Hier auch das Kleingedruckte... 

Statuten

des für das Portal verantwortlichen Vereins Philosophie.ch

Herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserem Verein, der auf das Jahr 1997 zurückgeht, offiziell 2008 gegründet wurde und seit 2010 steuerbefreit ist. Die aktuellen Statuten wurden an der Generalversammlung des Vereins am 1.10.2022 zuletzt geändert. 


 

Statuten des Vereins Philosophie.ch

SCHWEIZER INTERNETPORTAL FÜR PHILOSOPHIE

 

STATUTEN


I. Name, Rechtsform, Sitz

Art. 1 Name und Rechtsform:
Unter dem Namen "
Philosophie.ch - Schweizer Internetportal für Philosophie" besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein (nachfolgend "der Verein") im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 2 Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Bern.


II. Vereinszweck

Art. 3 Zweck:
1 Der Verein hat zum Ziel, eigenständige philosophische Forschung zu betreiben, die philosophische Zeitschrift Dialectica und die mit ihre verbundenen Publikationen herauszugeben, philosophische Medienerzeugnisse zu veröffentlichen und Aktivitäten und Informationen rundum die Philosophie in der Schweiz und von mit der Schweiz verbundenen Philosophen zu koordinieren, zu veröffentlichen und einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Insbesondere möchte der Verein die Verständigung zwischen der Öffentlichkeit und dem akademischen Diskurs über Philosophie erleichtern. Zu diesem Zweck gestaltet und pflegt der Verein eine Homepage, fördert Kontakte und trifft weitere zweckdienliche Massnahmen.
2 Die Finanzierung des Portals und seiner Projekte erfolgt über die Mitglieder- und Gönnerbeiträge, Spenden, Beiträge jeder Art von privaten, staatlichen sowie öffentlichen Institutionen.

 

III. Organisation

Art. 4 Organe:
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.


A. Die Vereinsversammlung

Art. 5 Vereinsversammlung:
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.

 

Art. 6 Ordentliche Vereinsversammlung:
1 Eine ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2 Ihre Einberufung hat mindestens zwanzig Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand zu erfolgen. Traktandierungsanträge sind dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.


Art. 7 Ausserordentliche Vereinsversammlung:
1 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
2 Sie kann ferner von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt werden.
3 Der Antrag seitens der Mitglieder ist dem Vorstand zusammen mit einem Vorschlag der Traktandenliste einzureichen. Es gelten die Fristen nach Art. 6 Abs. 2.


Art. 8 Befugnisse:
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:

  • die Wahl sowie Abberufung des Vorstandes;
  • die Wahl sowie Abberufung der Revisionsstelle;
  • die Entgegennahme des Revisionsberichts;
  • die Änderung der Statuten;
  • der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Auflösung des Vereins.

 

Art. 9 Abstimmungen und Wahlen:
1 Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Soweit statutarisch nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.


B. Der Vorstand

Art. 10 Vorstand:
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten. Der/die Geschäftsführer/-in nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
2 Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, bestimmt der Vorstand selbständig ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.


Art. 11 Amtsdauer:
1 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, respektive bis zur Vereinsversammlung des Jahres, in dem das Amt abläuft.
2 Die Wiederwahl ist zulässig und kann in stiller Wahl geschehen.


Art. 12 Befugnisse:
1 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
2 In die Kompetenz des Vorstandes fallen:

  • die Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung;
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • die Einsetzung einer Geschäftsführung;
  • die Aufnahme von Mitgliedern;
  • alle Angelegenheiten, welche die Statuten nicht ausdrücklich der Kompetenz
    anderer Organe zuweisen.


Art. 13 Zeichnungsberechtigung:
Der/die Präsident/-in, der/die Vizepräsident/-in sowie der/die Geschäftsführer/-in sind einzelzeichnungsberechtigt.
Der/die Kassier/-in ist mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt.


Art. 14 Vorstandssitzungen:
1 Es ist pro Kalenderjahr mindestens eine Vorstandssitzung abzuhalten.
2 Die Einladung hat mindestens zwanzig Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
4 Soweit nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

C. Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl:
1 Die Vereinsversammlung wählt einen Revisor, welcher nicht dem Vorstand angehören darf.
2 Die Amtsdauer des Revisors beträgt ein Jahr.
3 Die Wiederwahl ist zulässig.


Art. 16 Aufgabe:
Der Revisor hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich über das Ergebnis zu berichten und einen entsprechenden Antrag zu stellen.

 

IV. Mitgliedschaft

Art. 17 Kategorie:
1 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Vereinsstatuten gutheissen und insbesondere zu den in Art. 3 formulierten Zielsetzungen des Vereins stehen.

2 Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Mitglied;
  • Platin-Mitglied;
  • 200er Club-Mitglied;
  • Alumni-Mitglied;
  • Ehrenmitgliedschaft.

3 Mitgliederbeiträge. Die Vereinsversammlung setzt auf Antrag des Vorstandes die jährlichen Mitgliederbeiträge fest. Ohne anders lautenden Beschluss beträgt der Platin-Mitgliederbeitrag CHF 80 p. a., der 200er Club-Mitgliedbeitrag CHF 200, Alumni-Mitgliedschaft CHF 50 und die reguläre Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sind kostenlos.

4 Rechte und Pflichten: Alle Mitgliederkategorien sind an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt. Die Mitglieder unterziehen sich den Statuten und Vereinsbeschlüssen und verpflichten sich, die von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zu erbringen.

 

Art. 18 Beitritt:
1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2 Das schriftliche oder mündliche Beitrittsgesuch ist an den Vorstand oder eines seiner Mitglieder zu richten.
3 Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Grundangabe verweigern.

 

Art. 19 Beendigung:
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

 

Art. 20 Austritt:
1 Der Austritt ist jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung an den Vorstand oder eines seiner Mitglieder möglich.
2 Er wird sofort wirksam.

 

Art. 21 Ausschluss:
Die Vereinsversammlung kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Der Entscheid ist endgültig.

 

V. Mittel

Art. 22:
Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

VI. Auflösung

Art. 23 Auflösung des Vereins:
1 Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung
abgegebenen Stimmen.

2 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

3 Bei Auflösung fällt das Vermögen einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zu. Über die Zuwendung entscheidet die Vereinsversammlung gleichzeitig mit der Auflösung.


VII. Weitere Bestimmungen

Art. 24 Haftung:
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2 Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 25 Statutenänderungen:
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung abgegebenen Stimmen.


Art. 26 Ergänzendes Recht:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

 

Angenommen durch die Anwesenden der Generalversammlung vom 1. Oktober 2022 in Biel.

 

zum Präsidenten gewählt: Wolfgang Rother.

zum Vizepräsidenten gewählt: Fabrice Correia.

zum Revisor gewählt: Herbert Schmid.

zu Vorstandsmitgliedern gewählt: Jonas Pfister, Ursula Renz, Martino Mona, Gianfranco Soldati.