Über Trauer und Menschlichkeit

Warum die „Betrauerbarkeit“ (nach Judith Butler) ein wichtiger Bestandteil sein sollte, wenn wir darüber nachdenken, wie Menschlichkeit und Verdinglichung zusammenhängen.

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    Dieser Blogbeitrag argumentiert, dass die „Verweigerung von Betrauerbarkeit“, verstanden nach Judith Butleri, eine Verhaltensweise darstellt, die wir gewöhnlich auf Dinge anwenden. Angewendet auf Menschen birgt sie die Gefahr einer Entmenschlichung, wie sie Martha Nussbaum als „Verdinglichung“ beschrieben hat. Im Folgenden sollen beide Konzepte zusammengeführt und (die Verweigerung von) Betrauerbarkeit als Verdinglichung gedacht werden.

    März 2021: In Neuseeland wird ein Gesetz verabschiedet, nach welchem Fehlgeburten nun als Trauerfall für Mutter und Vater eingestuft werden.ii Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Schwangerschaft schon andauerte. Eltern haben nun das Recht auf drei Tage bezahlten Urlaubs. Dadurch, dass alle Fehlgeburten als Trauerfall und nicht mehr als Krankheit gelten, verändern sich auch (medizinische) Nachweispflichten.iii In anderen Ländern müssen trauernde Eltern auf andere rechtliche Regelungen ausweichen oder auf das Verständnis von Arbeitgeber*innen oder Ärzt*innen hoffen. iv

    Das Beispiel aus Neuseeland soll verdeutlichen, was damit gemeint ist, wenn im Folgenden von „Betrauerbarkeit“ und deren Verweigerung gesprochen wird. Betrauerbarkeit ist hierbei nicht in dem Sinne deskriptiv gemeint, ob ein Leben inhärent betrauerbar ist, sondern bezieht sich auf die Praxis des Trauerns und Betrauert-Werdens. Hier stellt Butler eine Ungleichheit darin fest, welche verlorenen Leben von wem und wie betrauert werden.

    Dies ist für Butler eine wichtige Frage, da „Betrauerbar zu sein“ bereits Wirkungen entfaltet, bevor eine Person gestorben ist. Erwartungen darüber, wessen Tod (der eigene eingeschlossen) in welcher Form von wem betrauert werden würde oder betrauert werden darf, hat jedes Mitglied einer Gesellschaft. Sie stellt fest, dass unterschiedlichste Mechanismen für eine Ungleichverteilung der Betrauerbarkeit sorgen. Dies kann durch die Legislative geschehen oder dadurch wie Medien über Themen berichtet oder nicht berichten. Wie und ob Betrauerbarkeit (hier im Fall von Sternenkindern) in Filmen, Serien, Nachrichten eine Rolle spielen, hat einen Anteil daran, wie und ob auch in privateren Diskursen oder anderen Öffentlichkeiten darüber gesprochen wird und umgekehrt.

    Wie das neuseeländische Beispiel zeigt, betrifft die Frage der Betrauerbarkeit nicht nur das Zusammenleben von Individuen. Die Frage wer mit wie viel Akzeptanz wie lange Trauern darf, wird nicht nur (und vielleicht nicht mal entscheidend) im Privaten beantwortet, sondern betrifft auch strukturelle, institutionelle, juristisch-legislative und historische Dimensionen und deren Wechselwirkungen.

    Mit Butler können wir festhalten, dass Betrauerbarkeit in unterschiedlichsten Öffentlichkeiten kommuniziert, reproduziert oder verweigert wird. Wird ein Leben jedoch von staatlichen Akteur*innen, Medien, Mitbüger*innen etc. als weniger betrauerbar oder sogar nicht betrauerbar konstruiert, hat dies, laut Butler, Folgen für dessen Verletzbarkeit und Gefährdung: Ein Leben, dessen Verlust für jemanden bedeutsam ist, wird besser geschützt als ein Leben, dessen Verlust nicht schmerzt.

    Im Folgenden soll dafür argumentiert werden, dass die Verweigerung von Betrauerbarkeit eine Form der „Verdinglichung“ darstellt. Gemeint ist damit die Übertragung einer Verhaltensweise, die charakteristisch für unseren Umgang mit Dingen ist, auf den Umgang mit Menschen. Hierzu wird erst erläutert, was unter Verdinglichung nach Nussbaum zu verstehen ist und dann, was gewonnen wird, wenn Betrauerbarkeit im Kontext von Verdinglichung gedacht wird.

     

    Verdinglichung nach Nussbaum

    Nussbaum kommt in Ihren Überlegungen zu dem Ergebnis, dass (mindestens) sieben Verhaltensweisen unseren Umgang mit Dingen charakterisierenv:

    1. Instrumentalisierung. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz als Werkzeug behandelt, das ihren Zwecken dienen soll.

