Politische Repräsentation

Wenn in der Wissenschaft ein Modell anstelle der Wirklichkeit untersucht wird, eine Sportlerin an einem Wettkampf für ihr Heimatland antritt oder ein Symbol für eine bestimmte Ideologie oder Religion steht – in all diesen Beispielen sprechen wir von „Repräsentation“.

    Wenn in der Wissenschaft ein Modell anstelle der Wirklichkeit untersucht wird, eine Sportlerin an einem Wettkampf für ihr Heimatland antritt oder ein Symbol für eine bestimmte Ideologie oder Religion steht – in all diesen Beispielen sprechen wir von „Repräsentation“: Etwas – etwa bestimmte Aspekte der Wirklichkeit, eine Region oder ein Wert – wird von einer Person oder einem Gegenstand vertreten. In der Politik trifft man Repräsentation zum Beispiel dann an, wenn ein gewähltes Parlament im Namen der Bevölkerung Entscheidungen trifft. Dieser Vorgang ist uns allen bekannt und fester Bestandteil der Funktionsweise demokratischer Staaten. Aber bereits obige kurze Beschreibung wirft philosophische Fragen auf: Wen oder was repräsentieren denn die Mitglieder des Parlamentes genau – einzelne Bürgerinnen und Bürger, eine bestimmte Region oder doch eher abstrakte „Interessen“? Wie kommt diese Repräsentation überhaupt zustande? Sind Wahlen das einzige Mittel dafür? Oder muss umgekehrt eine gewählte Person noch mehr Bedingungen erfüllen, damit sie wirklich eine Repräsentantin ist? Diese Fragen zeigen, dass der Begriff der politischen Repräsentation nicht nur rein beschreibend ist, sondern auch eine Bewertung enthält: Wir nehmen oftmals an, dass in einer Demokratie alle Individuen an jenen Entscheidungen beteiligt werden sollten, welche sie betreffen. Da nun politische Repräsentation ein wichtiges Mittel ist, um diese Beteiligung zu ermöglichen, machen wir mit der Bestimmung des Anwendungsbereiches dieses Begriffes auch eine Aussage darüber, was wir unter einer funktionierenden Demokratie verstehen. (1) Deshalb ist die politische Repräsentation ein zentrales Thema der politischen Philosophie.

     

    Bevollmächtigung und Rechenschaftspflicht

    Wie entsteht nun politische Repräsentation? Um zu beurteilen, ob z.B. ein Parlamentsmitglied eine Bevölkerungsgruppe repräsentiert, müssen wir einer weitverbreiteten Auffassung zufolge das Verfahren untersuchen, durch welches die potentielle Repräsentation zustande gekommen ist. Wie ähnlich sich das Parlamentsmitglied und die Bevölkerung sind, ist hingegen nicht entscheidend. Hanna Pitkin stellt konkret zwei Anforderungen an ein Verfahren, damit daraus eine Repräsentation resultiert: Zum einen muss eine repräsentierende Person – hier das Parlamentsmitglied – eine Bevollmächtigung haben (engl. „authorization“), im Namen der Repräsentierten zu handeln. Eine Person kann also nur dann wahrheitsgemäss von sich behaupten, eine Bevölkerung zu repräsentieren, wenn die Bevölkerung ihr dies zuvor erlaubt hat. Zum anderen müssen die Repräsentierten auch die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis wieder zurückzunehmen. Das Verfahren sollte also so gestaltet sein, dass der Repräsentant oder die Repräsentantin einer Rechenschaftspflicht unterliegt (engl. „accountability“). (2) Gemäss Pitkin ergänzen sich die erwähnten Bedingungen: Wenn ich jemanden repräsentiere, dann erhalte ich dadurch zusätzliche Rechte; ich habe die Erlaubnis, Entscheidungen zu treffen, zu denen ich normalerweise nicht berechtigt bin. Andererseits aber wird meine Handlungsfreiheit auch eingeschränkt. Denn als Repräsentantin muss ich nicht nur selbst mit den Konsequenzen meiner Handlungen leben können, sondern muss mich zusätzlich auch gegenüber der repräsentierten Person für meine Handlungsentscheidungen rechtfertigen.

    Es ist nun leicht ersichtlich, weshalb Wahlen oftmals als das beste oder gar einzige Verfahren betrachtet werden, durch welches politische Repräsentation entstehen kann: Eine Wahl kann nämlich so interpretiert werden, dass dabei die Wählerinnen und Wähler zukünftige Parlamentsmitgliedern bevollmächtigen, in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen. Und da sie gleichzeitig auch darüber befinden können, ob die bisherigen Repräsentanten ihre Arbeit gut erledigt haben, werden diese gleichzeitig auch gezwungen, ihre während der vergangenen Legislatur getroffenen Entscheidungen zu rechtfertigen.

