Bevor wir uns dieser Kernfrage direkt widmen, werden zunächst zwei Vorüberlegungen getroffen. In der ersten Vorüberlegung stellen wir uns die Frage, was überhaupt der Fall sein muss, damit sinnvollerweise davon gesprochen werden kann, dass etwas gerecht oder ungerecht ist. Die zweite Vorüberlegung widmet sich dann der Erläuterung eines konkreten Gerechtigkeitsverständnisses, das im dritten und zentralen Schritt auf das Bedingungslose Grundeinkommen angewendet wird. Damit soll gezeigt werden, dass das Grundeinkommen in mehrerlei Hinsicht gerechter ist als das gegenwärtige System der bedingten Gewährung des Existenzminimums.
Erste Vorüberlegung - Von Menschenhand gemacht
Beginnen wir also mit der ersten Vorüberlegung und fragen uns, was der Fall sein muss, um sinnvollerweise davon sprechen zu können, dass etwas gerecht oder ungerecht ist. Eine notwendige Bedingung dafür, um sinnvollerweise sagen zu können, ein gesellschaftlicher Zustand wie die bedingte Gewährung des Existenzminimums sei gerecht oder ungerecht, ist die Möglichkeit, ihn herbeiführen zu können. Damit eine Gesellschaft diesen Zustand zielgerichtet – und nicht bloß zufällig – herbeiführen kann, muss sie ein Verständnis von den Bedingungen und Ursachen haben, die zu diesem Zustand führen. Diese Bedingungen und Ursachen müssen wiederum von Menschenhand steuerbar sein, weil man sonst den Zustand, der gerecht oder ungerecht sein können soll, nicht zielgerichtet herbeiführen oder vermeiden kann (vgl. Sreenivasan 2014: Introduction). Dieses Kriterium der zielgerichteten Herbeiführbarkeit, das erfüllt sein muss, um die Kategorie des Gerechten anwenden zu können, erfüllt nun das Bedingungslose Grundeinkommen zweifellos. Denn die Herbeiführung des mit seiner Einführung eingetretenen Zustands, allen Bürgern der politischen Gemeinschaft das Existenzminimum ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewähren, ist eine politische Entscheidung, die zielgerichtet ergriffen oder nicht ergriffen werden kann. Doch durch die Erfüllung dieses Kriteriums der zielgerichteten Herbeiführbarkeit, das wir in dieser ersten Vorüberlegung ermittelt haben, ist das Grundeinkommen noch lange nicht gerecht oder ungerecht, sondern erfüllt nur begrifflich die Voraussetzung dafür, gerecht oder ungerecht sein zu können.
Zweite Vorüberlegung - Was heisst "gerecht"?
Kommen wir also zur zweiten Vorüberlegung und stellen uns die Frage, was hierbei unter Gerechtigkeit zu verstehen ist. Was meinen wir also damit, wenn wir sagen, etwas sei gerecht oder ungerecht? Ein Vergleich zwischen Gerechtigkeit und Phänomenen wie Vergebung oder Wohltätigkeit verspricht ersten Aufschluss. So bitten wir zwar um Vergebung oder Wohltätigkeit, doch nicht um Gerechtigkeit, sondern fordern sie. Diesen Unterschied, so der Gedanke, zögen wir sprachpragmatisch nicht, wenn wir nicht davon ausgingen, dass wir uns der Herbeiführung gerechter Zustände in stärkerem Maße verpflichtet fühlen als dem Nachkommen von Bitten (vgl. Miller 2017: Section 1.2). Mit dieser Eigenschaft, bindend zu wirken, haben wir nun ein erstes Kriterium dafür, was es heißt zu sagen, ein Zustand sei gerecht.
Doch dieses Kriterium ist noch zu unspezifisch, weil wir uns auch Dingen in starkem Maße verpflichtet fühlen, die nicht in erster Linie etwas mit Gerechtigkeit zu tun haben scheinen – wie z.B. Hilfe zu holen bei einem Verkehrsunfall. Was ist also gerechtigkeitsspezifisch am verpflichtenden Charakter von Gerechtigkeit? Gerechten Zuständen fühlen wir uns deshalb verpflichtet, weil sie nicht-willkürlich und unparteiisch sind. Willkürlich und insofern ungerecht ist es beispielsweise, als Lehrer zwei gleiche schulische Leistungen unterschiedlich zu benoten, nur weil man mit den Eltern des einen, nicht jedoch des anderen Schülers befreundet ist. Es ist deshalb willkürlich, weil es weder das persönliche Verdienst des einen noch des anderen Schülers ist, dass ihr Lehrer mit ihren Eltern befreundet ist oder nicht (vgl. ebd.: Section 6.1). Somit sind wir in unserer zweiten Vorüberlegung einen Schritt weiter und haben nun genauer spezifiziert, was für bindend wirkt und insofern gerecht ist – nämlich nicht willkürlich zu sein.