    2. Leugnung der Autonomie. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz so behandelt, als fehle ihm jegliche Autonomie und Selbstbestimmung.

    3. Trägheit. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz so behandelt, als fehle es ihm an Handlungsfähigkeit und vielleicht auch an Aktivität.

    4. Austauschbarkeit. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz so behandelt, als sei es (a) mit anderen Dingen desselben Typs und/oder (b) mit Dingen eines anderen Typs austauschbar.

    5. Verletzbarkeit. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz so behandelt, als brauchten seine Grenzen nicht respektiert zu werden, so als handele es sich um etwas, das zerbrochen, zerschlagen oder aufgebrochen werden darf.

    6. Besitzverhältnis. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz als etwas behandelt, das einem anderen gehört, das gekauft oder verkauft werden kann, usw.

    7. Leugnung der Subjektivität. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz als etwas behandelt, dessen Erleben und Fühlen (sofern vorhanden) nicht berücksichtigt zu werden braucht. (Nussbaum 2002: 102)

    Das Auftreten einer Verdinglichung ist hierbei nicht zwangsläufig problematisch. Einvernehmliche Verdinglichung ist möglich, etwa wenn zwei Boxer aus sportlichen Gründen einander das Verletzen erlauben. Jedoch sind solche Situationen immer fragil und bedürfen der Absicherung: Die Gefahr, dass eine Verdinglichung zur Missachtung oder zu einer fortschreitenden Verdinglichung durch die Anwendung weiterer Verdinglichungen führt, ist stets gegeben. Beispiele für Möglichkeiten diese Gefahr abzumildern, wären: Einvernehmen, in Form echter Freiwilligkeit, zeitliche Begrenzung und ein Bewusstsein für die gerade stattfindende Verdinglichung und deren Auswirkungen. Für Nussbaum ist es daher schwer vorstellbar, dass länger andauernde oder gar institutionalisierte Verdinglichungen positive Wirkungen entfalten. Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Formen der Verdinglichung gleichzeitig wirken, wie im Falle von Sklaverei.

     

    Verweigerung der Betrauerbarkeit

    Wenn aber Verdinglichungen einer bewussten Anwendung bedürfen und ihr Auftreten weitergehende Verdinglichungen wahrscheinlicher macht und gleichzeitig auftretende Verdinglichungen ihre Wirkung potenzieren, ist es wichtig, verdinglichende Verhaltensweisen auch als solche zu benennen.vi Daraus folgt, wenn Instrumentalisierung, Austauschbarkeit etc. beobachtet werden, sollte zugleich beachtet werden, ob damit auch eine Verweigerung der Betrauerbarkeit einhergeht. Umgekehrt können Fragen der Betrauerbarkeit leichter mit anderen Verdinglichungen zusammengedacht werden. Daher schlage ich vor, die von Butler formulierte Verweigerung der Betrauerbarkeit als verdinglichende Verhaltensweise nach Nussbaum zu beschreiben:

    Verweigerung der Betrauerbarkeit. Das Objekt wird von der verdinglichenden Instanz behandelt, als sei sein Verlust (für einen selbst oder andere) nicht der Trauer wert.

    Wie bei anderen Verdinglichungsformen kann auch diese graduell auftreten. So mag eine gesellschaftliche Gruppe zwar betrauerbar sein und der Verlust ihres Lebens soll grundsätzlich vermieden werden, im Zweifel wird diese Gruppe jedoch hinter einer anderen Gruppe zurückgestellt. Eine weitere Stärke in der Verknüpfung mit Nussbaums Ansatz besteht darin, dass nicht jede Verweigerung von Betrauerbarkeit kritisch zu sehen ist. Die Höheransiedlung der Betrauerbarkeit der eigenen Bevölkerung mag durch den Amtseid der jeweiligen Politiker*innen geboten sein. Die Auswahl betrauerbarer Leben durch die Medien mag der Aktualität, dem Ausmaß des Vorgangs oder anderer nachvollziehbarer Faktoren geschuldet sein. Auch individuell sind die Ressourcen zu trauern begrenzt.

