Bevor wir dem Zusammenhang von Menschenwürde und Menschenrechten nachgehen können, stellen sich zwei Vorfragen: Was bedeutet Würde, und worin gründet die Würde des Menschen?
Es lohnt sich hier, an die Antwort zu erinnern, die Kant auf die erste Frage gegeben hat: Würde ist das, was „über allen Preis erhaben ist“ (Kant, Grundlegung, BA 77). Preise werden ausgehandelt oder über den Markt fixiert, sie sind relativ. Würde dagegen ist etwas Absolutes. Um Würde kann man nicht feilschen. Offenbar haben Würde und Preis aber auch etwas gemeinsam: Es sind beides keine natürlichen Eigenschaften, die man durch Beobachtung an den Dingen feststellen könnte. Wir sprechen einem Ding einen Preis zu, wir messen einer Person Würde zu.
Die Frage, worin die Menschenwürde gründet, ist schwieriger zu beantworten. Aus theologischer Sicht liegt es nahe, hier auf das Alte Testament zu verweisen: Gott hat den Menschen als sein „Ebenbild“ geschaffen (Genesis 1,27; sowie 9,1-7). Die Fundierung der Menschenwürde im Text der Schöpfungsgeschichte setzt jedoch den christlichen oder jüdischen Glauben voraus, und der Gläubige muss von der unanfechtbaren Wahrheit der einschlägigen Bibelquellen überzeugt sein. Mit der Evolutionstheorie ist die Auffassung, der Mensch sei die Krone der Schöpfung, schwer vereinbar – erst recht, wenn man die Zivilisationsgeschichte mitberücksichtigt und die Zerstörungskraft bedenkt, mit der Homo Sapiens der übrigen „Schöpfung“ begegnet...
Eine zweite Antwort auf die Frage nach dem Fundament der Menschenwürde leitet sich aus der Naturrechts-Tradition her. Cicero etwa, der von der Stoa beeinflusst war, sprach von der „dignitas homini“ (De Officiis, I 30, 106). Doch die Auffassung, die Würde des Menschen liege in der Natur der Dinge bzw. jedes menschliche Wesen sei von Natur aus würdevoll, kann ebenfalls nicht recht überzeugen. Was bedeutet es genau, dass Menschen mit Würde geboren werden? Wir werden mit einer Wirbelsäule geboren, einem Kopf, einer Nase. Aber mit Würde? Würde ist eine Art von Wert, und Werte finden wir in der Natur nirgends. Somit bleibt unverständlich, wie die Natur Würde hervorbringen könnte.
Die Fortsetzung von Art.1 der Menschenrechtserklärung lautet: „Sie [alle Menschen] sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit/Geschwisterlichkeit begegnen.“ Das leitet über zu einer dritten Antwort. Diese bindet die Menschenwürde entweder an bestimmte menschliche Eigenschaften, wie die Vernunftfähigkeit, die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und nach bestem Wissen und Gewissen umzusetzen, oder an bestimmte Verhaltensweisen, wie den achtungsvollen – „brüderlichen/geschwisterlichen“ – Umgang mit anderen Menschen. Wer sich in gegenteiliger Weise verhält, riskiert einen zumindest partiellen Würdeverlust.
Damit stehen wir vor einem weiteren Fragenkomplex: Kann ein Mensch wirklich seine Würde verlieren? Und wenn ja, was ist es, was diesen Verlust herbeiführt: ein Versagen vor Gott, dem Schöpfer? Vor der Natur? Vor den Maßstäben der Vernunft? Oder ein Zurückbleiben hinter bestimmten Erwartungen, die wir aneinander stellen – Erwartungen, die wir vielleicht damit begründen, dass Menschen über bestimmte Fähigkeiten verfügen, wie Vernunft, Entscheidungsfreiheit, die Regulierung unserer Gefühle u.a. (vgl. Bieri 2013)? Oder verspielt derjenige seine Würde, der aus ethisch-moralischer Sicht versagt, der also mit seinesgleichen keinen „brüderlichen/geschwisterlichen“ Umgang pflegt?
Als Menschen haben wir Fähigkeiten, die uns „über das Tier erheben“, wie es so schön heisst. Wir haben aber auch die Fähigkeit, uns eigennütziger, rücksichtsloser, grausamer zu verhalten als jedes Tier. Die Taten und die Lebensweise eines Caligula, eines Pol Pot oder Mobutu sind bzw. waren spezifisch menschlich, doch einen positiven ethischen Wert wird man ihnen kaum zusprechen können. Nur Menschen sind zu Rachefeldzügen in der Lage, nur Menschen planen die Vernichtung anderer und triumphieren über ihre Demütigung.