Doch auch dieses negative Kriterium, Willkür zu vermeiden, genügt noch nicht ganz, um sagen zu können, was es heißt, dass etwas gerecht oder ungerecht sei. Dafür bedarf es seiner Umkehrung in ein positives Kriterium. Diese Umkehr besteht nun darin, die willkürliche Ungleichbehandlung in eine nicht-willkürliche Gleichbehandlung zu überführen. Eine nicht-willkürliche Gleichbehandlung meint nun, Gleiches, das im relevanten Sinne gleich ist, auch tatsächlich gleich zu behandeln. Um konkret auf das oben genannte Beispiel zurückzukommen: Eine gleiche schulische Leistung mit der gleichen Note zu bewerten, ist genau deshalb fair und gerecht für uns, weil für uns nur das Kriterium für die Benotung Relevanz hat, in dem sich die Schüler nicht unterscheiden – nämlich die Leistung.
Damit haben wir zugleich auch die zweite Vorüberlegung abgeschlossen und geklärt, was wir hierbei damit meinen zu sagen, etwas sei gerecht – nämlich in relevanter Hinsicht Gleiches auch gleich zu behandeln.
Hauptteil: Ist das Grundeinkommen gerecht?
Nun kommen wir zur eigentlichen Frage unserer Untersuchung, nämlich der Gerechtigkeit des Grundeinkommens. Dafür wenden wir zunächst das so eben herausgestellte Kriterium der Gleichbehandlung von relevant Gleichem auf das Bedingungslose Grundeinkommen an. Diese Anwendung besteht in der Beantwortung der folgenden drei Fragen: Was behandelt das Bedingungslose Grundeinkommen gleich? Auf welche Weise behandelt es gleich? Und ist seine Art der Gleichbehandlung eine, von der wir sagen würden, sie behandelt das gleich, was gleich behandelt werden sollte?
Beginnen wir mit der Beantwortung der ersten und zweiten Frage. Es behandelt das Existenzminimum gleich, indem es jedem Bürger einer politischen Gemeinschaft einen entsprechenden Geldbetrag gewährt, ohne dafür einen Nachweis der Bedürftigkeit und Gegenleistung zu fordern. Unabhängig von der Art, in der Grundeinkommen das Existenzminimum gewährt, dürfte es unstrittig sein, dass das Existenzminimum insofern gleich ist, als es von jedem Bürger der politischen Gemeinschaft gleichermaßen benötigt wird. Also behandelt das Grundeinkommen das gleich, von dem man sagen kann, dass es gleich ist – nämlich das Existenzminimum.
Doch damit ist die dritte und entscheidende Frage noch unbeantwortet: Ist die Art, in der das Grundeinkommen Gleiches – nämlich das Existenzminimum – gleichbehandelt, gerecht? Anders gefragt, wird es deshalb gerecht, die Gewährung des Grundeinkommens vom Nachweis der Bedürftigkeit zu befreien, weil es ohnehin alle Bürger einer politischen Gemeinschaft gleichermaßen unbedingt zum Leben brauchen? Gewiss, denn es behandelt das Existenzminimum in der einzig gleichen Weise, in der es rationaler- und daher gerechterweise gleich behandelt werden kann – nämlich ohne Bedürftigkeitsprüfung. Es ist nämlich gerade deshalb das Existenzminimum, weil wir ohne Prüfung wissen, dass es von jedem gebraucht wird. Wäre stattdessen eine Bedarfsprüfung erforderlich, wäre es zugleich kein Existenzminimum mehr (vgl. Häni & Kovce 2015: 145).
