In Demokratien dürfen sich alle zu allem äussern. Kritik an der Regierung ist ebenso zulässig wie das Klagen über das Wetter. Äusserungen haben keinen Einfluss auf das Wetter – auf Regierungen schon. Meinungsäusserungen können letztlich zur geordneten Abwahl von Regierungen führen, wie jüngst in Kanada, oder zu Umstürzen, wie nach den Massenprotesten 2011 in Tunesien und Ägypten. Demokratien leben von der öffentlichen und kommunikativ vermittelten Auseinandersetzung der Bürgerinnen und Bürger mit der Politik. Durch Wahlen und Abstimmungen werden diese Meinungen verbindlich. Autoritäre Regierungsformen sind nicht in dieser Weise von öffentlichen Auseinandersetzungen abhängig: Der Stimme der Menschen kommt keine besondere Rolle zu. Abweichende Meinungen werden nur toleriert insofern sie die öffentliche Ordnung und Stabilität des Systems nicht gefährden. Meinungsäusserungsfreiheit sollte aber nicht nur Menschen in Demokratien zukommen, sondern allen Menschen. So ist es in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 festgehalten.
Doch selbst im demokratischen Rechtsstaat, wo die Meinungsäusserungsfreiheit im Grundsatz unumstritten ist, gibt es heftige Kontroversen bezüglich der Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit. Welche Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sind zulässig? Sollen sexistische oder rassistische Äusserungen in der Öffentlichkeit unter Strafe stehen? Müssen Polizei und Gerichte einschreiten, wenn Geschichtsbilder vertreten werden, die Völkermorde leugnen? Wo ist die Grenze zwischen politischer Stellungnahme für extreme, gewaltbereite Gruppierungen und wo beginnt Terrorismuspropaganda? Mit solchen Fällen beschäftigen sich nationale und internationale Gerichte, wie beispielsweise der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. Die Urteile dieser Gerichte sind bei ähnlichen Fällen oft sehr unterschiedlich. Dies ist nicht allein durch die unterschiedliche Rechtstradition zu erklären, sondern auch durch den Umstand, dass Meinungsäusserungsfreiheit zwar allgemein anerkannt, ihre Begründung aber umstritten ist. Nicht-konsequentialistische Begründungen der Meinungsäusserungsfreiheit lassen sich sehr grob in drei Gruppen eingeteilt werden. Diese Begründungen erklären wieso sprachliche Äusserungen, selbst wenn sie andere gleichwohl Schädigen, nach anderen Massstäben geahndet werden sollten als Handlungen im allgemeinen.
Die klassische Begründung für die Meinungsäusserungsfreiheit findet sich bei John Stuart Mill in Über die Freiheit (1859). Er argumentiert, dass nur die öffentliche Diskussion verschiedener Vorstellungen und Meinungen den Erkenntnisfortschritt sicherstellen kann. Mill nimmt zum einen an, dass sich wahre gegenüber falschen Meinungen in einer offenen Diskussion durchsetzen. Zweitens bezweifelt er, dass ein abschliessendes Urteil gefällt werden kann. Skeptisch gegenüber der Zensur waren schon andere vor ihm. Mill spricht sich aber gegen jedes Verbot von Äusserungen aus, wenn es sich nicht gerade um aufwieglerische Hetze handelt. Auch falsche Vorstellungen müssen zulässig sein, weil sie dazu beitragen, dass wir die Begründungen für unsere wahren Meinungen immer wieder vergegenwärtigen und diese nicht einfach aus Gewohnheit glauben; so Mill drittens. Skepsis gegenüber den Autoritäten, welche die Zensur ausüben und der „Marktplatz der Ideen“ sind bis heute zwei häufig vorgebrachte Argumente für die Meinungsäusserungsfreiheit. Mills radikales Verbot hängt aber von Annahmen ab, welche die öffentliche Diskussion zu stark idealisiert. So konnte die öffentliche Debatte um die Klimaerwärmung jahrelang nicht Lösungsorientiert geführt werden. Die Debatte kam nicht über die Auseinandersetzung mit den sogenannten Klimaskeptikern hinaus, deren Positionsbezug mehr durch wirtschaftliche als wissenschaftliche Interessen motiviert ist. Wenn Sprecher sehr verschiedene Ziele verfolgen, kommt es zu einem „Marktversagen“, was Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigen würde. Meinungsäusserungsfreiheit bedeutet nach Mill aber gerade die Abwesenheit von Einschränkungen.