Erst jetzt haben wir die Gedankenelemente beisammen, die wir benötigen, um auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Menschenwürde und Menschenrechten eingehen zu können. – Wer sich in die Literatur zum Thema Menschenwürde einliest, kann leicht den Eindruck bekommen, dass ein solcher Zusammenhang gar nicht besteht oder zumindest nicht auf der Hand liegt (RGG, Art. „Würde des Menschen“, Bd.4, S. 1736-9; Gröschner/Kapust et al. 2012; Bieri 2013). Demgegenüber suggeriert Art. 1 der Menschenrechtserklärung sehr wohl einen solchen Zusammenhang, indem er die Interpretation nahelegt, dem Menschen stünden aufgrund seiner Würde gewisse Rechte zu. In der zeitgenössischen Ethik wird oft auch ein Zusammenhang in entgegengesetzter Richtung angenommen: Wer die Menschenrechte nicht achtet und sie mit Füssen tritt – so die Annahme -, kann seine Würde verspielen.
Will man verstehen, wodurch ein Mensch seine Würde verlieren kann, so empfiehlt es sich, zwischen Ethik in einem weiteren und einem engeren Sinn zu unterscheiden. Ethik im weiteren Sinn umfasst den Bereich dessen, was in früheren Jahrhunderten als „Tugenden“ bezeichnet worden ist – den Bereich erworbener Haltungen, die soziale Wertschätzung ernten. Feiges Verhalten empfinden wir gewöhnlich als unwürdig – unwürdiger jedenfalls als mutiges Verhalten. Wer um etwas bettelt und sich vor seinem Gegenüber erniedrigt, verliert damit einen Teil seiner Würde, obwohl er ausser sich selbst niemanden schädigt (Bieri 2013, S.55-66). Eine altersschwache Person, die ihre Körperfunktionen nicht mehr alle beherrscht, fühlt sich unwürdig. In diesen Beispielen verlieren die Betroffenen ihre Würde aber nicht auf Dauer. Die meisten Menschen verhalten sich hie und da in einer Weise, die ihre Würde verletzt oder gefährdet. Das heisst aber nicht, dass sie ihre Würde damit ein für allemal verspielen. Anders verhält es sich, wenn sich jemand freiwillig und konsequent in einer Weise verhält, die moralischen Maßstäben zuwiderläuft. In diesem Fall scheint es möglich, dass der Betreffende seine Würde auf Dauer verspielt. Wer menschlichen Wesen eine unverlierbare Würde zuspricht, denkt vermutlich nicht an Figuren wie Hitler, Stalin oder Idi Amin...
Und die Ethik im engeren Sinn? - Sie kreist um das moralische Verhalten. Der „harte Kern“ der Moral umfasst das Ensemble der Pflichten, die wir berücksichtigen und einhalten müssen, um den Menschenrechten zu entsprechen. Dem Menschenrecht auf Leben korrespondiert das allgemeine Verbot, Menschen zu töten, dem Menschenrecht auf Freiheit von Sklaverei das allgemeine Verbot, andere zu versklaven. Analoges gilt für das Recht auf Freiheit von Folter und auf den Schutz der Privatsphäre. - Wollen wir bestimmen, welches Verhalten als „moralisch“ bzw. „unmoralisch“ zu gelten hat, so müssen wir uns also an den Menschenrechten orientieren.
An dieser Stelle stossen wir noch einmal auf eine Frage von ethischem Gewicht: Ist der Begriff „Menschenrechtsverletzung“ nicht so definiert, dass nur Staaten bzw. staatliche Organe oder Staatsangestellte sich einer Menschenrechtsverletzung schuldig machen können? In den Rechtswissenschaften ist diese Auffassung verbreitet (sie wird etwa von Walter Kälin verteidigt). Nach dieser Auffassung können Privatpersonen zwar Verbrechen und auch Gewaltverbrechen begehen, aber wenn sie dies nicht als Staatsdiener (Polizisten, Gefangenenbetreuer usw.) tun, begehen sie keine Menschenrechtsverletzung.
Diese Auffassung erhält eine gewisse Plausibilität, wenn man sie mit der Tradition der Locke’schen Menschenrechts-Begründung in Verbindung bringt. Locke hat die Staatsbildung mit dem Bedürfnis der Menschen erklärt, „das Leben, die Freiheit und den Besitz“ zu erhalten. Zu diesem Zweck schliessen sie einen Vertrag untereinander (Gesellschaftsvertrag) und mit demjenigen, der als ihr Herrscher über ihre Rechte wachen soll (Herrschaftsvertrag; Locke 1983, § 171, S.132). Die Menschenrechte entspringen also einem Vertrag mit der Herrschaft: Diese verpflichtet sich, bestimmte grundlegende Rechte nicht zu verletzen. So gesehen, kommen als Menschenrechtsverletzungen nur Akte von Herrschern bzw. von Personen, die in ihrem Namen handeln (z.B. Beamten), in Frage.