Den Bedarf nach dem Existenzminimum zu prüfen ist auch deshalb irrational und ungerechtfertigt, als die Bedarfsprüfung überhaupt erst die Möglichkeit zum Missbrauch schafft. Denn das Existenzminimum kann als solches nicht missbraucht werden, weil wir es ohnehin zum Leben brauchen. Missbrauch hingegen ist nur dann möglich, wenn man vorgeben kann, das unbedingt zum Leben Notwendige noch nicht zu haben, obwohl man tatsächlich schon darüber verfügt. Diese Möglichkeit zur Täuschung bestünde jedoch nicht mehr, wenn wir von vornherein das unbedingt Notwendige ohne Bedürftigkeitsprüfung durch ein Grundeinkommen gewähren, weil es dann gewiss wäre, dass es jedem Bürger zur Verfügung stünde. Sollte die Bedürftigkeitsprüfung also lediglich dem Zweck dienen, Missbrauch zu vermeiden, wäre es demnach zielführender, die Prüfung gleich aufzuheben und das Grundeinkommen direkt auszuzahlen, weil es der Möglichkeit zur Täuschung den Boden entzieht.
Sehen wir nun einmal von der Bedürftigkeitsprüfung ab und wenden uns der zweiten Bedingung zu, an der das heutige System die Gewährung des Existenzminimums knüpft. So müssen Bezieher von Erwerbsersatzleistungen den Nachweis einer Gegenleistung erbringen. An dieser Nachweisforderung festzuhalten und sie nicht aufzuheben, scheint eine weit verbreitete Gerechtigkeitsintuition treffen. Denn unterstützt die Gesellschaft, so die Annahme, schon Personen im erwerbsfähigen Alter ohne Erwerbseinkommen, so hat sie auch Anrecht auf Gegenleistung, die es in ihr Aussicht stellen könnte, zukünftig nicht mehr unterstützen zu müssen.
Doch auch dieser Eindruck, dass die Forderung nach Gegenleistung gerecht sei, täuscht. Denn sie impliziert eine nicht genügend nicht-wilkürliche Ungleichbehandlung von gleich zu Behandelndem.
So behandelt das heutige System der bedingten Gewährung des Existenzminimums Arbeitsleistungen unverhältnismäßig ungleich, obwohl sie in relevanter Hinsicht gleich sind. Die Betreuung von Kindern, z.B., behandelt die Gesellschaft mit Nachdruck ungleich, weil es Eltern nicht ermöglicht wird, sich ausschließlich den eigenen Kindern zu widmen, ohne eine Einkommenslosigkeit in Kauf nehmen zu müssen, die existenziell nicht in Kauf genommen werden kann. Der gesellschaftliche Wert der Kinderbetreuung ist jedoch in beiden Fällen gleich groß, wenn nicht sogar höher, wenn sich die Eltern selbst ihren Kindern widmen und nicht Betreuungskräfte dafür beschäftigen (vgl. Bregman 2017: 103-108).
Mit einem Grundeinkommen, das Einkommenslosigkeit per definitionem ausschließt, hätten die Eltern hingegen die Möglichkeit, sich ausschließlich ihren Kindern zu widmen. Um der Ungerechtigkeit der Einkommenslosigkeit solcher nicht-erwerbsförmiger Leistungen zu begegnen, kann jedoch wiederum nicht die Konsequenz gezogen werden, Fürsorgeleistungen der Eltern ab sofort zu entlohnen. Denn sie sind in ihrer Bedeutung als Eltern nicht austauschbar, im Gegensatz zu Erwerbstätigen, die in ihrer Funktionsausübung ersetzbar sind (vgl. Liebermann 2015: 63-83). Daher braucht es einen Freiraum, aus dem heraus sich die Bürger dafür entscheiden können, ausschliesslich Fürsorgeleistungen zu erbringen. Genau den stellt das Grundeinkommen bereit, indem es die Gegenleistungsforderung und Bedürftigkeitsprüfung aufhebt, um gerade keine Erwerbsersatz- oder Sozialleistung zu sein, sondern die Bürger um ihrer selbst willen anzuerkennen (vgl. ebd).
