Zählen zu Ihrem Freundeskreis auch Menschen mit Behinderung? Wie viele Ihrer Geburtstagsgäste gehören zu dieser Gruppe? – Keine? Ein paar? Oder: das kann ich nicht genau sagen, weil nicht klar ist, wer überhaupt als ‚behindert‘ gilt? Oder: je nach begrifflicher Erfassung gehören alle chronisch Kranken zur Gruppe der Behinderten – das sind auch einige meiner Verwandten, von denen ich nie als ‚behindert‘ sprechen würde? Oder: das gehört sich nicht, jemanden als ‚behindert‘ zu bezeichnen; da ist schon die bloße Benutzung des Wortes eine Diskriminierung? Welche Antwort würden Sie geben? Die Schweizer Philosophin Franziska Felder hat 2012 in ihrer Dissertation „Inklusion und Gerechtigkeit. Das Recht behinderter Menschen auf Teilhabe“ (Campus Verlag, Frankfurt am Main) die – hier ein wenig zugespitzte – These vertreten, ein ‚Recht auf Inklusion‘ sei bereits aus begrifflichen und rechtspraktischen Gründen nicht möglich. Menschen mit Behinderungen gehe es vor allem um Zugehörigkeit zu Gemeinschaften (wie z.B. Vereinen), um Freundschaften, um Liebe – aber gerade dies seien emotional geprägte Beziehungen, auf die sich nun einmal kein Rechtsanspruch begründen lasse. Wenn wir – vereinfacht und weitere rechtliche Phänomene ausblendend – subjektive Rechte als eine Beziehung zwischen einer Rechteinhaberin und einem Verpflichteten auf eine bestimmte, in letzter Konsequenz gerichtlich durchsetzbare Leistung des zu dieser Leistung Verpflichteten verstehen, so erscheint es in der Tat unmöglich, dass eine Person A mit einer Behinderung gegen einen Bekannten B einen Anspruch auf Freundschaft oder Zugehörigkeit zu dessen Freundeskreis geltend machen kann. Unter dem derzeit vieldiskutierten ‚Recht auf Inklusion‘ kann ein solches Rechtsverhältnis ersichtlich nicht zu verstehen sein. Es reicht nicht, subjektive Rechte zu haben, normativ als Gleiche unter Gleichen anerkannt zu werden, sozialrechtliche Ansprüche auf mobilitätsermöglichende Hilfsmittel wie Rollstühle usw. zu haben, um ‚dazuzugehören‘. Barrierefreier Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder organisierte Fahrdienste zum örtlichen Kino sind gewiss begrüßenswerte Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben. Wenn es diese Möglichkeiten bislang noch nicht gab, da erst unter dem Eindruck des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz ‚Behindertenrechtskonvention‘ oder BRK) die entsprechenden Vorkehrungen geschaffen wurden und werden, so ist dies beklagenswert, weil selbst die reichen europäischen Gesellschaften viel zu lange behindertenfeindlich organisiert waren, aber selbstverständlich eine gute Sache und ein richtiger Schritt auf dem Weg zu einer ‚inklusiven Gesellschaft‘. Doch gibt es daneben ‚harte‘ empirische Fakten: Menschen mit Behinderungen haben signifikant weniger Freundschaften als andere Menschen, oftmals gehören nur Menschen zu ihren Freunden, die ihrerseits eine Behinderung haben. Liebesbeziehungen einzugehen bleibt für Menschen mit Behinderungen oft ein unerfüllter Wunsch. Für viele Menschen mit Behinderungen ist es ein unerreichbarer Traum, Gäste zum Geburtstag zu empfangen oder Einladungen zu privaten Feiern zu erhalten, schlicht weil es ihnen an entsprechenden Freundeskreisen mangelt. Damit sind ‚echte‘, freiwillig und um ihrer selbst willen eingegangene Freundschaften zwischen Menschen mit und ohne Behinderung gemeint, nicht der Kontakt zu Mitgliedern der eigenen Familie oder Wohngruppe oder zu Professionellen, die auf vertraglicher Basis Betreuungsarbeit leisten. – Worum geht es? Geht es um eine ‚Entzauberung‘ der BRK, deren Teilhabeziele zwar weitreichend sind, deren Instrumente aber an Formen und Inhalte rechtlicher Vorgaben und Ansprüche gebunden bleiben? Nein, denn im Zentrum steht zwar die Einsicht, dass ein ‚Recht auf Inklusion‘ die Ebene zwischenmenschlicher und intimer Beziehungen nicht unmittelbar zu tangieren vermag. Doch ganz im Sinne der BRK geht es darum, nicht nur einen Rechts-, sondern auch einen ‚Kulturwandel‘ einzuleiten. Als erstes internationales Übereinkommen dieser Art sieht Art. 8 BRK eine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur „Bewusstseinsbildung“ vor. Unter anderem sollen die Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen, um „die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen“. Nun lässt sich wieder einwenden, ein ‚Recht auf Freundschaft‘ oder gar Liebe könne es nicht geben. Doch der Abbau kultureller Stereotype gegenüber Menschen mit Behinderungen, die Einrichtung von Orten der Begegnung, die faktische Ermöglichung von Kontakten kann indirekt zur Entstehung von Freundschaften zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen beitragen. – Neben der ‚Inklusion auf dem Rechtsweg‘ kommt es darauf an, überkommene Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen, falsche Vorstellungen vom Begriff der ‚Freundschaft‘ zu revidieren und Gelegenheiten zu schaffen, die geeignet sind, neben gesellschaftlicher Teilhabe auch gemeinschaftliches Miteinander zu ermöglichen. Ohne den Begriff der ‚Freundschaft‘ in diesem Rahmen aus philosophischer Sicht näher klären zu können, möchte ich zwei Punkte, einen begrifflichen und einen empirischen, zu bedenken geben. Erstens: Abhängigkeit oder Mitleid zwischen zwei Personen C und D können, müssen aber nicht den Ansprüchen an Gleichheit und Gegenseitigkeit entgegenstehen, die wir gewöhnlich mit Freundschaften verbinden. Zweitens: Empirisch ist ein positiver Zusammenhang zwischen Wohlbefinden, Glück und Gesundheit und engen zwischenmenschlichen Beziehungen wie Freundschaft belegt worden. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Nicht belegt ist, dass Menschen mit Behinderungen dabei nicht auch auf der Seite der Gebenden stehen können. Die Annahme, Freundschaften zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen seien aus begrifflichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, ist falsch.
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