am 2023-02-20).11;12S.27
Reynaert, Didier, Desmet, Ellen Lembrechts, Sara; Vandenhole, Wouter. Introduction. In Routledge International Handbook of Children's Rights Studies, Vandenhole, W., Desmet, E., Reynaert, D., & Lembrechts, S. (eds.), 1-24. London: Routledge, 2015.1S.5
Schweizerische Eidgenossenschaft. 1997. Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts. 2016. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2055_2055_2055/de (zuletzt besucht am 2023-02-20).8
Schweizerische Flüchtlingshilfe (1). Aufenthaltsstatus. Schweizerische Flüchtlingshilfe. https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/asyl-in-der-schweiz/aufenthaltsstatus?_gl=1*xka8v5*_up*MQ..&gclid=EAIaIQobChMI593OwP2S_QIVTj5gCh387gmZEAAYASAAEgJyvvD_BwE (zuletzt besucht am 2023-02-20).13
Schweizerische Flüchtlingshilfe (2). Nothilfe. Schweizerische Flüchtlingshilfe. https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/asyl-in-der-schweiz/nothilfe?_gl=1*k3nmzw*_up*MQ..&gclid=EAIaIQobChMI593OwP2S_QIVTj5gCh387gmZEAAYASAAEgJyvvD_BwE (zuletzt besucht am 2023-02-20).14;15
Verhellen, Eugeen. The Convention on the Rights of the Child. In Routledge International Handbook of Children's Rights Studies, Vandenhole, W., Desmet, E., Reynaert, D., & Lembrechts, S. (eds.), 43-59. London: Routledge, 2015,2S.44;4S.46;7S.43
Titelbild. Konvention über die Rechte des Kindes. Unicef. https://www.netzwerk-kinderrechte.ch/resources/UNICEF-Kinderrechte-Poster-2019-deutsch1.pdf (zuletzt besucht am 06.03.2023).