Dadurch, dass ein Bedingungsloses Grundeinkommen der Verkürzung von Leistung auf Erwerbstätigkeit entgegenwirkt, bringt es noch einen weiteren Gerechtigkeitsaspekt zum Ausdruck. Denn alle Bürger einer politischen Gemeinschaft nehmen Naturressourcen sowie technische und kulturelle Errungenschaften der Vergangenheit in Anspruch, zu deren Verfügbarkeit die gegenwärtig Erwerbstätigen nicht mehr beigetragen als die gegenwärtig Erwerbslosen. Damit ist die Ungleichbehandlung der gegenwärtig Erwerbslosen, die darin liegt, dass ihnen die Gesellschaft den Zugriff auf gemeinsame Ressourcen verwehrt bzw. ihren tatsächlichen Zugriff als unverdient stigmatisiert, ungerecht.
Darüber hinaus scheint es für uns nicht nur gerecht zu sein, in relevanter Hinsicht Gleiches auch tatsächlich gleich zu behandeln, sondern für uns ist auch die Ungleichbehandlung von in relevanter Hinsicht Ungleichem gerecht. Auch dieser gerechten Ungleichbehandlung von Ungleichem trägt das Grundeinkommen Rechnung, wie nun gezeigt werden soll.
- Erstens trägt auch ein System mit Grundeinkommen Mehrbedarfen nach Sozialleistungen Rechnung, die über den im Grundeinkommen gedeckten Anspruch hinausgehen. Denn es ersetzt den Anspruch auf heutige Sozialleistungen nur bis zu der Höhe, in der es gewährt wird. Zusätzlichem Bedarf nach Sozialleistungen trägt das zukünftige Sozialsystem genauso Rechnung, nur greift dies erst ab der Höhe des Grundeinkommens, im Unterschied zu heute. Damit behandelt es Mehrbedarfe, die in relevanter Hinsicht ungleich sind, auch tatsächlich ungleich.
- Zweitens trägt das Grundeinkommen auch steuerlich Ungleichem ungleich Rechnung. Denn die meisten BGE-Modelle bestimmen den Betrag an Steuern, den jeder Bürger netto – also unter Abzug des steuerfrei gewährten Grundeinkommens – zu tragen hat, einkommensspezifisch ungleich. Werden nämlich alle Einkommen, die zusätzlich zum Grundeinkommen erworben werden, mit einem einheitlichen Prozentsatz von z.B. 50 Prozent besteuert, trägt jede Person, die auch nur einen Euro Einkommen mehr zusätzlich zum Grundeinkommen erwirbt als eine Vergleichsperson, absolut und relativ mehr Steuern als ihr Pendant. Ein solcher Einheitssteuersatz hat nämlich zur Folge, dass der Anteil des steuerfreien Grundeinkommens am gesamten Einkommen mit steigendem Einkommen immer kleiner und im Gegenzug der Anteil des zu besteuerten Einkommens und damit der absolute sowie relative Steuerbetrag immer größer wird. Hingegen behandelt z.B. das heutige Sozialsystem in Deutschland Gleiches ungleich, und das auch noch unverhältnismäßig, indem es geringfügige Beschäftigung von Hartz-IV-Beziehern nach dem Steuerfreibetrag deutlich überproportional, das heißt mit 80 Prozent besteuert (vgl. Bergmann 2014: 45-46). Die Umsetzung des oben genannten BGE-Modells höbe diese Ungerechtigkeit auf.
- Drittens wird das Grundeinkommen auch einer Gerechtigkeitsintuition gerecht, die möglicherweise von der Mehrheit erwerbszentrierter Gesellschaften geteilt wird. Dieser Gerechtigkeitsintuition zufolge sollen Erwerbstätige in jedem Fall mehr Einkommen erzielen als Nicht-Erwerbstätige. Dieser Intuition werden nun die meisten bekannten BGE-Modelle gerecht, weil das zusätzlich zum Grundeinkommen erworbene Einkommen – im Unterschied zu heute – prinzipiell nicht vom Grundeinkommen abgezogen wird. Daher behandelt ein Grundeinkommenssystem ungleiche Leistungen monetär ungleich und insofern leistungsgerecht.