    Entscheidend ist daher nicht die strikte Verurteilung der Verweigerung von Betrauerbarkeit, sondern ein Bewusstsein für den eigenen Beitrag zur adäquaten Betrauerbarkeit anderer. So muss, mit Avishai Margalit gesprochen, die Mehrheit der Milliarden Menschen für das Individuum zwangsweise als eine „umrisshafte Vorstellung“ im Hintergrund bleiben (Margalit 2000:30). Doch es ist möglich, sich die Menschen klarer vor Augen zu führen, deren Leben durch das eigene Handeln (beispielsweise durch Konsum) beeinflusst werden. Institutionen, wie zum Beispiel Nachrichtensender, können darüber reflektieren, ob die Auswahlkriterien für Nachrichten bestimmte Schicksale systematisch überproportional betrauerbar oder nicht-betrauerbar machen und ob dies angemessen ist. Exekutive und Legislative können letztlich eine stärkere Aufmerksamkeit darauf richten, ob Gesetze, Dekrete, Vorschriften und deren Durchsetzung, der Verweigerung von Betrauerbarkeit Vorschub leisten. Vielleicht gibt es dann mehr Fälle wie in Neuseeland, wo die Legislative den Rahmen für Betrauerbarkeit ausweitet und somit nicht nur Raum für die Trauer der Eltern schafft, sondern auch für einen Diskurs darüber, welches Leben in welcher Form betrauerbar sein sollte.


    Butler, Judith, 2005. Gefährdetes Leben. Politische Essays, Frankfurt a. M: Suhrkamp.

    Butler, Judith, 2009. Die Macht der Geschlechternormen und die Grenzen des Menschlichen. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.

    Butler, Judith. 2010. Raster des Krieges. Warum wir nicht jedes Leid beklagen. Frankfurt a. M.: Campus Verlag.

    Butler, Judith, 2020. Die Macht der Gewaltlosigkeit, Frankfurt a.M: Suhrkamp.

    Langton, Rae Helen, 2009. Sexual Solipsism: Philosophical Essays on Pornography and Objectification. Oxford: Oxford University Press, Seite 228-229.

    Margalit, Avishai, 2000. Ethik der Erinnerung, Frankfurt a. M

    Nussbaum, Martha, 2002. „Verdinglichung“ In: Konstruktion der Liebe, des Begehrens und der Fürsorge. Drei philosophische Aufsätze (übersetzt von Joachim Schulte). Stuttgart: Reclam, S. 90-162. 

    Rector, John M., 2014. The Objectification Spectrum : Understanding and Transcending Our Diminishment and Dehumanization of Others. New York: Oxford University Press.

    Vondermaßen, Marcel, 2014. Anerkennung der Anderen. Ein neuer Leitbegriff für die Politik. Würzburg: Ergon-Verlag


    i Judith Butler hat den Begriff in „Gefährdets Leben“ und „Raster des Krieges“ eingeführt und ihn u.a. in ihrem jüngsten Werk „Die Macht der Gewaltlosigkeit“ wieder aufgegriffen.

    ii In Indien gibt es einen ähnlichen Rechtsanspruch bereits seit 1961, er erstreckt sich jedoch nicht auf die Väter.

    iii Das Gesetz löst eine Regelung ab, nach der ein bezahlter Urlaub nur nach einer Totgeburt möglich gewesen war. Voraussetzung für eine Totgeburt war das Erreichen der 20. Schwangerschaftswoche, eine Regelung, die (mit unterschiedlichen Fristen) in vielen Ländern existiert. In fast allen Regelungen in anderen Ländern wird die Fehlgeburt, anders als Totgeburten, nur als medizinischer Vorgang und nicht als Trauerfall behandelt, wodurch zum Beispiel in Deutschland ein ärztliches Zeugnis notwendig ist, um eine etwaige Arbeitsunfähigkeit nach einer Fehlgeburt zu bescheinigen. Väter haben in den vorherrschenden Regelungen keinen Anspruch auf eine Trauerzeit bei einer Fehlgeburt.

    iv In der Schweiz würde eine Fehlgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche wahrscheinlich als Arbeitsverhinderung ohne Verschulden der Arbeitnehmer*in, aber aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eingestuft. (Art. 324a Abs. 1 OR)

    v Für Nussbaum war eine klarere Definition des Begriffs der Verdinglichung schon deswegen notwendig, weil sie kein neuer Terminus ist, sondern sowohl in der kantianischen Philosophie als auch in marxistischen, anti-rassistischen und feministischen Diskursen immer wieder diskutiert, aber meist auf eine bestimmte Perspektive fokussiert wurde (working class, women, race). Mittlerweile ist die Diskussion, gerade mit Blick auf intersektionale Theorien, weiter fortgeschritten. Nussbaums Kriterien sind jedoch nach wie vor grundlegend, um die Funktionsweise von Verdinglichung und wie ihr entgegengetreten werden kann, zu verstehen.

    vi Rae Langton hat beispielsweise vorgeschlagen, Nussbaums Kriterien um drei andere Kriterien zu erweitern: “Reduction to body – the treatment of a person as identified with their body, or body parts; Reduction to appearance – the treatment of a person primarily in terms of how they look, or how they appear to the senses; Silencing – the treatment of a person as if they are silent, lacking the capacity to speak”.