    Delegierte oder Sachverwalter? – Ein erstes Problem

    Für dieses einfache Modell, wonach Wahlen notwendig und hinreichend sind für politische Repräsentation, ergeben sich aber einige Schwierigkeiten, wovon hier zwei näher betrachtet werden. Zunächst einmal fällt auf, dass bislang nichts darüber gesagt wurde, was denn in der Zeitspanne zwischen zwei Wahlen geschieht. Heisst dies, dass in dieser Zeit die Parlamentsmitglieder einfach tun und lassen können, was sie wollen, ohne dadurch ihren Status als Repräsentanten oder Repräsentantinnen zu gefährden? Um diese Frage besser zu verstehen, ist es hilfreich, zwei Ansichten über die Aufgaben von Repräsentierenden zu unterscheiden. Einer ersten möglichen Position nach sollten Repräsentierende als Delegierte (engl. „delegates“) betrachtet werden: Damit ist gemeint, dass für ein Parlamentsmitglied der Wille oder die Präferenzen der Repräsentierten ausschlaggebend sein sollen für die Entscheidungen, die er oder sie trifft. Eine Parlamentarierin müsste also die Argumente, welche für oder gegen eine Vorlage im Parlament sprechen, stets mit Blick auf die Frage beurteilen, was ihre Wählerinnen und Wähler darüber denken würden. Sie ist dann in erster Linie die Stellvertreterin ihrer Wählerschaft. Ein Problem für diese Auffassung ergibt sich dadurch, dass Wählerinnen und Wähler zu gewissen Themen möglicherweise keine oder keine gefestigte Meinung haben. Alternativ kann man deshalb die Rolle von Parlamentsmitgliedern auch mit jenen von Sachverwaltern oder Treuhändern vergleichen (engl. „trustees“), welche ihre Entscheidungen relativ unabhängig und gemäss ihrem eigenen Verständnis der Sachfrage treffen dürfen und sollen – selbst dann, wenn sie manchmal anders entscheiden, als es ihre Wählerschaft getan hätte. (3) Es zeigt sich, dass die Bedingung der Bevollmächtigung weiter präzisiert werden müsste: Wozu wird eigentlich eine Person ermächtigt, wenn sie gewählt wird?

    Alternative Formen der Repräsentation – Das zweite Problem

    Wenn wir uns daran zurückerinnern, weshalb uns eigentlich die politische Repräsentation wichtig erscheint, taucht ein zweites Problem für das erläuterte Repräsentationsmodell auf: Die Ursprungsidee war ja, dass möglichst alle Personen an Entscheidungen beteiligt werden sollen, von welchen sie betroffen sind. Nun gibt es aber selbstverständlich nicht für jede einzelne Person einen Parlamentarier oder eine Parlamentarierin, um sie zu vertreten. Vielmehr wird jeweils gewählt, wer in einer Region die meisten Stimmen erhält. Die Zusammensetzung des Parlaments widerspiegelt also die Mehrheitsauffassungen in den verschiedenen Regionen eines Landes. Damit kann es aber geschehen, dass z.B. eine politische Auffassung selbst dann keinen Eingang findet in eine Parlamentsdebatte, wenn sie landesweit gesehen von ziemlich vielen Personen vertreten wird, ihre Anhängerschaft aber in allen Regionen nur eine Minderheit darstellt. Dieses Problem weist darauf hin, dass wir offenbar näher klären müssen, was es genau bedeutet, dass „alle“ vertreten werden sollen: Neben der politischen Einstellung gibt es eine Vielzahl an weiteren Merkmalen wie Beruf, Alter oder Geschlecht, die nicht an ein bestimmtes Gebiet geknüpft sind und deren Vertretung somit durch Wahlen auch nicht gewährleistet wird. (4) Es scheint also, dass das Wahlrecht aller noch nicht sicherstellt, dass am Ende auch alle repräsentiert sind.

    Wie soll mit diesem Problem umgegangen werden? Jane Mansridge plädiert dafür, auch andere Mechanismen ausser Wahlen als repräsentationsstiftend anzuerkennen. Um diese Möglichkeit zu plausibilisieren, führt sie folgendes Beispiel an: Frank Barney sass bis 2013 als Abgeordneter von Massachusetts im amerikanischen Kongress. Gemäss Mansridge vertrat er dadurch nicht nur seine Wählerschaft aus Massachusetts, sondern, als einer von nur ganz wenigen bekennenden homosexuellen Abgeordneten, darüber hinaus auch weite Teile der homosexuellen Bevölkerung aus anderen Bundesstaaten. Zumindest die Bedingung der Bevollmächtigung ist dabei in der Beurteilung Mansridges durchaus erfüllt: So erhielt Barney regelmässig E-Mails und Anrufe von Personen aus dem ganzen Land, um ihn zu bitten, für ihre Anliegen einzustehen. (5) Hinzu kommt, dass in politischen Systemen wie jenem der Schweiz auch Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) oder Verbände die Möglichkeit haben, auf den politischen Prozess Einfluss zu nehmen. Und auch sie erheben den Anspruch, gewisse Bevölkerungsgruppen und deren Anliegen zu repräsentieren. Wenn also z.B. ein Staat bei der Bewältigung eines Umweltproblems mit Experten einer NGO zusammenarbeitet, sind deren Mitglieder in gewissem Sinne auch beteiligt an den getroffenen Entscheidungen. Solche Fälle veranlassen manche Theoretiker und Theoretikerinnen zur Feststellung, dass unsere Kriterien für politische Repräsentation der politischen Realität hinterherhinken: „Politische Repräsentation“ könne nicht mehr einfach gleichbedeutend verwendet werden mit „Wahlen“. (6) Die politische Philosophie ist somit gefordert, sowohl diese alternativen Formen von (angeblicher) Repräsentation als auch die bislang geltenden Kriterien kritisch zu prüfen.


      Quellen

    1. Nadia Urbinati und Frank E. Warren, 2008, The Concept of Representation in Contemporary Democratic Theory, The Annual Review of Political Science, 11, S. 395.
    2. Hanna Fenichel Pitkin, 1967, The Concept of Representation, University of California Press, S. 38-59.
    3. Suzanne Dovi, "Political Representation", The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Spring 2014 Edition), Edward N. Zalta (ed.), URL = <http://plato.stanford.edu/archives/spr2014/entries/political-representation/>.
    4. Nadia Urbinati und Frank E. Warren, 2008, The Concept of Representation in Contemporary Democratic Theory, The Annual Review of Political Science, 11, S. 389-390.
    5. Jane Mansbridge, 2003, Rethinking Representation, American Political Science Review, 97 (4), 524.
    6. Ebd., S. 525-526.