- Viertens ist das Grundeinkommen verhältnismäßiger und insofern gerechter als das heutige System. Im Unterschied zu ihm steht es stärker im Einklang mit dem «Differenzprinzip» von Rawls (Rawls 1999: Section 13), dessen Gerechtigkeit intuitiv plausibel scheint. Diesem Prinzip zufolge ist Ungleichheit nur insofern gerecht, als sie für den Teil der Gesellschaft, der über am wenigsten Einkommen verfügt, den größtmöglichen Nutzen bedeutet. Das Grundeinkommen wird diesem Prinzip nun in stärkerem Maße gerecht als das gegenwärtige System, weil der Teil der Gesellschaft mit den heute geringsten Einkommen am stärksten von seiner Einführung profitiert, ohne dass der überwiegende restliche Teil der Gesellschaft nicht auch von ihm profitiert. Ferner verlieren die wenigen Nicht-Profiteure nicht so stark, dass es dem Wohlstand der gesamten Gesellschaft abträglich ist. Mit dem Grundeinkommen haben nicht nur deutlich mehr als die Hälfte der Einkommensbezieher mehr Netto zur Verfügung als heute (vgl. Kastl 2018), sondern der überwiegende Teil der Gesellschaft profitiert auch nicht-monetär, indem er an Autonomie und existenzieller Sicherheit gewinnt. Zudem empfindet der Teil der Gesellschaft mit den geringsten Einkommen den Wert des monetären Zuwachses vermutlich am grössten, weil das Grundeinkommen bei ihnen einen Mangel behebt, den sie unweigerlich als besonders negativ empfanden. In diesem Sinne ist auch der Gebrauchswert des monetären Zuwachses der Personen mit den niedrigsten Einkommen größer als der Gebrauchswert des monetären Verlusts der Personen mit höheren bzw. den höchsten Einkommen (vgl. Blasge 2016: 154), sodass die mit dem Grundeinkommen herbeigeführte Veränderung maßvoll und insofern gerecht ist.
Im Resümee ist das Bedingungslose Grundeinkommen gerecht. Denn es bringt zum Ausdruck, dass das Existenzminimum genau deshalb das Existenzminimum ist, weil es für jeden Bürger nicht optional ist, sichergestellt sein zu müssen. Zudem behandelt es Erwerbsarbeit und unbezahlte Arbeit im relevanten Sinne gleich bzw. weniger im nicht-relevanten Sinne ungleich als das heutige System, weil beide Arbeitsformen zum Wohlstand beitragen. Viele Grundeinkommensmodelle sind auch steuer- und monetär leistungsgerecht, weil sie progressiv sind und sich jede Erwerbstätigkeit lohnt. Zu guter Letzt ist das Grundeinkommen verhältnismässiger und daher gerechter als das gegenwärtige System, weil die gesellschaftlichen Gruppen mit den geringsten Einkommen am stärksten profitieren.
Literatur
- Bergmann, Stefan (2014): In zehn Stufen zum BGE: Über die Finanzierbarkeit und Realisierbarkeit eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland. Books on Demand: Norderstedt.
- Blasge, Christian (2016): Idealtheorie und bedingungsloses Grundeinkommen: Konzept, Kritik und Entwicklung einer revolutionären Idee. Oekom: München.
- Bregman, Rutger (2017): Utopia for Realists: And how we can get there. Bloomsbury: London.
- Häni, Daniel; Kovce, Philip (2015): Was fehlt, wenn alles da ist: Warum das bedingungslose Grundeinkommen die richtigen Fragen stellt. Orell Füssli: Zürich.
- Kastl, Gerhard (2018): Wer hat mit BGE mehr Netto als bisher? URL = http://gerhard-kastl.de/?Finanzierung___Wer_hat_mit_BGE_mehr_Netto_als_bisher%3F.
- Liebermann, Sascha (2015): Aus dem Geist der Demokratie: Bedingungsloses Grundeinkommen. Humanities Online: Frankfurt am Main.
- Miller, David (2017): “Justice”. In: The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Fall 2017 Edition), Edward N. Zalta (ed.), URL = <https://plato.stanford.edu/archives/fall2017/entries/justice/>.
- Rawls, John (1999): A Theory of Justice. Revised edition. Cambridge, MA: Harvard University Press.
Sreenivasan, Gopal (2014): “Justice, Inequality, and Health”. In: The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Fall 2014 Edition), Edward N. Zalta (ed.),
URL = <https://plato.stanford.edu/archives/fall2014/entries/justice-inequality-health/>.
Frage an die Leserschaft
Behandelt wurde, wie das Grundeinkommen zur Gerechtigkeit steht. Wie verhält es sich zum Begriff der Arbeit? Ändert sich unser Verhältnis zum Lohn, wenn wir ein Grundeinkommen hätten?