Demgegenüber ist in der zeitgenössischen Philosophie die Überzeugung verbreitet, dass ein Warlord und ein Mörder sehr wohl Menschenrechte verletzen, ebenso der Privatmann, der in seinem Keller Frauen als Sexsklavinnen gefangenhält. Diese Auffassung steht in der Kantischen Tradition. Kant begründet die Menschenrechte analog wie moralische „Maximen“ und Normen: Wir sind in unseren Entscheidungen und ihrer Realisierung frei (autonom), müssen aber unseren Mitmenschen zugestehen, dass auch sie frei und autonom sind, also für sich selbst entscheiden und ihre Entscheidungen realisieren. Kant zufolge gründet unsere Würde in unserer Autonomiefähigkeit. Sie verpflichtet uns aber auch zur Anerkennung (Achtung) der anderen in ihrer Autonomie und Würde (Kant: Grundlegung, 2.Abschnitt). Genau das gleiche Erklärungsmuster lässt sich auch auf die Menschenrechte anwenden. Diese verdanken sich also gleichsam einem Vertrag aller mit allen. In der Nachfolge Kants schreibt etwa Ernst Tugendhat (1993, S.345f.), „dass wir selbst es sind, insofern wir uns unter die Moral der universellen Achtung stellen, die allen Menschen die sich aus dieser ergebenden Rechte verleihen.“
Nun gibt es allerdings verschiedene Arten von Menschenrechten. Die politischen Bürgerrechte sind Teilnahmerechte. Sie entspringen nicht bloss einem Vertrag oder einer Vereinbarung der Bürger untereinander, sondern stellen zugleich eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass wir als Bürger überhaupt zusammentreten und Verträge aushandeln können (Habermas 1996). Bestimmte Menschenrechte – die bürgerlichen und politischen – benennen also Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit wir miteinander friedlich kommunizieren und kooperieren können (Kesselring 2004; 2014, S.102-105). Zu diesen Bedingungen gehören etwa das Recht auf Leben, Sicherheit, Rechtsfähigkeit, Rechtsgleichheit, Freizügigkeit, Grundausbildung und Schutz gegen Diskriminierung; ferner die Freiheit von Sklaverei, Leibeigenschaft und Folter sowie das Recht, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Recht auf Arbeit).
Nicht alle Menschenrechte jedoch lassen sich mit diesem Argument rechtfertigen. Das Recht auf Eigentum (dessen Schutz für Locke besonders wichtig war) ist dafür ein Beispiel. Ein anderes Beispiel ist das heute immer häufiger geforderte Recht darauf, Investitionen zu tätigen, wo immer man will. Die meisten wirtschaftlichen und kulturellen Rechte dienen letztlich dazu sicherstellen, dass wir frei über unsere Lebensziele entscheiden und sie auch realisieren können. Diese Rechte, die unserer Selbstverwirklichung dienen, sind viel weniger gut begründet als die bürgerlichen und politischen. Und sie sind zum Teil auch problematischer: In unserem Streben nach Selbstverwirklichung geraten wir zueinander häufig in Konkurrenz. Legen wir diesem Wettbewerb keine Fesseln an, so riskieren wir, dass benachteiligte Menschen noch weiter benachteiligt und die privilegierten noch weiter privilegiert werden. Tatsächlich geht die Schere zwischen Arm und Reich heute zunehmend auseinander – sowohl innerhalb der meisten Länder als auch im Hinblick auf das Durchschnittseinkommen in den verschiedenen Ländern (Piketty 2014). Die wirtschaftlichen Verhältnisse heute stehen zum Wortlaut des Art. 1 der Menschenrechtseklärung jedenfalls in einem eklatanten Widerspruch.
Literatur:
Bieri, Peter: Eine Art zu leben. Über die Vielfalt menschlicher Würde. München: Hanser 2013.
Cicero, Marcus Tullius: De Officiis. Lat.-Dt., hrsgg. von R.Nickel, Düsseldorf: Artemis & Winkler 2008.
Gröschner, Rolf/Kapust/Antje et al (Hg.): Wörterbuch der Würde. München: Fink 2013.
Habermas, Jürgen: Zum Verhältnis von Nation, Rechtsstaat und Demokratie. In: Der. Die Einbeziehung des Anderen, Frankfurt: Suhrkamp 1996, S.154-184. Zit. Nach: Jürgen Habermas, Philosophische Texte, Bd. 4, Frankfurt 2009, S.140-153.
Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. In: Kant, Werke in 12 Bänden, hrsgg. von W.Weischedel, Bd.7, S.9-100. Frankfurt: Suhrkamp 1978.
Kesselring, Thomas: Begründungsstrategien für die Menschenrechte: Transzendentaler Tausch (Höffe) oder Kooperation (Rawls)? In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Beiheft 94, 2004, S.85-96.
Ders.: Ethik und Erziehung. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014.
Locke, John: Über die Regierung [Orig 1692]. Stuttgart: Reclam 1983.
Piketty, Thomas: Das Kapital im 21. Jahrhundert. München: Beck 2014.
RGG: Religion als Geschichte und Gegenwart. 8 Bände. Tübingen: Mohr Siebeck 2005.
Tugendhat, Ernst: Vorlesungen über Ethik. Frankfurt: Suhrkamp 1993.