Das demokratietheoretische oder republikanische Argument ist unabhängig von solchen erkenntnistheoretischen Annahmen. Die öffentliche Debatte in Demokratien ist – wie eingangs erwähnt – unumstritten Grundlage für Entscheidungen der Bürgerinnen und Bürger. Nur wenn die verschiedenen Ansichten der Bürgerinnen und Bürger bekannt sind, kann gemeinsam, demokratisch regiert werden. Daher müssen alle Meinungen angehört werden bzw. müssen sich alle äussern dürfen, so das Argument John Meiklejohns (1959). Mit diesem Argument lässt sich jedoch nur der Schutz politischer Äusserungen begründen, und dies auch nur unmittelbar in Demokratien. Ein Recht auf Äusserungen in allen möglichen Lebensbereichen (wie z.B. der Sexualität oder Kunst) oder ein universelles Menschenrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit lassen sich damit nicht begründen.
Analog zur kollektiven politischen Autonomie, wird auch die personale Autonomie oder die freie Entfaltung des Individuums eingeschränkt, wenn ihre Informationsgrundlage beschnitten wird. Wenn Autoritäten sich Anmassen einer Personen den Mund zu verbieten, weil sie ihre Meinungen als falsch betrachten, wird ihre moralische Autonomie missachtet. Wenn das Verbot damit begründet wird, dass dadurch andere (mündige) Personen auf falsche oder gefährliche Gedanken kommen, wird, zudem auch die moralische Autonomie dieser Hörerinnen und Hörer infrage gestellt. Diese beiden Einschränkungen stehen der gegenseitigen Anerkennung der Bürger als autonome, rationale Handelnde diametral entgegen und sind daher moralisch unzulässig, so Scanlon (1972). Diese Begründung schliesst praktisch alle Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Man ist aber nicht gezwungen Ansichten stillschweigend hinzunehmen, die man zutiefst anstössig findet oder für falsch hält. Es darf und soll gegen diese Äusserungen Stellung bezogen werden; nur der Rückgriff auf staatliche Zwangsmittel ist ausgeschlossen. Die neuere Debatte führte diesen Ansatz fort, wies jedoch die Notwendigkeit von Einschränkungen nach: Anhand des Beispiels der extremer pornografischer Darstellungen zeigten Feministinnen (Langen/West 1999) auf, dass es Konflikte zwischen der Autonomie von Pornografen und jener von Frauen geben kann: Extreme Pornografie kann den Status von Frauen als gleichwertige, autonome Handelnde untergraben. Im Fokus der aktuellen philosophischen Debatte steht vor allem das Verbot von Hassreden, welche viele Staaten trotz Hochhaltung der Meinungsäusserungsfreiheit kennen. Jeremy Waldron (2012) argumentiert in diesem Zusammenhang, dass Hassreden den Bürgerstatus (civic dignity) von verletzlichen gesellschaftlichen Gruppen untergraben, welche unter anderem durch die Meinungsäusserungsfreiheit sichergestellt werden soll.
Neben diesen drei genannten philosophischen Begründungen für die Meinungsäusserungsfreiheit lassen sich auch gewichtige praktische Vorteile für konsequentialistische Abwägungen anführen. Beispielsweise erlaubt sie (insbesondere in Form der Pressefreiheit) Machtmissbräuche zu skandalisieren und diese dadurch einzudämmen.
Verschiedene Begründungen der Meinungsäusserungsfreiheit erlauben unterschiedlichen Interpretationen aktueller Ereignisse, wie der Anschläge in Paris auf die Redaktion von Charlie Hebdo, den Fall Perinçek (Leugnung des Armenier-Völkermords) oder des Falles des Whistleblowers Edward Snowden.
Literatur:
- Meiklejohn, Alexander (1948). Free Speech and Its Relation to Self-Government. New York
- Mill, John Sturart (1859): On Liberty. London. Kapitel 2
- Langton, Rae/West, Caroline (1999): Scorekeeping in a pornographic language game. In: Australasian Journal of Philosophy 77 (3), 303-319
- Scanlon, Thomas (1972): A Theory of Freedom of Expression. In: Philosophy and Public Affairs, Vol. 1, No. 2., 204-226
- Waldron, Jeremy (2012): The Harm in Hate Speech. Cambridge MA.