Die Würde anderer Erdenbewohner

Über die gesetzliche Grundlage der Würde der Kreatur: Wie steht es um die Würde der nichtmenschlichen Tiere?

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    Denkt man über die Menschenwürde nach, dann ist es nicht abwegig sich zu fragen, ob auch anderen Erdenbewohner eine solche Würde zukommt. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu zitieren. Dort heisst es nämlich unter dem 8. Abschnitt ‚Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit‘ in Art. 120 Abs. 2:

    „Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.“ (1)

    Wohl geht es hierbei um den Umgang mit Keim- und Erbgut, doch wird ausdrücklich gesagt, dass mit den Vorschriften mitunter auch der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird. Wenn man etwas Rechnung tragen will, dann nimmt man dessen Existenz an.

    Gemäss der Bundesverfassung wird die Würde der Kreatur also anerkannt.

     

    Kreatur? Würde?

    Was ist mit dem etwas unschönen Wort „Kreatur“ gemeint? In der französischen Version der Bundesverfassung wird von „organismes vivants“ gesprochen, in der Englischen von „living beings“. Es geht also um Lebewesen, was nichtmenschliche Tiere beinhaltet, jedoch auch Pflanzen und andere Organismen.

    Die weitaus grössere Frage ist jedoch, was mit Würde, insbesondere im Bezug auf Lebewesen, gemeint ist. Dazu hat die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKAH einige Äusserungen gemacht, welche im Folgenden kurz wiedergegeben und kritisch beleuchtet werden.

     

    Die Würde des nichtmenschlichen Tieres

    In der „Konkretisierung der Würde der Kreatur im Tierschutzgesetz von 1999“(2) werden folgende Aussagen zu Beginn gemacht:

    •  ALLE nichtmenschlichen Tiere besitzen ein Würde um ihrer selbst willen, und sind darum moralisch zu berücksichtigen (3)
    • Würde kommt nicht Tierarten zu, sondern dem jeweiligen Tier als Individuum (4)

    In Art. 3 Lit. a des Tierschutzgesetz (TSchG) wird die Würde des Tieres folgendermassen definiert: „Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.“


    Abwägung von Interessen (?!)

    Diese Würde ist jedoch nicht absolut. Sie lässt „Belastungen“ (Würdeverletzungen) von Tieren unter gewissen Umständen zu. (5) Im Tierschutzgesetz wird von „überwiegenden Interessen“ gesprochen, welche die Belastung rechtfertigen sollen. Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist eine „Anleitung“ für die Entscheidung, welche Interessen wichtiger sind, zu finden. Dabei werden folgende Interessen der nichtmenschlichen Tiere genannt:

    • Schmerzen, Leiden, Angst
    • Schäden, insbesondere Schädigung von Wachstum, Reproduktionsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit, Bewegungsfähigkeit, artgemässe soziale Verhaltensweisen
    • Tiefgreifende Eingriffe ins Erscheinungsbild
    • Erniedrigung und übermässige Instrumentalisierung
    • (Andere)

    gegen folgende menschliche Interessen abgewogen:

    • Gesundheit von Mensch und/oder Tier
    • Wissensvermehrung
    • Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen
    • Schutz vor Eingriffen in Grundrechte wie Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsfreiheit
    • (Andere)

    Interessanterweise heisst es in der Erläuterung der Güterabwägung, dass bei überwiegenden menschlichen Interessen gar keine Würdeverletzung vorliegt, auch wenn das nichtmenschliche Tier Leid oder eine Erniedrigung erfährt.


    Wieso überhaupt eine Güterabwägung?

    Stellen wir uns folgendes Szenario vor:

    Lange vor dem Menschen entwickelten sich auf der Erde Superwesen, deren Intelligenz und Fertigkeiten soweit reichten, dass sie, als die Erdoberfläche für sie unbewohnbar wurde, ihre Spuren auf der Erde beseitigten und tief unter die Erde zurückzogen, wo sie unzählige Jahrhunderte in ihren unterirdischen Labors daran forschten ihre Physiologie durch Genveränderung den Zuständen auf der Erdoberfläche anzupassen. Im Jahre 2014 war es dann soweit, und sie kamen zurück auf die Erdoberfläche.


    Was würden wir von diesen uns überlegenen Lebewesen erwarten? Ich nehme an, wir würden von ihnen erwarten, dass sie unsere Würde nicht verletzen, auch nicht, wenn die Güterabwägung schlecht für uns ausfallen würde. Stelle dir vor (gemäss der 4 explizit genannten überwiegenden Interessen in der Güterabwägung bei der Tierwürde):

    • Dein Leben würde ein abruptes (eventuell schmerzhaftes) Ende finden, damit die Superwesen eines ihrer Heilmittel an dir austesten könnten.
    • Dein Leben würde ein abruptes (eventuell schmerzhaftes) Ende finden, damit die Superwesen aus wissenschaftlicher Neugierde die tödliche Dosis eines Stoffes an dir herausfinden könnten.
    • Dein Dorf würde dem Erdboden gleichgemacht werden, weil eine Grippe umgeht, die für die Superwesen gefährlich oder lästig wäre.
    • Du würdest bei einem Spaziergang verschleppt werden, damit die Superwesen dich an einen Zirkus weiterverkaufen könnten, und somit ihre wirtschaftlichen Interessen geschützt wären.

    Wie steht es in diesen Beispielen um die Menschenwürde? Wird sie verletzt oder nicht? Ist es eine gerechtfertigte Verletzung, und wenn ja: macht das die Verletzung zulässig?

     

    Quellen